Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Abschriften von Urkunden fertigen, die ihm 
vor gelegt worden sind. 
Artikel 85. 
Jeder Betheiligte, der den Vollzug der 
Verhandlung zu beantragen berechtigt ist, 
kann die Ertheilung einer mu der Voll- 
ziehbarkeiteclausel versehenen Ausfertigung 
vetlangen. 
Artikel 86. 
Die Formel der Vollziehbarkeiceclausl# 
ist folgende: 
Die Ueberschrift der Ausfertigung 
lautet: 
Im Namen Seiner Masestät 
des Königs von Bayern. 
Der Schluß der Ausfertigung 
lautet: 
Vorstehende dem N. N. er- 
theilte Auefertigung wird hiemit 
für vollziehbar erklärt. 
Artikel 87. 
Alle Auefertigungen, sowohl die mit 
der Vollziehbarkeitsclausel versehenen, als 
auch jene Auofertigungen, welche zwar 
nicht mit dieser Clausel versehen, aber als 
„erste Auefertigung“ bezeichnet sind, sind 
unter Anführung des Datums und Ortes 
der Ertheilung mit der Unterschrift des 
Notars beziehungsweise des Gerichtsvor- 
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standes und dem Notartate" beziehungsweise 
Gerichtesiegel zu versehen und müssen den 
Inhalt der Urscheift der Urkunde wortge- 
treu wiedergeben. 
Diese Ausfertigungen (Hauptaus- 
fertigungen) haben gleiche Beweiekrast, wie 
die Urschriften, vorautzgesetzt, daß darin 
nichts ausgestrichen oder radirt, nichts ein- 
geschaltet oder überschrieben ist. 
Alle weiteren Ausfertigungen sind als 
Abschriften zu bezeichnen, als welche sie 
auch nur Wirksamkeit haben. 
Artikel 68. 
Auf der urschrife ist die Ertheilung 
einer jeden Ausfertigung an die Be- 
theiligten und auf jeder ersten Auefertigung 
zu bemerken, wem dieselbe ertheilt wurde. 
Demselben Betheiligren darf keine 
weitere mit der Vollziehbarkeitsclausel ver- 
sehene Ausfertigung ohne vorgängige Weis- 
ung des Bezirksgerichtedirectors, die der 
Urschrift beizuheften und die in der Aus- 
fertigung zu erwähnen ist, ertheilt werden. 
Vor Ertheilung dieser Weisung kann 
der Bezirksgerichtsdirector nach Umständen 
die Betheiligten vernehmen oder durch ein 
Gerichrsmitglied vernehmen lassen. 
Streitigkeiten bezüglich der weiteren 
Ausfertigung entscheidet das Bezirksgericht.
	        
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