187
Artikel 117.
Auf Suspension oder Enrlassung ist
außer den in diesem Gesetze besondere be-
stimmren Fällen dann zu erkennen, wenn:
1) ein Notar ohngeachtet wiederholter
Disciplinarstrafen in fahrläßiger oder
leichesinniger Verletzung oder Ver-
nachläßigung seiner Amtspflichten
verharrt und sich hiedurch des Ver-
trauens in seine Dienstleistung un-
würdig gemacht hat,
2
—
wenn ein Notar ungeachtet wieder—
holter Disciplinarstrafen ein die Ehre
und Würde des Standes gefährden-
des außerdienstliches Benehmen fort-
setzt und sich hiedurch der öffentlichen
Achtung unwürdig gemacht har.
Auf Suspension oder Entlassung
kann erkannt werden:
–P(’
#
wenn ein bereits zweimal wegen Zu-
widerhandlungen gegen die Arrikel
10, 36, 45 Absatz 2, 47, 88 Ab-
satz 2, 93 und 94 bestrafter Notar
sich neuerdings einer derlei Ueber-
tretung schuldig macht.
Die Serafe der Entlassung kann in
den vorgenannten Fällen nur dann verhängt
werden, wenn gegen den betreffenden No-
tar bereits früher auf Suspension erkannt
worden ist.
188
Artikel 118.
Einen Notar, welcher nach rechtskräftig
ausgesprochener Suspension und nachdem
ihm das desfallsige Erkenntniß zugestellr
worden, oder nach Bekanntgabe der vom
Bezirksgerichte verhängten provisorischen
Suspension Amtohandlungen vornimmr,
teifft die Strafe der Entlassung.
Artikel 119.
Jeder neu ernannte oder auf eine an-
dere Stelle versetzte Notar ist verpflichter,
sich binnen drei Monaten nach Empfang
der seine Ernennung oder Versetzung kund-
gebenden Entschließung oder innerhalb der
auf sein Ansuchen verlängerten Frist bei
dem einschlägigen Bezirksgerichte zur Ver-
pflichtung zu stellen, die vorgeschriebene
Caution zu erlegen und seine amtliche
Thaͤtigkeit an dem angewiesenen Orte zu
beginnen.
Hat der Notar diese Frist nicht einge-
halten, so hat ihm das Bezirksgericht eine
weitere Frist von vierzehn Tagen zum
Dienstantritte unter Androhung der Ent-
lassung vorzusetzen und ist nach fruchtlosem
Ablaufe dieser Frist gegen den Notar, wenn
er nicht ein dem Dienstantritte entgegen
gestandenes unnberwindliches Hinderniß
nachzuweisen vermag, auf Enrlassung zu
erkennen.