Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 117. 
Auf Suspension oder Enrlassung ist 
außer den in diesem Gesetze besondere be- 
stimmren Fällen dann zu erkennen, wenn: 
1) ein Notar ohngeachtet wiederholter 
Disciplinarstrafen in fahrläßiger oder 
leichesinniger Verletzung oder Ver- 
nachläßigung seiner Amtspflichten 
verharrt und sich hiedurch des Ver- 
trauens in seine Dienstleistung un- 
würdig gemacht hat, 
2 
— 
wenn ein Notar ungeachtet wieder— 
holter Disciplinarstrafen ein die Ehre 
und Würde des Standes gefährden- 
des außerdienstliches Benehmen fort- 
setzt und sich hiedurch der öffentlichen 
Achtung unwürdig gemacht har. 
Auf Suspension oder Entlassung 
kann erkannt werden: 
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wenn ein bereits zweimal wegen Zu- 
widerhandlungen gegen die Arrikel 
10, 36, 45 Absatz 2, 47, 88 Ab- 
satz 2, 93 und 94 bestrafter Notar 
sich neuerdings einer derlei Ueber- 
tretung schuldig macht. 
Die Serafe der Entlassung kann in 
den vorgenannten Fällen nur dann verhängt 
werden, wenn gegen den betreffenden No- 
tar bereits früher auf Suspension erkannt 
worden ist. 
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Artikel 118. 
Einen Notar, welcher nach rechtskräftig 
ausgesprochener Suspension und nachdem 
ihm das desfallsige Erkenntniß zugestellr 
worden, oder nach Bekanntgabe der vom 
Bezirksgerichte verhängten provisorischen 
Suspension Amtohandlungen vornimmr, 
teifft die Strafe der Entlassung. 
Artikel 119. 
Jeder neu ernannte oder auf eine an- 
dere Stelle versetzte Notar ist verpflichter, 
sich binnen drei Monaten nach Empfang 
der seine Ernennung oder Versetzung kund- 
gebenden Entschließung oder innerhalb der 
auf sein Ansuchen verlängerten Frist bei 
dem einschlägigen Bezirksgerichte zur Ver- 
pflichtung zu stellen, die vorgeschriebene 
Caution zu erlegen und seine amtliche 
Thaͤtigkeit an dem angewiesenen Orte zu 
beginnen. 
Hat der Notar diese Frist nicht einge- 
halten, so hat ihm das Bezirksgericht eine 
weitere Frist von vierzehn Tagen zum 
Dienstantritte unter Androhung der Ent- 
lassung vorzusetzen und ist nach fruchtlosem 
Ablaufe dieser Frist gegen den Notar, wenn 
er nicht ein dem Dienstantritte entgegen 
gestandenes unnberwindliches Hinderniß 
nachzuweisen vermag, auf Enrlassung zu 
erkennen.
	        
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