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Artikel 60.
Bei den von Notaren aufszunehmen=
den letztwilligen Verfügungen ist nebst den
gewähnlichen Förmlichkeiten einer Notariats=
Urkunde Folgendes zu beobachten:
1) Der Dieponent hat dem Notare
seinen letzten Willen mündlich zu er-
klären;
2) das ganze Geschäfe ist in Gegen-
wart zweier Zeugen oder eines zuge-
zogenen zweiten Notars vorzunehmen:
83) der Notar hat die Urschrift der Ver-
handlung sekbst vorzulesen;
4) die Beobachtung der unter 1—3 an-
geführten Erfordernisse ist ausdrücklich
zu beurkunden.
Die Beobachtung der im gegenwärt-
igen Artikel vorgeschriebenen Förmlichkeiten
ist bei Erbverträgen nicht erforderlich.
Actikel 61.
Wenn eine letztwillige Verfügung dem
Notar verschlossen übergeben wird, so ist
nebst den gewöhnlichen Förmlichkeiten einer
Notariatsurkunde Folgendes zu beobachten:
1) die Uebergabe muß durch den Die-
ponenten in Person und in Gegen-
wart zweier Zeugen oder eines zwei-
ten Rotars geschehen;
2) der Notar bestätigt auf der über-
gebenen letztwilligen Verfügung unter
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Beidruͤckung des Notariats-Siegels
durch seine und der beiden Zeugen,
oder des zugezogenen zweiten Notars
Unterschrift, daß der Disponent das
in dem Verschlusse Enthaltene als
seine letztwillige Verfuͤgung erklaͤrt
habe.
3) Ist der Verschluß unvollstdndig, oder
kann die unter Ziffer 2 angeordnete
Bestaͤtigung nicht auf die uͤbergebene
Verfuͤgung gesetzt werden, so hat der
Notar uͤber dieselbe einen mit dem
Norariats-Siegel zu verschließenden
Umschlag zu machen, auf welchen die
Bestätigung zu setzen ist;
4) über die ganze Verhandlung wird
eine Notariats-Urkunde aufgenommen,
und
5) in derselben angeführt, daß die vor-
stehenden Bestimmungen beobachtet
worden seien.
Artikel 62.
In der Notariats-Urkunde muß be-
merkt werden, ob Namen, Stand und
Wohnorr der Betheiligten dem Norare be-
kannt sind.
Wenn der Notar dieselben nicht kennt,
so sind entweder zwei Zeugen oder ein zwei-
ter Notar, welchem die Betheiligten bekannt
sind, beizuziehen, oder Namen, Stand und
Wohnort der Betheiligten durch zwei Aus-