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Artikel 130.
Hat das Bezirksgericht die Einleit=
ung einer Voruntersuchung angeordnet, so
beauftrage der Bezirksgerichtsdirector einen
Richter des Bezirksgerichts oder einen
Sctadt= oder Landrichter mit deren Führung.
Wird eine nochmalige Vernehmung des
Notars erforderlich, so ist er statt münd-
licher Vernehmung zur Abgabe seiner
schristlichen Verantwortung aufzufordern.
Nach geschlossener Voruntersuchung
werden die Acten dem Staatsanwalte mit-
getheilt, welcher denselben seinen schrift-
lichen Antrag beifügt, worauf nach Maß=
gabe der Bestimmungen des Artikel 129
Absatz 2, 4, 5 und 6 zu verfahren ist.
Artikel 131.
Ist die Sache zur mündlichen Ver-
handlung verwiesen, so wird hiezu ein Tag
festgesetzt und der Beschuldigee in die
Sitzung des Bezirksgerichts geladen.
Die Ladung, in welcher dem Be-
schuldigten die einzelnen Anschuldigungs-
punkte kurz bekannt zu geben sind, muß
demselben wenigstens drei Tage vor der
Verhandlung zugestellt werden, und ist diese
Frist, wenn der Beschuldigte nicht am
Sitze des Bezirksgerichts wohnte, um einen
Tag für je sechs Stunden der Entfernung
seines Wohnortes zu verlängern.
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Der Staatsanwalt kann die Ladung
von Zeugen zur Verhandlung beantragen,
welche dem Beschuldigten bekannt zu geben
sind.
Die naͤmliche Befugniß steht, unter
den in Artikel 129 des Strafproceßgesetzes
vom 10. November 1844 bezeichneten Vor-
aussetzungen den Beschuldigten zu.
Artikel 132.
Der vom Director des Bezirksgerichte
ernaunte Referent erstattet bei der Verhand-
lung murdlichen Vortrag über die einzelnen
Anschuldigungspunkte.
Sind Zeugen oder Sachverständige
vorgeladen worden, so werden dieselben
nach erstattetem Vortrage einzeln vorge-
rufen und nach geleistetem Eide, wie solcher
für das Strafverfahren vorgeschrieben ist,
abgehoͤrt.
Nach beendigtem Beweisverfahren
wird der Beschuldigte mit seiner Erklárung
über die Anschuldigungspunkte vernommen.
Der Staatsanwalt stellt sodann seinen
Antrag, worauf der Beschuldigte seine
Vertheidigung vortragen, oder durch einen
von ihm gewählten Rechtsbeistand vor-
tragen lassen kann.
Hat der nicht erschienene Beschuldigte
eine schriftliche Erkl4rung eingesendet, so
ist diese abzulesen.