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Die Urschriften und Repertorien eines
Notars, dessen Amtswirksamkeit durch den
Tod, Entlassung oder Versehzung aufgehöre
hat, bleiben am Sitze des Notariats, un-
beschadet der Befugniß der Staarsregierung,
diesen Siß zu verlegen, in welchem Falle
die Urschristen und Repertorten an den
neuen Sißz übergehen.
Befinden sich an einem Orte mehrere
Nortare, so steht dem Staateminister der
Justiz die Bestimmung darüber zu, an
welchen Notar die Urschriften und Reper-
torien des außer Amtsthätigkeit getcetenen
Notars übergehen sollen.
Artikel 101.
Der Notar, an welchen die Berhand=
lungen eines gestorbenen oder auf andere
Weise außer Amtsthátigkeit getretenen No-
tars übergehen, hat an seinen Amtsvor=
sfahrer oder dessen Erben für die ihm zu
übergebenden Acten keine Absindung zu
leisten.
Artikel 102.
Im Falle der Suspension eines No-
tars wird die Ausfertigung von Urkunden
aus den in dessen Besitze befindlichen Ur-
schristen einem andern Notare de,selben
oder des ndchstgelegenen Amtasitzes über-
tragen.
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Die Uebertragung geschieht nach vor-
heriger Vernehmung des Suspendirten
durch den Director des Bezirksgerichts.
Artikel 103.
Will ein Notar sreiwillig von seinem
Amte zurücktreten, so hat er dasselbe bis
zum Dienstesantritte seines Nachfolgers
oder Amtsverwesers fortzuführen.
Drieter Titel.
Von der Belohnung der Notare und
von den Notariats-Taren
Artikel 104.
Die Notare und Notariatsverweser
beziehen keine Besoldung aus der Staats-
Cassa, sondern lediglich Notariatsgebühren
von den Parteien, welche ihre Amtsthätig"
keit in Anspruch nehmen; — die Staaks=
regierung ist jedoch berechtigt, wenn sie ee
in einzelnen Fällen mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse des Notariatssitzes
für nothwendig findet, den betreffenden No-
taren ein dienstliches Einkommen von acht-
hundert Gulden zu sichern, bis zu welchem
Betrage es aus der Staatscassa ergänze
wird.
Die Notartatsgebühren werden im
Verordnungswege bestimmt.
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