Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 95. 
Für den Fall der Einsichtnahme von 
Urschristen durch Privatpersonen hat der 
Notar die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur 
Sicherung der Urschrift zu treffen. 
Artikel 96. 
Jeder Notar führt ein Amtssiegel, 
welches das königliche Wappen trägt und 
den Namen und Wohnsitz des betreffenden. 
Notars angibt. 
Diese Siegel mussen, wenn die Amts- 
führung des Notars aufhört, beim Bezirks- 
gerichte abgegeben und vernichtet werden. 
Artikel 97. 
Souen Notariatsurkunden außer dem 
Sorengel des Appellationsgerichtes benützt 
werden, so ist die Unterschrift des Notars 
vorher gerichtlich zu beglaubigen. 
Die Beglaubigung geschieht tarx= und 
stempelfrei durch den Director des Bezirks- 
gerichts oder durch das Stadt= oder Land- 
gericht, in deren Sprengel der betreffende 
Notar seinen Wohnsitz hat. 
Artikel 98. 
Vor dem Antritte des Amctes hat je- 
der am Sitze eines Bezirksgerichtes ange- 
stellte Notar eine Caution von eintausend 
Gulden, jeder andere Notar eine Caution 
von fünfhundert Gulden in baarem Gelde 
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zu leisten, welche für Ablisferung der 
Taren, sowie für die Verurtheilungen zu 
Schadenersatz, Serasen und Kosten haftet. 
Artikel 99. 
Ist die Caution zu einem der in Ar- 
tikel 98 bezeichneten Zwecke ganz oder zum 
Theil verwendet worden, so wird der No- 
tar bis zur Vervollständigung der Caution 
suspendirt. 
Das Bezirksgericht verfügt auf An- 
zeige der betreffenden Finanzbehörde die 
Suspension und setzt zur Vervollständigung 
der Caution eine Frist vor, nach deren 
fruchtlosem Ablaufe die Entlassung des 
Notars verfügt werden kann, und bei wie- 
derholtem Säumniß erkannt werden muß. 
Uebrigens werden diese Cautionen gleich 
den Amtsbürgschaften anderer Beamten be- 
handelt. 
Artikel 100. 
Nach dem Tode, der Entlassung oder 
Bersehzung eines Notars sind die bis da- 
hin in seinem Besitze befindlich gewesenen 
Urschriften und Repertorien nebst dem 
Amtssiegel von dem betreffenden Stadt- 
oder Landgerichte zu verwahren, bis der 
Bezirksgerichtsdirector einen Notar desselben 
Sitzes oder, wenn an demselben Orte kein 
anderer Notar seinen Sitz hat, einen No- 
tar der nächstgelegenen Sitze vorsorglich 
mit deren Uebernahme betraut hat. 
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