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schrist zu erklären, daß die Urkunde ihnen
vorgelesen oder von ihnen gelesen worden
sei, und ist, daß diese Erkldrung in Gegen-
wart der Zeugen oder des zweiten Notars
adgegeben worden sei, in der Urkunde zu
bemerken.
Artikel 57.
Ist bei der Errichtung einer No-
tartatsurkunde ein Blinder betheiligt, so
hat der Notar zwei Zeugen oder einen
zjweiten Notar zuzuziehen. Die Zeugen
oder der zugezogene zweite Notar müssen
bei der ganzen Verhandlung gegenwärtig
sein. «
Gleicheögilt,wennbeidckEkkichtung
derNotariatsukkundceinTaubck,Stum-
mer oder Taubstummer betheiligt ist, vorbe-
haltlich der Bestimmungen der Artikel 58
und 59.
Artikel 58.
Wenn der Taube lesen kann, so soll
er die Urkunde lesen, und dieselbe als ge-
lesen und seinem Willen entsprechend aus-
drücklich bestérigen, welche Bestätigung in
der Urkunde vor deren Unterschrift anzu-
führen ist.
Wenn der Taube nicht lesen kann, so
ist außer den Zeugen oder dem zweiten
Notare noch eine Vertrauensperson beizu-
ziehen, deren Zeichensprache der Taube
versteht.
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Als Vertrauenspersonen können selbst
Verwandte oder Verschwáägerte der Be=
theiligten oder solche Persouen, welche im
Dienste derselben stehen, zugezogen werden,
sie müssen aber im Uebrigen die Eigeaschaft
eines Zeugen besitzen.
Ueber das Verständniß der Zeichen-
sprache von Seite des Tauben hat sich der
Rotar Ueberzeugung zu verschaffen und dieß
zu beurkunden.
Artikel 59.
Ist bei der Errichtung einer Notariats=
Urkunde ein Stummer oder Taubstummer
bethetligt, so ist außer den Zeugen oder
einem zweiten Notar immer eine der Zeichen-
sprache desselben kundige Vertrauensperson
beizuziehen.
Der des Lesens und Schreibens kun-
dige Stumme oder Taubstumme hat die
Urkunde selbst zu lesen und darauf eigen-
händig zu schreiben, daß er solche gelesen
und seinem Willen entsprechend befunden
habe.
In der Stumme oder Taubstumme
des Lesens und Schreibens nicht kundig, so
sollen zwei seiner Zeichensprache kundige
Vertrauenspersonen zugczogen werden.
Die Bestimmungen der Absätze 3
und 4 des Artikels 58 finden auch in
diesem Falle Anwendung.