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lationsgerichte ein Oberstaatsanwalt, und
bei jedem Bezirksgerichte ein Staatsanwalt
ausgestellt. Denselben wird die erforderliche
Anzahl von Staatsanwälten als Gubsti-
turen beigegeben.
Bei den Stadt= oder kandgerichten
werden die Geschäfte der Staatsanwalt-
schaft entweder von besonders hiefür er:-
nannten Staatsanw#lten versehen, oder es
werden mit denselben durch die einschlägi-
gen Staatsministerien andere geeignete
Beamte oder Bedienstete beauftragt. Es
können diese Geschäfte auch an Functiondre
übertragen werden.
Die Verwendung von Gemeindebe-
diensteten kann nur unter Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter der Gemeinde statt-
finden.
Artikel 61.7
Der Generalstaatsanwalt am Ober-
appellationsgerichte und die Oberstaatsanwälte
an den Afppellationsgerichten stehen un-
mittelbar unter dem Staateminister der
Justiz, die Staatsanwälte an den Bezirks-
gerichten unter dem Oberstaatsanwalte an
dem einschlägigen Avplrlationsgerichte,
dann die Staatsanwälte an den Stadt-
und Landgerichten unter den Staatsan=
wälten an den Bezirksgerichten.
Die mit dem staatsanwaltschaftlichen
Dienste bei den Stadt= und andgerichten
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beauftragten Beamten oder Bediensteten
aus anderen Dienstzweigen stehen in Be-
zug auf den staatsanwaltschaftlichen Dienst
unter Aufsicht und Leitung der an den be-
treffenden Bezirks= und höheren Gerichten
aufgestellten Staatsanwälte.
Sämmtliche Beamte des staatsan-:
waltschaftlichen Dienstes sind verpflichtet,
den von ihren Oberen erhaltenen Weisungen
zu gehorchen.
Artikel 62.
Dem ersten staatsanwaltschaftlichen
Beamten an jedem Gerichte steht die Ver-
theilung der in den Bereich der Staats-
anwaltschaft gehbrenden Geschadfte zu. Er
wird im Verhinderungsfalle durch den im
Diensie ältesten Substituten vertreten.
Artikel 63.
Die Staatsanwälte an den Collegial=
gerichten haben die durch das Gesetz vom
10. November 1848, die Abänderungen
des II. Theils des Strafgesetzbuches vom
Jahre 1813 betreffend, und durch das Ge-
setz vom 10. November 1861, das No-
tariat betreffend, sowie durch sonstige Ge-
setze ihnen übertragenen Geschäfte zu be-
sorgen.
Außerdem haben sie die Stadt= und
kondgerichte in den ihnen durch Artikel 18
zugewiesenen Gegenständen der nicht streiti-
gen Rechtspflege zu überwachen, sie sind
aber nicht befug t, den betreffenden Beam-