Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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es im Artikel 67 Absatz 2 verordnet ist, be- 
sonders unterschrieben werden, bei Strafe der 
Michtigkeit dieser Zusätze oder Veränderungen. 
Nach Umständen kann die Aenderung 
auch am Schlusse beigefügt werden; in 
diesem Falle ist die Aenderung von den 
Betheiligten ausdrücklich zu genehmigen. 
Geschieht die Aenderung erst nach 
der Unterschrift, so ist diese zu wiederholen. 
Artikel 72. 
In der Urkunde darf nichts radirt 
werden bei Strafe der Nichrigkeit dessen, 
was auf die radirte Stelle geschriceben ist. 
Ist es nöthig, ein oder mehrere Worte 
auszustreichen, so muß es in der Art ge- 
schehen, daß das Durchstrichene noch leser- 
lich bleibt. 
Die Zahl der durchstrichenen Worte 
ist am Rande oder am Schlusse der Ur- 
kunde zu bemerken, und diese Bemerkung, 
wie im Artikel 71 für die Zusäße ver- 
ordnet ist, besonders zu unterschreiben. 
Wird durch eine Radirung eine wesent- 
liche Bestimmung des Rechts-Geschaftes 
zweifelhaft, so bleibt es dem richterlichen 
Ermessen vorbehalten, die Ungiltigkeit des 
ganzen Actes oder des betreffenden Theiles 
auszusprechen. 
Artikel 73. 
Die Notariats-Urkunden mussen in 
deutscher Sprache abgefaßt werden. 
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Artikel 74. 
Wenn ein Betheiligter nicht deutsch 
spricht, so sind bei Aufnahme der Notariats-- 
Urkunde zwei Zeugen oder ein zweiter 
Notar zuzuziehen. 
Sind der Notar, die Zeugen bezieh- 
ungsweise der zweite Notar und die sämmt- 
lichen Betheiligten der fremden Sprache 
mächtig, so kann die Verhandlung auch in 
dieser ausgenommen werden. 
Der Notar hat sogleich eine deutsche 
Uebersetzung beizufügen, welche gleich dem 
Urtexte zu unterschreiben ist. 
Artikel 75. 
Ist die fremde Sprache einer der im 
Artikel 74 Absah 2 genannten Personen 
nicht bekannt, so muß ein Dolmetsch zu- 
gezogen werden. Die ven den Betheiligten 
in fremder Sprache abgegebene Erklárung 
wird durch den Dolmetsch überseht und 
die Verhandlung nach dieser Uebersetzung 
in deutscher Sprache aufgenommen. 
Ist die Erkldrung von den Betheiligten 
in fremder Sprache schriftlich überreicht 
worden, was der Notar nach Umständen 
zu verlangen berechtige ist, so wird sie der 
deutschen Verhandlung beigeheftet und wie 
diese von den Betheiligten, dem Delmersch, 
dem Notare und den Zeugen unterschrieben.
	        
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