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Artikel 32.
Zur Führung der Voruntersuchungen
über Verbrechen, Vergehen und jene Ueber-
tretungen, welche nach dem Gesetze vom
10. November 1861, die Einführung des
Strafgesetzbuches und des Polizzeistrafgesetz=
buches für das Königreich Bayern betr.,
sleich den Vergehen zu behandeln sind,
werden bei jedem Bezirksgerichte ein oder
mehrere Räthe oder Assessoren als ständige
Untersuchungsrichter aufgestellt.
Die Aufstellung der ständigen Unter-
suchungsrichter erfolgt durch das Staats-
ministerium der Justiz.
Für entferntere Theile der Bezirke
können durch Regierungsverordnung be-
sondere Criminalbezirke gebildet und in den-
selben einer entsprechenden Zahl der gemäß
Absatz 1 und 2 aufgestellten ständigen Un-
tersuchungsrichter die Wohnsitze angewiesen
werden.
Nach Ablauf von zwei Jahren ist je-
der Untersuchungsrichter befugt, die Ent-
hebung von seiner Stelle zu verlangen,
derselbe kann jedoch nach Verlauf von
weiteren zwei Jahren neuerdings als Unter-
suchungsrichter ausgestellt werden.
Artikel 33.
Wenn bei einem Bezirksgerichte die
Aufstellung mehrerer ständiger Untersuchungs-
richter nothwendig wird, hat der Director
des Bezirksgerichts die Geschäfte ständig
nach Districten unter die einzelnen Unter=
suchungsrichter zu vertheilen.
Im Falle der Berhinderung eines
Untersuchungsrichters wird dessen Stelle
durch den im Dienste dltesten Untersuchungs-
richter ersetzt, und im Falle der Verhinder-
ung sämmtlicher Untersuchungsrichter wird
ein Stellvertreter von dem Director des
Bezirksgerichts bestimmt.
Artikel 34.
Der Untersuchungsrichter kann Unter-
suchungshandlungen, welche außerhalb seines
Wohnsitzes vorgenommen werden muüssen,
dem betreffenden Stadt= oder Landgerichte
übertragen.
Auch steht es dem Bezirksgerichte zu,
auf Antrag des Untersuchungerichters die
Führung von Voruntersuchungen über Ver-
gehen und jene Uebertretungen, welche nach
dem Gesetze vom 10. November 1861, die
Einführung des Strafgesetzbuches und des
Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich
Bayern betreffend, gleich den Vergehen zu
behandeln sind, wenn besondere Gründe da-
für bestehen, dem betreffenden Stadt= oder
Landgerichte zu übertragen.
Artikel 35.7
In Ansehung der Behandlung der
Voruntersuchung, sowie der Aburtheilung