Artikel 107.
Bis zur Entrichtung der Notariats=
gebühren, Tar= und Stempelgefälle kann
der Notar die Aushändigung der betreffen-
den Urkunden an die Betheiligten ver-
weigern.
Die Notare oder Notariarsverweser,
an welche die Verhandlungen eines ver-
storbenen oder auf andere Weise außer
Amtsthátigkeit getretenen Notars über-
gehen, dürfen von den betreffenden Ur-
kunden bis zur Entrichtung der Notariats=
gebühren, Tax= und Stempelgefälle keine
Ausfertigungen ertheilen.
Es ist denselben rechtzeitig ein Ver-
zeichniß derjenigen Urkunden zu übergeben,
von welchen die Notariatsgebühren, Tar-
und Stempelgefälle noch geschuldet werden.
Der Notar oder Notariatsverweser,
welcher Urkunden an die Betheiligten vor
Entrichtung der angesetzten Taren abgibt,
haftet dem Staate für die desfallsigen Be-
träge im Falle der Nichterhebbarkeit von
den Betheiligten.
Artikel 108.
Der Betrag der Notariatsgebühren,
Taxen und Stempel ist nebst der Nummer
des Eintrags in das Tarregister sowohl
auf die Urschrift, als auf die Ausfertigung
zu setzen.
184
Artikel 109.
Ein Notar, welcher eine höhere als
die vorschriftsmáßige Notariatsgebühr an-
setbt, hat dem Betheiligten das zu viel
Erhobene zurückzuerstatten und wird, inse-
ferne nicht ein bloßer Irrthum oder eine
unrichtige Auffassung der Gebührenordnung
in Mitte liege, um den vierfachen Betrag
desselben gestraft.
Im Wiederholungsfalle kann auf eine
Geldstrafe bis zum achtfachen Betrage des
zu viel Erhobenen und nach Umstäánden
auf ein= bis sechsmonatliche Suspension
vom Amte und selbst auf Entlassung er-
kannt werden.
Artikel 110.
Ein Notar, welcher eine höhere Ge-
bühr erhebt, als auf der Urkunde angesetzt
ist, wird mit Suspension vom Amte auf
die Dauer von drei bis sechs Monaten
und im Wiederholungsfalle mit Dienstent-
lassung bestraft.
Artikel 111.
Durch die in den Artikeln 109 und
110 bezeichneten Disciplinarverfügungen
wird die strafrechtliche Einschreitung in den
dazu geeigneten Fallen nicht ausgeschlossen.
Artikel 112.
Wird die Größe der angesetzten No-
tariatsgebühren von den Bethelligten be-