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Artikel 89.
Wenn die Urkunde mehrere selbststan-
dige Rechesgeschäfte umfaßt, sind die Be-
theiligten befugt, statt einer vollständigen
vollziehbaren Ausfertigung sich einen voll-
ziehbaren Auszug aus der Urkunde ertheilen
zu lassen. Der Auszug muß als solcher
bezeichnet werden.
Artikel 90.
Ist eine Urschrift zu Verlust gegangen,
so kann die Hauptausfertigung bei dem
Notare als Urschrift hinterlegt werden.
Dazu ist aber die Anordnung des Bezirks-
zerichesdirectors erforderlich.
Die Bestimmung des Arrikel 88 Ab-
satz 3 und 4 findet auch hier Anwendung.
Artikel 91.
Weigert sich der Notar, eine Aus-
sfertigung zu ertheilen, so entscheidet der
Director des Bezirksgerichts, gegen dessen
Beschluß Beschwerde an das Bezirksgericht
erhoben werden kann.
Artikel 92.
Der Notar darf nur in den von den
Gesetzen vorgesehenen Fällen oder kraft
eines richterlichen Beschlusses den Besitz
einer Urschrift aufgeben, muß jedoch vorher
eine vollständige Abschrift anfertigen und
unterschreiben, welche nach ihrer Beglau-
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bigung durch den Director des Bezirks-
gerichts, welchem der Wohnsitz des Notars
angehört, die Stelle der Urschrift bis zu
deren Rückkunft vertritt.
In einer solchen Abschrift müssen alle
Randbemerkungen, Aenderungen und der-
gleichen aus der Urschrift angeführt
werden.
Werden die Urschriften nach den Ar-
tikeln 13 und 15 an das Gericht zur Be-
schlußfassung oder nach Artikel 82 Absatz 2
an die Betheiligten abgegeben, so findet
die in dem gegenwärtigen Artikel angeord-
nete Zurückbehaltung einer Abschrift nicht
statt.
Artikel 93.
Ohne vorgängige Erlanbniß des Be-
zirksgerichesdirectors darf der Notar an-
deren Personen als den in eigenem Namen
Betheiligten, deren Erben und Rechrsnach-
folgern oder Bevollmächtigten, weder Aus-
fertigungen von Urkunden ertheilen, noch
deren Einsicht gestatten, unbeschadet der
Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen
über Verhandlungen, welche den Gerichten
mitzutheilen sind.
Artikel 91.
Von einer letztwilligen Verfügung
kann während der Lebenszeit des Dis=
poncnten nur diesem eine Ausfertigung er-
theilt oder die Einsicht gestattet werden.