Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 76. 
In den Fällen der Artikel 74 und 
75 Absatz 2 find die Urkunden stets in 
beiden Sprachen auszufertigen. 
Artikel 77. 
Jeder Notar ist verpflichtet ein mit 
Seitenzahlen und auf jedem Blatte mit 
dem Namenozuge des Bezirks gerichte-Direc- 
tors versehenes Register zu führen, in 
welches sämmtliche von ihm aufgenommene 
Urkunden in chronologischer Ordnung, mit 
sfortlaufenden Nummern und unter Angabe 
des Datums der Urkunde, der Natur des 
beurkundeten Rechtsgeschäftes sammt kurzer 
Bezeichnung des Gegenstandes der Ver- 
handlung, sowie Angabe der Namen, des 
Standes und Wohnortes der Betheiligeen 
von Tag zu Tag einzutragen sind. Im Falle 
gemeinschaftlicher Betheillgung einer Mehr- 
zahl von Personen genügt deren Angabe unter 
einer sede Verwechslung aueschließenden 
Collectivbezeichnung oder die Angabe der 
Namen, des Standes und Wohnortes eines 
der Betheiligten nebst der Zahl der Mitbe- 
thelligten. Bei Versteigerungen ist die An- 
gabe der Steigerer nicht erforderlich. 
Auf jeder Verhandlung und seder 
Ausfertigung ist die Nummer zu bemerken, 
unter welcher die Urkunde in dem Register 
eingetragen ist. 
In dem NRegister darf nichts radirt, 
noch zwischen den Linien eingeschaltet werden. 
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Artikel 78. 
Bei dem Beginne des Jahres hat 
jeder Notar das im Artikel 77 bezeichnete 
Register in Ur= und Abschrift dem Be- 
#irksgerichts-Director vprzulegen, welcher 
dieselben mit Angabe der Zahl der im ver- 
gangenen Jahre eingetragenen Verhand- 
lungen abschließt und unterschreibt und 
hierauf die Urschrist dem Notare zurück- 
gibt. « 
Der Notar, welcher am achten Tage 
des Monats Januar dieser Vorschrist nicht 
nachgekommen ist, verfällt für jeden weiteren 
Tag bis zur Vorlegung des Registers in 
eine Strase von einem Gulden, welche 
nach Ablauf einer Woche auf zwei Gulden 
für seden folgenden Tag erhöht wird. 
Artikel 7. 
Bei Ausnahme von Wechselprotesten 
hat der Notar lediglich die im Arrikel 
88—90 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
ordnung enthaltenen Vorschriften zu beob- 
achten. 
Artikel 30. 
Die Notariats-Urkunden haben die 
Eigenschaft öffentlicher Urkunden. 
Notariats-Urkunden, durch welche eine 
Verbindlichkeit festgestellt ist und aus 
welchen die Person des Berechtigten und 
Veroflichteten, der Schuldgrund, der Gegen- 
20“
	        
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