Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

455 
schrist zu erklären, daß die Urkunde ihnen 
vorgelesen oder von ihnen gelesen worden 
sei, und ist, daß diese Erkldrung in Gegen- 
wart der Zeugen oder des zweiten Notars 
adgegeben worden sei, in der Urkunde zu 
bemerken. 
Artikel 57. 
Ist bei der Errichtung einer No- 
tartatsurkunde ein Blinder betheiligt, so 
hat der Notar zwei Zeugen oder einen 
zjweiten Notar zuzuziehen. Die Zeugen 
oder der zugezogene zweite Notar müssen 
bei der ganzen Verhandlung gegenwärtig 
sein. « 
Gleicheögilt,wennbeidckEkkichtung 
derNotariatsukkundceinTaubck,Stum- 
mer oder Taubstummer betheiligt ist, vorbe- 
haltlich der Bestimmungen der Artikel 58 
und 59. 
Artikel 58. 
Wenn der Taube lesen kann, so soll 
er die Urkunde lesen, und dieselbe als ge- 
lesen und seinem Willen entsprechend aus- 
drücklich bestérigen, welche Bestätigung in 
der Urkunde vor deren Unterschrift anzu- 
führen ist. 
Wenn der Taube nicht lesen kann, so 
ist außer den Zeugen oder dem zweiten 
Notare noch eine Vertrauensperson beizu- 
ziehen, deren Zeichensprache der Taube 
versteht. 
156 
Als Vertrauenspersonen können selbst 
Verwandte oder Verschwáägerte der Be= 
theiligten oder solche Persouen, welche im 
Dienste derselben stehen, zugezogen werden, 
sie müssen aber im Uebrigen die Eigeaschaft 
eines Zeugen besitzen. 
Ueber das Verständniß der Zeichen- 
sprache von Seite des Tauben hat sich der 
Rotar Ueberzeugung zu verschaffen und dieß 
zu beurkunden. 
Artikel 59. 
Ist bei der Errichtung einer Notariats= 
Urkunde ein Stummer oder Taubstummer 
bethetligt, so ist außer den Zeugen oder 
einem zweiten Notar immer eine der Zeichen- 
sprache desselben kundige Vertrauensperson 
beizuziehen. 
Der des Lesens und Schreibens kun- 
dige Stumme oder Taubstumme hat die 
Urkunde selbst zu lesen und darauf eigen- 
händig zu schreiben, daß er solche gelesen 
und seinem Willen entsprechend befunden 
habe. 
In der Stumme oder Taubstumme 
des Lesens und Schreibens nicht kundig, so 
sollen zwei seiner Zeichensprache kundige 
Vertrauenspersonen zugczogen werden. 
Die Bestimmungen der Absätze 3 
und 4 des Artikels 58 finden auch in 
diesem Falle Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.