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Artikel 123.
Die Notariatsverweser werden in dis-
ciplindrer Beziehung gleich den Notaren
behandelt.
Ist ein Notariatsverweser auf Vor-
schlag des Rotars aufgestellt worden, so
haftet der betztere mit seiner Amtscaution
und nöchigenfalls mit seinem Vermögen für
die gegen den Verweser verhängten Geld-
strafen und demselben obliegenden Ent-
schädigungen.
In gleichem Maße haftet die Amts-
caution des Notars in dem Falle, wenn
er unterlassen hat, für die Dauer seiner
Abwesenheit einen Amtsverweser zu be-
stellen und in Folge dessen ein solcher ge-
mäß Artikel 4 von dem Staateminister
der Justiz aufgestellt worden ist.
Artikel 121.
Die Ueberwachung des Notariats=
wesens liegt den an den Bezirksgerichten
aufgestellten Staatsanwalten ob.
Sie haben die hiebei wahrgenommenen
Unregelmäßigkeiten, sowie die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Thatsachen, welche
zu einer Einschreitung gegen den Notar
Anlaß geben können, dem betreffenden Be-
zirksgerichte anzuzeigen und in Fallen,
welche geeignet erscheinen, eine Disciplinar=
strafe eintreten zu lassen, mit der Anzeige
den entsprechenden Antrag zu verbinden.
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Artikel 125.
Die Oberstaatsanwälte an den Appel-
lationsgerichten sind ermächtigt, von den
Geschaftsbüchern und insoweit es zur Be-
urtheilung darüber, ob den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes nicht zuwider-
gehandelt wurde, nöthig ist, auch von den
Acten der Notare des Appellationsgerichte-
Sporengels in deren Gegenwart zu jeder
Zeit Einsicht zu nehmen.
Gleiche Befugniß haben die Staats=
anwälte an den Bezirksgerichten rückslcht-
lich der in ihrem Bezieke angestellten
Notare.
Eine Einsichtsnahme von Erbverträgen
und letztwilligen Verfügungen ist unstatt-
haft.
Artikel 126.
Die Bezirksgerichtsdirectoren können
wegen zu ihrer Kenneniß gekommener Un-
regelmäßigkeiten an die Norare die geeig-
ner scheinenden Erinnerungen schriftlich oder
mündlich ergehen lassen.
Auch wegen außerdienstlicher Hand-
lungen der in Artikel 115 bezeichneten Art
sind die Bezirksgerichrsdirectoren Ermahn=
ungen und Warnungen an die Notarc zu
erlassen befugt.
Artikel 127.
Jede Behörde, welche in ihrem amt-
lichen Wirkungskreise Dienstwidrigkeiten