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dieselbe ist jedoch in gesouderten Acten zu
verhandeln.
S. .
Ist wegen Fälschung einer vollzieh-
baren Urkunde oder im Falle des §5. 2
Ziffer 3 wegen Ableistung eines falschen
Diffessionseides auf Verweisung erkannt,
so kann die Hilfsvollstreckung bis zur Er-
ledigung des strafrechtlichen Hunktes weder
verfügt noch fortgesetzt werden.
In jedem anderen Falle, in welchem
eine solche Urkunde als falsch angefochten
wird, kann das Gericht nach Erwägung
der Umstände die Hilfsvollstreckung vor-
läusig sistiren.
9. .
Die auf Grund einer vollztehbaren
Urkunde erlangte Auspfändung oder Im-
mission in die Güter des Schuldners hat
dieselben rechtlichen Wirkungen, wie die
auf Grund eines rechtskräftigen Erkennt-
nisses erlangten-
Artikel 82.
Die Notare sind verpflichtet, von
allen Verhandlungen, die sie aufnehmen,
die Urschriften aufzubewahren.
Von dieser Bestimmung siud ausge-
nommen und werden in Urschrift hinaus-
gegeben:
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Verhandlungen, welche Bestandtheile
gerichtlicher Acten zu bilden haben, ferner
Wechselpreteste, Lebengarteste, Vellmachten
und Urkunden uber Zurücknahme von solchen,
Quittungen, Beglaubigungen von Ab-
schristen oder Unterschristen und sonstige
derartige Bescheinigungen.
Die Betheiligten können jedoch auch
bei Urkunden der letzteren Art die Aufbe-
wahrung der Urschrift bei dem Notare ver:
langen, sowie die hinausgegebenen Urkunden
später bei einem Notare zum Zwecke der
Ertheilung von Ausfertigungen hinterlegen.
Die Rotare haben die von ihnen
aufgenommenen oder bei ihnen hinterlegten
letztwilligen Berfügungen während der
bebenozeit der Disponenten unter persön-
lichem Verschlusse besonders zu verwahren.
Artikel 83.
Bei der notariellen Beglaubigung der
Abschriften von Urkunden ist die Aufnahme
einer mit den gesehlichen Erfordernissen
einer solchen versehenen Notariats-Urkunde
dann nicht erforderlich, wenn lediglich die
Uebereinstimmung mit der vorgelegten
Schrift festgestellt werden soll.
Areikel 84.
Auofertigungen von Urkunden kann
nur derjenige Notar vornehmen, welcher
die Urschrift besitzt, sedoch kann jeder Notar