Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 130. 
Hat das Bezirksgericht die Einleit= 
ung einer Voruntersuchung angeordnet, so 
beauftrage der Bezirksgerichtsdirector einen 
Richter des Bezirksgerichts oder einen 
Sctadt= oder Landrichter mit deren Führung. 
Wird eine nochmalige Vernehmung des 
Notars erforderlich, so ist er statt münd- 
licher Vernehmung zur Abgabe seiner 
schristlichen Verantwortung aufzufordern. 
Nach geschlossener Voruntersuchung 
werden die Acten dem Staatsanwalte mit- 
getheilt, welcher denselben seinen schrift- 
lichen Antrag beifügt, worauf nach Maß= 
gabe der Bestimmungen des Artikel 129 
Absatz 2, 4, 5 und 6 zu verfahren ist. 
Artikel 131. 
Ist die Sache zur mündlichen Ver- 
handlung verwiesen, so wird hiezu ein Tag 
festgesetzt und der Beschuldigee in die 
Sitzung des Bezirksgerichts geladen. 
Die Ladung, in welcher dem Be- 
schuldigten die einzelnen Anschuldigungs- 
punkte kurz bekannt zu geben sind, muß 
demselben wenigstens drei Tage vor der 
Verhandlung zugestellt werden, und ist diese 
Frist, wenn der Beschuldigte nicht am 
Sitze des Bezirksgerichts wohnte, um einen 
Tag für je sechs Stunden der Entfernung 
seines Wohnortes zu verlängern. 
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Der Staatsanwalt kann die Ladung 
von Zeugen zur Verhandlung beantragen, 
welche dem Beschuldigten bekannt zu geben 
sind. 
Die naͤmliche Befugniß steht, unter 
den in Artikel 129 des Strafproceßgesetzes 
vom 10. November 1844 bezeichneten Vor- 
aussetzungen den Beschuldigten zu. 
Artikel 132. 
Der vom Director des Bezirksgerichte 
ernaunte Referent erstattet bei der Verhand- 
lung murdlichen Vortrag über die einzelnen 
Anschuldigungspunkte. 
Sind Zeugen oder Sachverständige 
vorgeladen worden, so werden dieselben 
nach erstattetem Vortrage einzeln vorge- 
rufen und nach geleistetem Eide, wie solcher 
für das Strafverfahren vorgeschrieben ist, 
abgehoͤrt. 
Nach beendigtem Beweisverfahren 
wird der Beschuldigte mit seiner Erklárung 
über die Anschuldigungspunkte vernommen. 
Der Staatsanwalt stellt sodann seinen 
Antrag, worauf der Beschuldigte seine 
Vertheidigung vortragen, oder durch einen 
von ihm gewählten Rechtsbeistand vor- 
tragen lassen kann. 
Hat der nicht erschienene Beschuldigte 
eine schriftliche Erkl4rung eingesendet, so 
ist diese abzulesen.
	        
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