Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Die Urschriften und Repertorien eines 
Notars, dessen Amtswirksamkeit durch den 
Tod, Entlassung oder Versehzung aufgehöre 
hat, bleiben am Sitze des Notariats, un- 
beschadet der Befugniß der Staarsregierung, 
diesen Siß zu verlegen, in welchem Falle 
die Urschristen und Repertorten an den 
neuen Sißz übergehen. 
Befinden sich an einem Orte mehrere 
Nortare, so steht dem Staateminister der 
Justiz die Bestimmung darüber zu, an 
welchen Notar die Urschriften und Reper- 
torien des außer Amtsthätigkeit getcetenen 
Notars übergehen sollen. 
Artikel 101. 
Der Notar, an welchen die Berhand= 
lungen eines gestorbenen oder auf andere 
Weise außer Amtsthátigkeit getretenen No- 
tars übergehen, hat an seinen Amtsvor= 
sfahrer oder dessen Erben für die ihm zu 
übergebenden Acten keine Absindung zu 
leisten. 
Artikel 102. 
Im Falle der Suspension eines No- 
tars wird die Ausfertigung von Urkunden 
aus den in dessen Besitze befindlichen Ur- 
schristen einem andern Notare de,selben 
oder des ndchstgelegenen Amtasitzes über- 
tragen. 
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Die Uebertragung geschieht nach vor- 
heriger Vernehmung des Suspendirten 
durch den Director des Bezirksgerichts. 
Artikel 103. 
Will ein Notar sreiwillig von seinem 
Amte zurücktreten, so hat er dasselbe bis 
zum Dienstesantritte seines Nachfolgers 
oder Amtsverwesers fortzuführen. 
Drieter Titel. 
Von der Belohnung der Notare und 
von den Notariats-Taren 
Artikel 104. 
Die Notare und Notariatsverweser 
beziehen keine Besoldung aus der Staats- 
Cassa, sondern lediglich Notariatsgebühren 
von den Parteien, welche ihre Amtsthätig" 
keit in Anspruch nehmen; — die Staaks= 
regierung ist jedoch berechtigt, wenn sie ee 
in einzelnen Fällen mit Rücksicht auf die 
örtlichen Verhältnisse des Notariatssitzes 
für nothwendig findet, den betreffenden No- 
taren ein dienstliches Einkommen von acht- 
hundert Gulden zu sichern, bis zu welchem 
Betrage es aus der Staatscassa ergänze 
wird. 
Die Notartatsgebühren werden im 
Verordnungswege bestimmt. 
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