Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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eines Notars wahrnimmt, die ein Disci- 
plinarverfahren gegen denselben veranlassen 
koͤnnen, hat ihre deßfallsigen Erfahrungen 
nebst etwaigen Belegen dem betreffenden 
Staatsanwalte mitzutheilen. 
Artikel 128. 
Ordnungsstrasen werden dom Bezirks- 
gerichte in geheimer Sihung auf Vortrag 
des Directors oder eines von ihm ernann- 
ten Referenten verhängt. 
Eine Voruntersuchung findet nicht 
statt und es ist auch eine Vernehmung des 
betheiligten Notars nicht erforderlich. Doch 
kann das Bezirksgericht denselben zur Ab- 
gabe einer schriftlichen Verantwortung auf- 
fordern und die sonstigen etwa nöthigen 
Erhebungen veranlassen. 
Das Erkenntniß ist mit Gründen zu 
versehen und dem Verurtheilten zuzustellen. 
Demselben steht hiegegen die Berufung an 
dao Appellationsgericht zu, welche binnen 
14 Tagen vom Tage der Zustellung an bei 
dem Bezirksgerichte anzumelden und aus- 
zuführen ist. 
Das Appellationsgericht hat über die 
Berufung in geheimer Sitzung auf Vor- 
trag eines Referenten zu entscheiden. 
Artikel 129. 
Wird vom Staatsanwalte der Antrag 
auf Verhängung einer Diseiplinarstrafe 
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gegen einen Notar gestellt, so ist Eetzterer 
vor Allem aufzufordern, seine schriftliche 
Verantwortung über die ihm zurd##ast ge- 
legten Anschuldigungspunkte binnen einer 
bestimmten Frist abzugeben. 
"Nach Einlauf dieser Verancwortung 
oder Ablauf der bestimmten Frist und nach 
eingeholtem schriftlichen Antrage des Staats- 
anwaltes erstattet der Director oder ein 
von ihm ernannter Referent in geheimer 
Sihbung Vortrag. 
Erachtet das Bezirksgericht eine Vor- 
untersuchung zur Aufklárung der Sache 
für nothwendig, so ordnet es dieselbe an. 
Andern Falls erkennt es entweder: 
1) auf Einstellung des Verfahrens oder 
2) auf eine Ordnungsstrafe, oder 
3) auf Verweisung der Sache 
mündlichen Verhandlung. 
Dem Staatsanwalte ist von dem Er- 
kenntnisse sofort durch die Gerichtskanzlei 
Mittheilung zu machen und dem Notar 
ist dasselbe im Falle der Ziffer 2 zuzu- 
stellen. Dem Ersteren steht in den Fällen 
der Ziffer 1 und 2, dem Notare im Falle 
der Ziffer 2 die Berufung an das Appel- 
lationsgericht binnen 14 Tagen vom Tage 
der Mittheilung beziehungsweise Zustellung 
an zu. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen 
des Artikels 128 Absatz 3 und 4 An— 
wendung. 
zur 
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