221
6) die dienstlichen Ansinnen zu erledigen,
welche der Staatsanwalt oder der
Untersuchungerichter, jeder in seinem
Wirkungskreise, an sie stellt.
Artikel 18. “
Die Zuständigkeit der Stadt= und
kandgerichte umfaßt folgende Gegenstände
der nichtstreitigen Rechtspflege:
1) das Hypotheken= und Grundbuchwesen,
nebst den Ewiggeldsachen;
2) das Vormundschafts= und Curatel-
wesen;
3) die Verlassenschaften;
4) alle übrigen Geschäfte der nicht streiti-
gen Rechtspflege, welche nach den
bestehenden Gesetzen eine gerichrliche
Pruͤfung, Bestätigung oder überhaupt
eine Beschlußfassung erfordern.
Die nähere Ausscheidung des Wirk-
ungskreises der Gerichte von dem der No-
tare wird durch das Notariatsgesetz be-
stimme.
Die Behandlung der Familienfdei-
commisse richtet sich nach besonderen Ge-
setzen.
Artikel 19.
Wenn über einen bei einem Stadt-
oder andgerichte gemäß Artikel 18 vorge-
nommenen Act der nicht streitigen Rechts-
poflege ein Sereit enesteht, so kann der Be-
222
amte, welcher den Act ausgenommen oder
bestätigt hat, bei Vermeidung der Nichtig-
keit keine richterliche Thätigkeit bezüglich
jenes Rechtsstreites ausübem
Artikel 20.
Der Stadt; oder Landrichter ist Vor-
stand des Stadt= oder Landgerichtes.
Wenn bei einem Stadtgerichte meh-
rere Stadtrichter aufgestellt sind, so ist
der im Dienste dlteste derselben der Vor-
stand des Gerichts, wenn nicht von dem
Staatsministerium der Justiz eine andere
Anordnung getroffen wurde.
Bei Verhinderung des Vorstandes
oder Erledigung der Stelle sind die übri-
gen Gerichts-Mitglieder nach ihrem Range,
und wenn dieser gleich ist, nach ihrem
Dienstalter zur Stellvertretung berufen,
wenn nicht von dem Bezirksgerichte eine
andere Anordnung getroffen wurde.
Artikel 21.7
Für diesenigen Landgerichte, an welchen
neben dem Landrichter kein Landgerichts-
Assessor angestellt ist, wird von dem Be-
jirksgerichte ein Richter oder Assessor eines
benachbarten Stadt; oder Landgerichts oder
ein Mitglied des Bezirksgerichtes ständig
mit der Stellvertretung des Landrichters
beauftrage, und die Aufstellung im Amts-
blatte des Kreises veröffenrlicht.