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es im Artikel 67 Absatz 2 verordnet ist, be-
sonders unterschrieben werden, bei Strafe der
Michtigkeit dieser Zusätze oder Veränderungen.
Nach Umständen kann die Aenderung
auch am Schlusse beigefügt werden; in
diesem Falle ist die Aenderung von den
Betheiligten ausdrücklich zu genehmigen.
Geschieht die Aenderung erst nach
der Unterschrift, so ist diese zu wiederholen.
Artikel 72.
In der Urkunde darf nichts radirt
werden bei Strafe der Nichrigkeit dessen,
was auf die radirte Stelle geschriceben ist.
Ist es nöthig, ein oder mehrere Worte
auszustreichen, so muß es in der Art ge-
schehen, daß das Durchstrichene noch leser-
lich bleibt.
Die Zahl der durchstrichenen Worte
ist am Rande oder am Schlusse der Ur-
kunde zu bemerken, und diese Bemerkung,
wie im Artikel 71 für die Zusäße ver-
ordnet ist, besonders zu unterschreiben.
Wird durch eine Radirung eine wesent-
liche Bestimmung des Rechts-Geschaftes
zweifelhaft, so bleibt es dem richterlichen
Ermessen vorbehalten, die Ungiltigkeit des
ganzen Actes oder des betreffenden Theiles
auszusprechen.
Artikel 73.
Die Notariats-Urkunden mussen in
deutscher Sprache abgefaßt werden.
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Artikel 74.
Wenn ein Betheiligter nicht deutsch
spricht, so sind bei Aufnahme der Notariats--
Urkunde zwei Zeugen oder ein zweiter
Notar zuzuziehen.
Sind der Notar, die Zeugen bezieh-
ungsweise der zweite Notar und die sämmt-
lichen Betheiligten der fremden Sprache
mächtig, so kann die Verhandlung auch in
dieser ausgenommen werden.
Der Notar hat sogleich eine deutsche
Uebersetzung beizufügen, welche gleich dem
Urtexte zu unterschreiben ist.
Artikel 75.
Ist die fremde Sprache einer der im
Artikel 74 Absah 2 genannten Personen
nicht bekannt, so muß ein Dolmetsch zu-
gezogen werden. Die ven den Betheiligten
in fremder Sprache abgegebene Erklárung
wird durch den Dolmetsch überseht und
die Verhandlung nach dieser Uebersetzung
in deutscher Sprache aufgenommen.
Ist die Erkldrung von den Betheiligten
in fremder Sprache schriftlich überreicht
worden, was der Notar nach Umständen
zu verlangen berechtige ist, so wird sie der
deutschen Verhandlung beigeheftet und wie
diese von den Betheiligten, dem Delmersch,
dem Notare und den Zeugen unterschrieben.