Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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werden, ist der Geldeswerth des Streit- 
gegenstandes anzugeben. 
Will der Beklagte behaupten, daß der 
Streitgegenstand mehr als einhundertfuͤnf- 
zig Gulden werth sei, so hat er dieses in 
der ersten auf die Klage abzugebenden Er- 
kldrung vorzubringen. 
In diesem Falle hat das Gericht vor 
der Fortsetzung der Verhandlung den Werth 
durch eine Schätzung nach Gerichtsordnung 
Cap. XII. 9. 3 Nr. 2 festzustellen, deren 
Kosten der Beklagte zu tragen hat, wenn 
seine Behauptung sich als unbegründet er- 
weist. 
Das Ergebniß dieser Schätzung ist 
bezüglich des in Frage befindlichen Streit- 
gegenstandes für alle Gerichte soweit maß- 
gebend, als es sich um die Zuständigkeir 
oder um die Berufungssumme handelt. 
Artikel 11.7 
In dem Falle einer nach den Be- 
stimmungen der Civilproceßordnung zulssi- 
gen Häufung mehrerer nach Artikel 8 Ziffer 
15 an ein Stadt= oder Landgericht geheri- 
gen Klagen wird die Zuständigkeit desselben 
nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß 
die mehreren Klagen zusammen einen 
höheren Geldbetrag oder Geldeswerth als 
einhundertfünfzig Gulden betreffen. 
Artikel 12. 
Eine Widerklage, welche nicht schon 
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an sich gemäß der Bestimmung in Arrikel 
8 zur Zustándigkeit eines Stade= oder 
Landgerichtes gehört, ist bei diesem nur 
dann zu verhandeln und zu entscheiden, 
wenn die Parteien hierauf übereinkommen, 
oder wenn die Vor= und Widerklage aus 
ein und demselben Rechtsverhältnisse ent- 
springen, oder wenn die mit der Wider- 
klage verfolgten Gegenansprüche zugleich 
gegen die Vorklage als Einrede geltend ge- 
macht werden. 
Artikel 13.7 
Die Stadt= und Landgerichte haben 
das Vermittlungsamt nicht nur in den zu 
ihrer Zuständigkeit (Artikel 8) gehörigen 
Rechtsstreitigkeiten, sondern auch in denjeni- 
gen Fällen auszuüben, in welchen der Kl- 
ger vor Anstellung der Klage bei dem Be- 
zirksgerichte den Beklagten unter allge- 
meiner Bezeichnung des Klagegegenstandes, 
vor das Stadt; oder Landgericht, bei wel- 
chem der Beklagte oder, wenn es mehrere 
sind, einer derselben seinen persönlichen Ge- 
richtsstand hat, zum Versuche der Vermitt- 
lung vorladen läßt. 
Wenn an dem hiezu bestimmten Tage 
der Kläger oder der Beklagte nicht erscheint, 
so ist das Stadt= oder Landgericht zu einem 
Vermittlungsversuche nicht verpflichtet. 
Eine Verpflichtung, vor der Anstellung 
der Klage bei dem Bezirksgerichte das
	        
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