Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Ein Vertheidiger darf jedoch fuͤr ihn 
im Falle seines Nichterscheinens nicht auf—- 
treten. 
Artikel 133. 
Findet sich das Gericht durch die 
Verhandlung nicht genügend aufgeklärt, so 
kann es die Vorladung der ihm sachdienlich 
schetnenden Zeugen verfügen oder weitere 
Erhebungen anordnen. 
Außerdem erläßt das Bezirksgericht, 
auch wenn der Beschuldigte bei der Ver- 
handlung nicht erschienen ist, unmittelbar 
nach der Verhandlung oder spatestens 
innerhalb der folgenden acht Tage das Er- 
kenntniß, bei welchem dasselbe nach seiner 
freien, aus der Verhandlung geschöpften 
Ueberzeugung, zu beurtheilen hat, ob und 
in wie weit die Anschuldigung für be- 
gründet zu erachten sei. 
In Betreff der Berathung, Abstimm- 
ung und Stimmenzählung kommen die für 
das Strafverfahren bestehenden Vorschriften 
zur Anwendung. 
Artikel 134. 
Gegen die Entscheidung des Bezirks- 
gerichts stehe sowohl dem Beschuldigten als 
auch dem Staatêanwalte die Berufung an 
das Appellationsgericht zu. " 
Die Berufungeschrift ist binnen vier- 
zehntägiger Feist bei dem Bezirksgerichte 
einzureichen, welche für den Beschuldigten, 
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wenn er bei der Verhandlung nicht an- 
wesend war, vom Tage der Zustellung des 
Erkenntnisses an zu laufen beginnt. 
Artikel 135. 
Wenn der Beschuldigee bei der Ver- 
handlung nicht erschienen war, ist er auch 
befugt, binnen 14 Tagen nach Zustellung 
des Erkennintsses bei dem Bezirksgerichte 
Einspruch gegen dasselbe zu erheben, wenn 
er darzuthnn vermag, daß er durch ein 
nicht zu beseitigendes Hinderniß abgehalren 
worden sei, bei der Verhandlung zu er- 
scheinen. 
Die rechtzeitige Erhebung des Ein- 
soruchs har eine neuerliche Verhandlung 
der Sache nach Maßgabe der Arrikel 131 
bie 133 zur Folge. 
Wird der Einspruch als unzuläßig 
verworfen, so findet gegen die Entscheidung 
des Bezirkögerichte nur bezüglich der Frage 
der Zuläßigkeit des Einspruchs eine Be- 
rufung an das Appellationsgeriche statt, 
welche binnen vierzehntägiger Frist einzu- 
reichen ist. 
Artikel 136. 
In Ansehung der Ladung des Be- 
schuldigten, der Ladung von Zeugen, des 
Verfahrens bei der Verhandlung und Be- 
schlußfassung kommen auch in der Be- 
rufungsinstanz die Bestimmungen der Ar- 
tikel 131 bis 133 zur Anwendung. 
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