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von Strafsachen treten die Bezirksgerichte
in den Wirkungskreis, welcher durch die
Srraforozeßordnung den vormaligen Kreis-
und Stadtgerichten und durch das Gesetz
vom 10. November 186 1, die Einführung
des Stratgesetzbuches und des Poljzeistraf=
gesetzbuches für das Königreich Bayern
berreffend, den Bezirksgerichten zuge-
wiesen ist.
Artikel 36.
Die Berathung und Beschlußfassung
der Bezirksgerichte geschieht in Senaten,
welche aus drei Gerichtsmitgliedern zu-
sammengesehzt sind, vorbehaltlich der für be-
sondere Fälle gesetzlich vorgeschriebenen, zahl-
reicheren Besetzung.
Artikel 37.
Wenn in einzelnen Fällen bei einem
Bezirksgerichte die zur Beschlußfassung er-
forderliche Anzahl von Gerichrsmitgliedern
nicht vorhanden ist, so können ausnahms-
weise Mitglieder der nächstgelegenen Be-
zirks-, Stadt= oder Landgerichte zugezogen
werden.
Artikel 38.
Der Bezirksgerichtsdirector hat die
Einhaltung der Geschäftsordnung zu über-
wachen.
Ec eröffnet den Einlauf, vertheilt die
Geschäfte, unterzeichnet die Ausfertigungen
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des Bezirksgerichtes, bestimmt die Geriches-
mitglieder, welche den Sitzungen beiwohnen
sollen, und beauftragt einzelne derselben,
wenn dies nothwendig wird, zu der Aus-
hilfe und Seellvertretung des Sraatsan--
waltes.
Artikel 39.
In den Bezirksgerichtssitzungen führt
der Director oder das im Dienste tlteste
der an der Sitzung theilnehmenden Ge-
richtsmitglieder den Vorsitz.
Artikel 40.“
Der Vorsitzende hat die Verhandlung
und Berathung zu leiten, die Gerichtspo-
lizei während der Sitzung auszunben und
das Urtheil auszusprechen.
Artikel 41.
Bei Verhinderung des Bezirks-
gerichtsdirectors hat das im Dienste alteste
Gerichtsmitglied, wenn von der vorgesetzten
Stelle keine andere Anordnung getroffen
wird, die Stelle des Bezirksgerichtsdirectors
zu vertreten.
III. Von dem Wirkungskreise und dem
Geschäftsgange der Appellationsgerichte.
Artikel 42. 7
Die Aopellationsgerichte verbleiben in
ihrem bisherigen Wirkungskreise, soweit
nicht durch das gegenwärtige Gesetz etwas
Anderes verordnet ist.
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