Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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von Strafsachen treten die Bezirksgerichte 
in den Wirkungskreis, welcher durch die 
Srraforozeßordnung den vormaligen Kreis- 
und Stadtgerichten und durch das Gesetz 
vom 10. November 186 1, die Einführung 
des Stratgesetzbuches und des Poljzeistraf= 
gesetzbuches für das Königreich Bayern 
berreffend, den Bezirksgerichten zuge- 
wiesen ist. 
Artikel 36. 
Die Berathung und Beschlußfassung 
der Bezirksgerichte geschieht in Senaten, 
welche aus drei Gerichtsmitgliedern zu- 
sammengesehzt sind, vorbehaltlich der für be- 
sondere Fälle gesetzlich vorgeschriebenen, zahl- 
reicheren Besetzung. 
Artikel 37. 
Wenn in einzelnen Fällen bei einem 
Bezirksgerichte die zur Beschlußfassung er- 
forderliche Anzahl von Gerichrsmitgliedern 
nicht vorhanden ist, so können ausnahms- 
weise Mitglieder der nächstgelegenen Be- 
zirks-, Stadt= oder Landgerichte zugezogen 
werden. 
Artikel 38. 
Der Bezirksgerichtsdirector hat die 
Einhaltung der Geschäftsordnung zu über- 
wachen. 
Ec eröffnet den Einlauf, vertheilt die 
Geschäfte, unterzeichnet die Ausfertigungen 
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des Bezirksgerichtes, bestimmt die Geriches- 
mitglieder, welche den Sitzungen beiwohnen 
sollen, und beauftragt einzelne derselben, 
wenn dies nothwendig wird, zu der Aus- 
hilfe und Seellvertretung des Sraatsan-- 
waltes. 
Artikel 39. 
In den Bezirksgerichtssitzungen führt 
der Director oder das im Dienste tlteste 
der an der Sitzung theilnehmenden Ge- 
richtsmitglieder den Vorsitz. 
Artikel 40.“ 
Der Vorsitzende hat die Verhandlung 
und Berathung zu leiten, die Gerichtspo- 
lizei während der Sitzung auszunben und 
das Urtheil auszusprechen. 
Artikel 41. 
Bei Verhinderung des Bezirks- 
gerichtsdirectors hat das im Dienste alteste 
Gerichtsmitglied, wenn von der vorgesetzten 
Stelle keine andere Anordnung getroffen 
wird, die Stelle des Bezirksgerichtsdirectors 
zu vertreten. 
III. Von dem Wirkungskreise und dem 
Geschäftsgange der Appellationsgerichte. 
Artikel 42. 7 
Die Aopellationsgerichte verbleiben in 
ihrem bisherigen Wirkungskreise, soweit 
nicht durch das gegenwärtige Gesetz etwas 
Anderes verordnet ist. 
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