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werden, ist der Geldeswerth des Streit-
gegenstandes anzugeben.
Will der Beklagte behaupten, daß der
Streitgegenstand mehr als einhundertfuͤnf-
zig Gulden werth sei, so hat er dieses in
der ersten auf die Klage abzugebenden Er-
kldrung vorzubringen.
In diesem Falle hat das Gericht vor
der Fortsetzung der Verhandlung den Werth
durch eine Schätzung nach Gerichtsordnung
Cap. XII. 9. 3 Nr. 2 festzustellen, deren
Kosten der Beklagte zu tragen hat, wenn
seine Behauptung sich als unbegründet er-
weist.
Das Ergebniß dieser Schätzung ist
bezüglich des in Frage befindlichen Streit-
gegenstandes für alle Gerichte soweit maß-
gebend, als es sich um die Zuständigkeir
oder um die Berufungssumme handelt.
Artikel 11.7
In dem Falle einer nach den Be-
stimmungen der Civilproceßordnung zulssi-
gen Häufung mehrerer nach Artikel 8 Ziffer
15 an ein Stadt= oder Landgericht geheri-
gen Klagen wird die Zuständigkeit desselben
nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß
die mehreren Klagen zusammen einen
höheren Geldbetrag oder Geldeswerth als
einhundertfünfzig Gulden betreffen.
Artikel 12.
Eine Widerklage, welche nicht schon
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an sich gemäß der Bestimmung in Arrikel
8 zur Zustándigkeit eines Stade= oder
Landgerichtes gehört, ist bei diesem nur
dann zu verhandeln und zu entscheiden,
wenn die Parteien hierauf übereinkommen,
oder wenn die Vor= und Widerklage aus
ein und demselben Rechtsverhältnisse ent-
springen, oder wenn die mit der Wider-
klage verfolgten Gegenansprüche zugleich
gegen die Vorklage als Einrede geltend ge-
macht werden.
Artikel 13.7
Die Stadt= und Landgerichte haben
das Vermittlungsamt nicht nur in den zu
ihrer Zuständigkeit (Artikel 8) gehörigen
Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in denjeni-
gen Fällen auszuüben, in welchen der Kl-
ger vor Anstellung der Klage bei dem Be-
zirksgerichte den Beklagten unter allge-
meiner Bezeichnung des Klagegegenstandes,
vor das Stadt; oder Landgericht, bei wel-
chem der Beklagte oder, wenn es mehrere
sind, einer derselben seinen persönlichen Ge-
richtsstand hat, zum Versuche der Vermitt-
lung vorladen läßt.
Wenn an dem hiezu bestimmten Tage
der Kläger oder der Beklagte nicht erscheint,
so ist das Stadt= oder Landgericht zu einem
Vermittlungsversuche nicht verpflichtet.
Eine Verpflichtung, vor der Anstellung
der Klage bei dem Bezirksgerichte das