Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 60. 
Bei den von Notaren aufszunehmen= 
den letztwilligen Verfügungen ist nebst den 
gewähnlichen Förmlichkeiten einer Notariats= 
Urkunde Folgendes zu beobachten: 
1) Der Dieponent hat dem Notare 
seinen letzten Willen mündlich zu er- 
klären; 
2) das ganze Geschäfe ist in Gegen- 
wart zweier Zeugen oder eines zuge- 
zogenen zweiten Notars vorzunehmen: 
83) der Notar hat die Urschrift der Ver- 
handlung sekbst vorzulesen; 
4) die Beobachtung der unter 1—3 an- 
geführten Erfordernisse ist ausdrücklich 
zu beurkunden. 
Die Beobachtung der im gegenwärt- 
igen Artikel vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
ist bei Erbverträgen nicht erforderlich. 
Actikel 61. 
Wenn eine letztwillige Verfügung dem 
Notar verschlossen übergeben wird, so ist 
nebst den gewöhnlichen Förmlichkeiten einer 
Notariatsurkunde Folgendes zu beobachten: 
1) die Uebergabe muß durch den Die- 
ponenten in Person und in Gegen- 
wart zweier Zeugen oder eines zwei- 
ten Rotars geschehen; 
2) der Notar bestätigt auf der über- 
gebenen letztwilligen Verfügung unter 
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Beidruͤckung des Notariats-Siegels 
durch seine und der beiden Zeugen, 
oder des zugezogenen zweiten Notars 
Unterschrift, daß der Disponent das 
in dem Verschlusse Enthaltene als 
seine letztwillige Verfuͤgung erklaͤrt 
habe. 
3) Ist der Verschluß unvollstdndig, oder 
kann die unter Ziffer 2 angeordnete 
Bestaͤtigung nicht auf die uͤbergebene 
Verfuͤgung gesetzt werden, so hat der 
Notar uͤber dieselbe einen mit dem 
Norariats-Siegel zu verschließenden 
Umschlag zu machen, auf welchen die 
Bestätigung zu setzen ist; 
4) über die ganze Verhandlung wird 
eine Notariats-Urkunde aufgenommen, 
und 
5) in derselben angeführt, daß die vor- 
stehenden Bestimmungen beobachtet 
worden seien. 
Artikel 62. 
In der Notariats-Urkunde muß be- 
merkt werden, ob Namen, Stand und 
Wohnorr der Betheiligten dem Norare be- 
kannt sind. 
Wenn der Notar dieselben nicht kennt, 
so sind entweder zwei Zeugen oder ein zwei- 
ter Notar, welchem die Betheiligten bekannt 
sind, beizuziehen, oder Namen, Stand und 
Wohnort der Betheiligten durch zwei Aus-
	        
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