Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Haus= und Katasternummern können 
mit Ziffern geschrieben werden. 
Bezilehe sich eine Urkunde auf eine 
andere, so ist es gestattet, das Datum der 
letzteren und deren etwa anzuführende Num- 
mer mit Ziffern zu schreiben. 
Artikel 66. 
Am Schlusse der Urkunde ist aus- 
drücklich zu bemerken, daß dieselbe den Be- 
theiligten vorgelesen oder von ihnen selbst 
durchlesen wurde. 
Sind bei Aufnahme einer Urkunde 
Zeugen zugezogen worden, so ist vorbehalt- 
lich der Bestimmung des Artikel 56 Absatz 2 
am Schlusse zu bemerken, daß die Ur- 
kunde den Betheiligten in ihrer Gegen- 
wart vorgelesen wurde. 
Artikel 67. 
Die Notariats-Urkunde wird mit Sei, 
tenzahlen und auf sedem Blatec mit dem 
Namenszuge des Notars versehen. 
Dieselbe wird am Schlusse von den 
Betheiligten und dem Notare unterschrieben 
und mit dem Amtssiegel versehen. 
Sind Zeugen zugezogen worden, so 
haben auch diese am Schlusse der Urkunde 
ihre Unterschrift beizusetzen. 
Artikel 68. 
Besteht die Urkunde aus einzelnen 
Blättern oder mehreren Bogen, so find 
dieselben mit einer Schnur zu heften, welche 
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am Ende der Urkunde mie dem Notariats= 
Siegel befestigt wird. 
Auf gleiche Weise sind Vollmachten 
oder andere Beilagen mit der Urkunde zu 
verbinden. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrife 
wird mit einer Ordnungsstrase von drei 
Gulden beahndet. 
Artikel 69. 
Wenn ein Betheiligter wegen Uner- 
fahrenheit im Schreiben sich eines Hand- 
zeichens bedient, oder durch irgend einen 
Umstand verhindert ist, zu unterschreiben, 
so muß hievon in der Urkunde ausdrücklich 
Erwähnung geschehen. 
In diesem Falle ist die Zuziehung 
zweier Zeugen oder eines zweiten Notars 
nothwendig. 
Artikel 70. 
In einer Urkunde darf nichts über, 
schrieben, oder zwischen die Linien einge- 
schaltet werden, bei Strafe der Nichtigkeit 
der überschriebenen oder eingeschalteten 
Worte. 
Artikel 71. 
Wird in einer Urkunde eine Ver- 
Anderung oder ein Zusatz für nöthig erachter, 
so soll dieß durch ein Verweisungszeichen an- 
gedeutet, der Zusatz oder die Veränderung 
aber unter Angabe der Zahl der beigesetzten 
Worte am Rande beigeschrieben und so, wie 
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