Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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stade- oder landgerichtliche Vermicelungsamr 
anzugehen, besteht nicht. 
Artikel 14. 
Bel den durch die Stadt= und kand- 
gerichte zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten 
kommen, vorbehaltlich der Bestimmung des 
Actikels 15, die in den 5. 9. 7— 15 des 
Gesehes vom 17. November 1837, einige 
Verbesserungen der Gerichtsordnung be- 
treffend, über das beschleunigte Verfahren 
im mündlichen Verhöre gegebenen Vor- 
schriften in Anwendung. 
Artikel 15. 
Bei den im Artikel 8 Ziffer 9 und 
10 bezeichneten, sowie bei allen zum Execu- 
tiv", Mandat-, Arrest= und Concursprocesse 
sich eignenden Sachen hat es bei dem für 
dieselben vorgeschriebenen Verfahren sein 
Verbleiben. 
Artikel 16. 
Den Stadt= und Landgerichten steht 
die Aburtheilung der Uebertretungen zu, 
soweit nicht durch die Gesehze vom 10. No- 
vember 1861, die Einführung des Straf- 
gesetzbuches und des Polizeistrafgesetzbuches 
für das Königreich Bayern betreffend, und 
vom 10. November 1861, die Einführung 
des allgemeinen deutschen Handelsgeseß- 
buches betreffend, ein Anderes festgesetzt ist. 
Artikel 17. 
Die Seadt, und Landgerichte sind ver- 
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bunden, in den nicht zu ihrer Zuständigkeit 
gehörigen Srrafsachen 
1) die Anzeigen aufzunehmen und so, 
gleich dem Staatsanwalte am ein- 
schlägigen Bezirksgerichte zuzusenden, 
auch denselben von jedem ihnen be- 
kannt gewordenen Verbrechen oder 
Vergehen unverzüglich in Kenntniß 
zu setzen; 
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die gecigneten Maßregeln für unver- 
rückte Erhaltung der von einem Ver- 
brechen oder Vergehen zurückgelassenen 
Spuren anzuordnen; 
in denjenigen Fällen, in welchen we- 
gen Entfernung des Untersuchungs- 
richters die Veränderung der Spuren 
des Verbrechens oder Vergehens zu 
besorgen ist, diese unverzüglich zu er- 
heben und die gepflogene Verhand- 
lung dem Staatsanwalte zuzustellen; 
4) schleunige Anstalten zu treffen, daß 
der Thater entdeckt und die Fluche 
des Verdächtigen verhindert werde; 
jeder gesehmäßigen Aufforderung zur 
Verfolgung und Ergreifung des 
Thäters zu entsprechen, auch den- 
selben in dringenden Fällen selbst 
ohne vorhergegangene Aufforderung 
des Untersuchungerichters ergreifen 
und unverzüglich an den Unter- 
suchungsrichter abliefern zu lassen; 
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