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Artikel 95.
Für den Fall der Einsichtnahme von
Urschristen durch Privatpersonen hat der
Notar die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur
Sicherung der Urschrift zu treffen.
Artikel 96.
Jeder Notar führt ein Amtssiegel,
welches das königliche Wappen trägt und
den Namen und Wohnsitz des betreffenden.
Notars angibt.
Diese Siegel mussen, wenn die Amts-
führung des Notars aufhört, beim Bezirks-
gerichte abgegeben und vernichtet werden.
Artikel 97.
Souen Notariatsurkunden außer dem
Sorengel des Appellationsgerichtes benützt
werden, so ist die Unterschrift des Notars
vorher gerichtlich zu beglaubigen.
Die Beglaubigung geschieht tarx= und
stempelfrei durch den Director des Bezirks-
gerichts oder durch das Stadt= oder Land-
gericht, in deren Sprengel der betreffende
Notar seinen Wohnsitz hat.
Artikel 98.
Vor dem Antritte des Amctes hat je-
der am Sitze eines Bezirksgerichtes ange-
stellte Notar eine Caution von eintausend
Gulden, jeder andere Notar eine Caution
von fünfhundert Gulden in baarem Gelde
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zu leisten, welche für Ablisferung der
Taren, sowie für die Verurtheilungen zu
Schadenersatz, Serasen und Kosten haftet.
Artikel 99.
Ist die Caution zu einem der in Ar-
tikel 98 bezeichneten Zwecke ganz oder zum
Theil verwendet worden, so wird der No-
tar bis zur Vervollständigung der Caution
suspendirt.
Das Bezirksgericht verfügt auf An-
zeige der betreffenden Finanzbehörde die
Suspension und setzt zur Vervollständigung
der Caution eine Frist vor, nach deren
fruchtlosem Ablaufe die Entlassung des
Notars verfügt werden kann, und bei wie-
derholtem Säumniß erkannt werden muß.
Uebrigens werden diese Cautionen gleich
den Amtsbürgschaften anderer Beamten be-
handelt.
Artikel 100.
Nach dem Tode, der Entlassung oder
Bersehzung eines Notars sind die bis da-
hin in seinem Besitze befindlich gewesenen
Urschriften und Repertorien nebst dem
Amtssiegel von dem betreffenden Stadt-
oder Landgerichte zu verwahren, bis der
Bezirksgerichtsdirector einen Notar desselben
Sitzes oder, wenn an demselben Orte kein
anderer Notar seinen Sitz hat, einen No-
tar der nächstgelegenen Sitze vorsorglich
mit deren Uebernahme betraut hat.
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