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Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen über das bei der Umschreibung
zu beobachtende Verfahren aufgehoben, und
hat das Vorrecht der Siegelmaßigkeit be-
züglich der nichestreitigen Rechrepflege auf-
zuhoͤren.
Die Befugnisse der bestehenden Wechsel-
notare werden durch das gegenwärtige Ge-
setz nicht aufgehoben.
Artikel 151.
Ausfertigungen von Urkunden rück-
sichtlich gerichtlicher Verhandlungen, welche
vor dem in Arrikel 150 bestimmten Ter-
mine gepflogen wurden, gleichwohl aber
nicht zu den in Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. November 1861, die Gerichts-
verfassung betreffend, den Gerichten vorbe-
haltenen Rechtsgeschften gehören, können
auch nach jenem Termine nur von Seite
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des Gerichts erfolgen, bei welchem sich die
Urschriften befinden.
Artikel 152.
Urkunden, welche vor dem in Artikel
150 bestimmten Zeitpunkte bei Gericht oder
von Siegelmäßigen errichtet worden sind,
können und zwar erstere in Ausfertigung,
von den Betheiligten bei einem Notare zu
dem Zwecke hinterlegt werden, um als No-
tariatsurschriften zu gelten.
Die Bestimmung des Arrtikels 22
Absaßz 3 finder auch hier Anwendung.
Artikel 153.
Die Gescháftsordnung für die Notare
wird, insoweit hierüber nicht in gegenwr-
tigem Gesetze Bestimmungen enthalten
sind, durch Regierungs-Verordnung ge-
regelt.
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861.
Marx.
Krhr. v. Schrenk. v. Jwehl. v. Meumayr. Frhr. v. Mulzer. v. Peufer. v. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.