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Ein Vertheidiger darf jedoch fuͤr ihn
im Falle seines Nichterscheinens nicht auf—-
treten.
Artikel 133.
Findet sich das Gericht durch die
Verhandlung nicht genügend aufgeklärt, so
kann es die Vorladung der ihm sachdienlich
schetnenden Zeugen verfügen oder weitere
Erhebungen anordnen.
Außerdem erläßt das Bezirksgericht,
auch wenn der Beschuldigte bei der Ver-
handlung nicht erschienen ist, unmittelbar
nach der Verhandlung oder spatestens
innerhalb der folgenden acht Tage das Er-
kenntniß, bei welchem dasselbe nach seiner
freien, aus der Verhandlung geschöpften
Ueberzeugung, zu beurtheilen hat, ob und
in wie weit die Anschuldigung für be-
gründet zu erachten sei.
In Betreff der Berathung, Abstimm-
ung und Stimmenzählung kommen die für
das Strafverfahren bestehenden Vorschriften
zur Anwendung.
Artikel 134.
Gegen die Entscheidung des Bezirks-
gerichts stehe sowohl dem Beschuldigten als
auch dem Staatêanwalte die Berufung an
das Appellationsgericht zu. "
Die Berufungeschrift ist binnen vier-
zehntägiger Feist bei dem Bezirksgerichte
einzureichen, welche für den Beschuldigten,
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wenn er bei der Verhandlung nicht an-
wesend war, vom Tage der Zustellung des
Erkenntnisses an zu laufen beginnt.
Artikel 135.
Wenn der Beschuldigee bei der Ver-
handlung nicht erschienen war, ist er auch
befugt, binnen 14 Tagen nach Zustellung
des Erkennintsses bei dem Bezirksgerichte
Einspruch gegen dasselbe zu erheben, wenn
er darzuthnn vermag, daß er durch ein
nicht zu beseitigendes Hinderniß abgehalren
worden sei, bei der Verhandlung zu er-
scheinen.
Die rechtzeitige Erhebung des Ein-
soruchs har eine neuerliche Verhandlung
der Sache nach Maßgabe der Arrikel 131
bie 133 zur Folge.
Wird der Einspruch als unzuläßig
verworfen, so findet gegen die Entscheidung
des Bezirkögerichte nur bezüglich der Frage
der Zuläßigkeit des Einspruchs eine Be-
rufung an das Appellationsgeriche statt,
welche binnen vierzehntägiger Frist einzu-
reichen ist.
Artikel 136.
In Ansehung der Ladung des Be-
schuldigten, der Ladung von Zeugen, des
Verfahrens bei der Verhandlung und Be-
schlußfassung kommen auch in der Be-
rufungsinstanz die Bestimmungen der Ar-
tikel 131 bis 133 zur Anwendung.
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