Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 89. 
Wenn die Urkunde mehrere selbststan- 
dige Rechesgeschäfte umfaßt, sind die Be- 
theiligten befugt, statt einer vollständigen 
vollziehbaren Ausfertigung sich einen voll- 
ziehbaren Auszug aus der Urkunde ertheilen 
zu lassen. Der Auszug muß als solcher 
bezeichnet werden. 
Artikel 90. 
Ist eine Urschrift zu Verlust gegangen, 
so kann die Hauptausfertigung bei dem 
Notare als Urschrift hinterlegt werden. 
Dazu ist aber die Anordnung des Bezirks- 
zerichesdirectors erforderlich. 
Die Bestimmung des Arrikel 88 Ab- 
satz 3 und 4 findet auch hier Anwendung. 
Artikel 91. 
Weigert sich der Notar, eine Aus- 
sfertigung zu ertheilen, so entscheidet der 
Director des Bezirksgerichts, gegen dessen 
Beschluß Beschwerde an das Bezirksgericht 
erhoben werden kann. 
Artikel 92. 
Der Notar darf nur in den von den 
Gesetzen vorgesehenen Fällen oder kraft 
eines richterlichen Beschlusses den Besitz 
einer Urschrift aufgeben, muß jedoch vorher 
eine vollständige Abschrift anfertigen und 
unterschreiben, welche nach ihrer Beglau- 
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bigung durch den Director des Bezirks- 
gerichts, welchem der Wohnsitz des Notars 
angehört, die Stelle der Urschrift bis zu 
deren Rückkunft vertritt. 
In einer solchen Abschrift müssen alle 
Randbemerkungen, Aenderungen und der- 
gleichen aus der Urschrift angeführt 
werden. 
Werden die Urschriften nach den Ar- 
tikeln 13 und 15 an das Gericht zur Be- 
schlußfassung oder nach Artikel 82 Absatz 2 
an die Betheiligten abgegeben, so findet 
die in dem gegenwärtigen Artikel angeord- 
nete Zurückbehaltung einer Abschrift nicht 
statt. 
Artikel 93. 
Ohne vorgängige Erlanbniß des Be- 
zirksgerichesdirectors darf der Notar an- 
deren Personen als den in eigenem Namen 
Betheiligten, deren Erben und Rechrsnach- 
folgern oder Bevollmächtigten, weder Aus- 
fertigungen von Urkunden ertheilen, noch 
deren Einsicht gestatten, unbeschadet der 
Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen 
über Verhandlungen, welche den Gerichten 
mitzutheilen sind. 
Artikel 91. 
Von einer letztwilligen Verfügung 
kann während der Lebenszeit des Dis= 
poncnten nur diesem eine Ausfertigung er- 
theilt oder die Einsicht gestattet werden.
	        
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