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eines Notars wahrnimmt, die ein Disci-
plinarverfahren gegen denselben veranlassen
koͤnnen, hat ihre deßfallsigen Erfahrungen
nebst etwaigen Belegen dem betreffenden
Staatsanwalte mitzutheilen.
Artikel 128.
Ordnungsstrasen werden dom Bezirks-
gerichte in geheimer Sihung auf Vortrag
des Directors oder eines von ihm ernann-
ten Referenten verhängt.
Eine Voruntersuchung findet nicht
statt und es ist auch eine Vernehmung des
betheiligten Notars nicht erforderlich. Doch
kann das Bezirksgericht denselben zur Ab-
gabe einer schriftlichen Verantwortung auf-
fordern und die sonstigen etwa nöthigen
Erhebungen veranlassen.
Das Erkenntniß ist mit Gründen zu
versehen und dem Verurtheilten zuzustellen.
Demselben steht hiegegen die Berufung an
dao Appellationsgericht zu, welche binnen
14 Tagen vom Tage der Zustellung an bei
dem Bezirksgerichte anzumelden und aus-
zuführen ist.
Das Appellationsgericht hat über die
Berufung in geheimer Sitzung auf Vor-
trag eines Referenten zu entscheiden.
Artikel 129.
Wird vom Staatsanwalte der Antrag
auf Verhängung einer Diseiplinarstrafe
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gegen einen Notar gestellt, so ist Eetzterer
vor Allem aufzufordern, seine schriftliche
Verantwortung über die ihm zurd##ast ge-
legten Anschuldigungspunkte binnen einer
bestimmten Frist abzugeben.
"Nach Einlauf dieser Verancwortung
oder Ablauf der bestimmten Frist und nach
eingeholtem schriftlichen Antrage des Staats-
anwaltes erstattet der Director oder ein
von ihm ernannter Referent in geheimer
Sihbung Vortrag.
Erachtet das Bezirksgericht eine Vor-
untersuchung zur Aufklárung der Sache
für nothwendig, so ordnet es dieselbe an.
Andern Falls erkennt es entweder:
1) auf Einstellung des Verfahrens oder
2) auf eine Ordnungsstrafe, oder
3) auf Verweisung der Sache
mündlichen Verhandlung.
Dem Staatsanwalte ist von dem Er-
kenntnisse sofort durch die Gerichtskanzlei
Mittheilung zu machen und dem Notar
ist dasselbe im Falle der Ziffer 2 zuzu-
stellen. Dem Ersteren steht in den Fällen
der Ziffer 1 und 2, dem Notare im Falle
der Ziffer 2 die Berufung an das Appel-
lationsgericht binnen 14 Tagen vom Tage
der Mittheilung beziehungsweise Zustellung
an zu.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen
des Artikels 128 Absatz 3 und 4 An—
wendung.
zur
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