Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Artikel 107. 
Bis zur Entrichtung der Notariats= 
gebühren, Tar= und Stempelgefälle kann 
der Notar die Aushändigung der betreffen- 
den Urkunden an die Betheiligten ver- 
weigern. 
Die Notare oder Notariarsverweser, 
an welche die Verhandlungen eines ver- 
storbenen oder auf andere Weise außer 
Amtsthátigkeit getretenen Notars über- 
gehen, dürfen von den betreffenden Ur- 
kunden bis zur Entrichtung der Notariats= 
gebühren, Tax= und Stempelgefälle keine 
Ausfertigungen ertheilen. 
Es ist denselben rechtzeitig ein Ver- 
zeichniß derjenigen Urkunden zu übergeben, 
von welchen die Notariatsgebühren, Tar- 
und Stempelgefälle noch geschuldet werden. 
Der Notar oder Notariatsverweser, 
welcher Urkunden an die Betheiligten vor 
Entrichtung der angesetzten Taren abgibt, 
haftet dem Staate für die desfallsigen Be- 
träge im Falle der Nichterhebbarkeit von 
den Betheiligten. 
Artikel 108. 
Der Betrag der Notariatsgebühren, 
Taxen und Stempel ist nebst der Nummer 
des Eintrags in das Tarregister sowohl 
auf die Urschrift, als auf die Ausfertigung 
zu setzen. 
184 
Artikel 109. 
Ein Notar, welcher eine höhere als 
die vorschriftsmáßige Notariatsgebühr an- 
setbt, hat dem Betheiligten das zu viel 
Erhobene zurückzuerstatten und wird, inse- 
ferne nicht ein bloßer Irrthum oder eine 
unrichtige Auffassung der Gebührenordnung 
in Mitte liege, um den vierfachen Betrag 
desselben gestraft. 
Im Wiederholungsfalle kann auf eine 
Geldstrafe bis zum achtfachen Betrage des 
zu viel Erhobenen und nach Umstäánden 
auf ein= bis sechsmonatliche Suspension 
vom Amte und selbst auf Entlassung er- 
kannt werden. 
Artikel 110. 
Ein Notar, welcher eine höhere Ge- 
bühr erhebt, als auf der Urkunde angesetzt 
ist, wird mit Suspension vom Amte auf 
die Dauer von drei bis sechs Monaten 
und im Wiederholungsfalle mit Dienstent- 
lassung bestraft. 
Artikel 111. 
Durch die in den Artikeln 109 und 
110 bezeichneten Disciplinarverfügungen 
wird die strafrechtliche Einschreitung in den 
dazu geeigneten Fallen nicht ausgeschlossen. 
Artikel 112. 
Wird die Größe der angesetzten No- 
tariatsgebühren von den Bethelligten be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.