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Artikel 76.
In den Fällen der Artikel 74 und
75 Absatz 2 find die Urkunden stets in
beiden Sprachen auszufertigen.
Artikel 77.
Jeder Notar ist verpflichtet ein mit
Seitenzahlen und auf jedem Blatte mit
dem Namenozuge des Bezirks gerichte-Direc-
tors versehenes Register zu führen, in
welches sämmtliche von ihm aufgenommene
Urkunden in chronologischer Ordnung, mit
sfortlaufenden Nummern und unter Angabe
des Datums der Urkunde, der Natur des
beurkundeten Rechtsgeschäftes sammt kurzer
Bezeichnung des Gegenstandes der Ver-
handlung, sowie Angabe der Namen, des
Standes und Wohnortes der Betheiligeen
von Tag zu Tag einzutragen sind. Im Falle
gemeinschaftlicher Betheillgung einer Mehr-
zahl von Personen genügt deren Angabe unter
einer sede Verwechslung aueschließenden
Collectivbezeichnung oder die Angabe der
Namen, des Standes und Wohnortes eines
der Betheiligten nebst der Zahl der Mitbe-
thelligten. Bei Versteigerungen ist die An-
gabe der Steigerer nicht erforderlich.
Auf jeder Verhandlung und seder
Ausfertigung ist die Nummer zu bemerken,
unter welcher die Urkunde in dem Register
eingetragen ist.
In dem NRegister darf nichts radirt,
noch zwischen den Linien eingeschaltet werden.
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Artikel 78.
Bei dem Beginne des Jahres hat
jeder Notar das im Artikel 77 bezeichnete
Register in Ur= und Abschrift dem Be-
#irksgerichts-Director vprzulegen, welcher
dieselben mit Angabe der Zahl der im ver-
gangenen Jahre eingetragenen Verhand-
lungen abschließt und unterschreibt und
hierauf die Urschrist dem Notare zurück-
gibt. «
Der Notar, welcher am achten Tage
des Monats Januar dieser Vorschrist nicht
nachgekommen ist, verfällt für jeden weiteren
Tag bis zur Vorlegung des Registers in
eine Strase von einem Gulden, welche
nach Ablauf einer Woche auf zwei Gulden
für seden folgenden Tag erhöht wird.
Artikel 7.
Bei Ausnahme von Wechselprotesten
hat der Notar lediglich die im Arrikel
88—90 der allgemeinen deutschen Wechsel-
ordnung enthaltenen Vorschriften zu beob-
achten.
Artikel 30.
Die Notariats-Urkunden haben die
Eigenschaft öffentlicher Urkunden.
Notariats-Urkunden, durch welche eine
Verbindlichkeit festgestellt ist und aus
welchen die Person des Berechtigten und
Veroflichteten, der Schuldgrund, der Gegen-
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