Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

191 
Artikel 123. 
Die Notariatsverweser werden in dis- 
ciplindrer Beziehung gleich den Notaren 
behandelt. 
Ist ein Notariatsverweser auf Vor- 
schlag des Rotars aufgestellt worden, so 
haftet der betztere mit seiner Amtscaution 
und nöchigenfalls mit seinem Vermögen für 
die gegen den Verweser verhängten Geld- 
strafen und demselben obliegenden Ent- 
schädigungen. 
In gleichem Maße haftet die Amts- 
caution des Notars in dem Falle, wenn 
er unterlassen hat, für die Dauer seiner 
Abwesenheit einen Amtsverweser zu be- 
stellen und in Folge dessen ein solcher ge- 
mäß Artikel 4 von dem Staateminister 
der Justiz aufgestellt worden ist. 
Artikel 121. 
Die Ueberwachung des Notariats= 
wesens liegt den an den Bezirksgerichten 
aufgestellten Staatsanwalten ob. 
Sie haben die hiebei wahrgenommenen 
Unregelmäßigkeiten, sowie die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Thatsachen, welche 
zu einer Einschreitung gegen den Notar 
Anlaß geben können, dem betreffenden Be- 
zirksgerichte anzuzeigen und in Fallen, 
welche geeignet erscheinen, eine Disciplinar= 
strafe eintreten zu lassen, mit der Anzeige 
den entsprechenden Antrag zu verbinden. 
192 
Artikel 125. 
Die Oberstaatsanwälte an den Appel- 
lationsgerichten sind ermächtigt, von den 
Geschaftsbüchern und insoweit es zur Be- 
urtheilung darüber, ob den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes nicht zuwider- 
gehandelt wurde, nöthig ist, auch von den 
Acten der Notare des Appellationsgerichte- 
Sporengels in deren Gegenwart zu jeder 
Zeit Einsicht zu nehmen. 
Gleiche Befugniß haben die Staats= 
anwälte an den Bezirksgerichten rückslcht- 
lich der in ihrem Bezieke angestellten 
Notare. 
Eine Einsichtsnahme von Erbverträgen 
und letztwilligen Verfügungen ist unstatt- 
haft. 
Artikel 126. 
Die Bezirksgerichtsdirectoren können 
wegen zu ihrer Kenneniß gekommener Un- 
regelmäßigkeiten an die Norare die geeig- 
ner scheinenden Erinnerungen schriftlich oder 
mündlich ergehen lassen. 
Auch wegen außerdienstlicher Hand- 
lungen der in Artikel 115 bezeichneten Art 
sind die Bezirksgerichrsdirectoren Ermahn= 
ungen und Warnungen an die Notarc zu 
erlassen befugt. 
Artikel 127. 
Jede Behörde, welche in ihrem amt- 
lichen Wirkungskreise Dienstwidrigkeiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.