Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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6) die dienstlichen Ansinnen zu erledigen, 
welche der Staatsanwalt oder der 
Untersuchungerichter, jeder in seinem 
Wirkungskreise, an sie stellt. 
Artikel 18. “ 
Die Zuständigkeit der Stadt= und 
kandgerichte umfaßt folgende Gegenstände 
der nichtstreitigen Rechtspflege: 
1) das Hypotheken= und Grundbuchwesen, 
nebst den Ewiggeldsachen; 
2) das Vormundschafts= und Curatel- 
wesen; 
3) die Verlassenschaften; 
4) alle übrigen Geschäfte der nicht streiti- 
gen Rechtspflege, welche nach den 
bestehenden Gesetzen eine gerichrliche 
Pruͤfung, Bestätigung oder überhaupt 
eine Beschlußfassung erfordern. 
Die nähere Ausscheidung des Wirk- 
ungskreises der Gerichte von dem der No- 
tare wird durch das Notariatsgesetz be- 
stimme. 
Die Behandlung der Familienfdei- 
commisse richtet sich nach besonderen Ge- 
setzen. 
Artikel 19. 
Wenn über einen bei einem Stadt- 
oder andgerichte gemäß Artikel 18 vorge- 
nommenen Act der nicht streitigen Rechts- 
poflege ein Sereit enesteht, so kann der Be- 
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amte, welcher den Act ausgenommen oder 
bestätigt hat, bei Vermeidung der Nichtig- 
keit keine richterliche Thätigkeit bezüglich 
jenes Rechtsstreites ausübem 
Artikel 20. 
Der Stadt; oder Landrichter ist Vor- 
stand des Stadt= oder Landgerichtes. 
Wenn bei einem Stadtgerichte meh- 
rere Stadtrichter aufgestellt sind, so ist 
der im Dienste dlteste derselben der Vor- 
stand des Gerichts, wenn nicht von dem 
Staatsministerium der Justiz eine andere 
Anordnung getroffen wurde. 
Bei Verhinderung des Vorstandes 
oder Erledigung der Stelle sind die übri- 
gen Gerichts-Mitglieder nach ihrem Range, 
und wenn dieser gleich ist, nach ihrem 
Dienstalter zur Stellvertretung berufen, 
wenn nicht von dem Bezirksgerichte eine 
andere Anordnung getroffen wurde. 
Artikel 21.7 
Für diesenigen Landgerichte, an welchen 
neben dem Landrichter kein Landgerichts- 
Assessor angestellt ist, wird von dem Be- 
jirksgerichte ein Richter oder Assessor eines 
benachbarten Stadt; oder Landgerichts oder 
ein Mitglied des Bezirksgerichtes ständig 
mit der Stellvertretung des Landrichters 
beauftrage, und die Aufstellung im Amts- 
blatte des Kreises veröffenrlicht.
	        
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