Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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lationsgerichte ein Oberstaatsanwalt, und 
bei jedem Bezirksgerichte ein Staatsanwalt 
ausgestellt. Denselben wird die erforderliche 
Anzahl von Staatsanwälten als Gubsti- 
turen beigegeben. 
Bei den Stadt= oder kandgerichten 
werden die Geschäfte der Staatsanwalt- 
schaft entweder von besonders hiefür er:- 
nannten Staatsanw#lten versehen, oder es 
werden mit denselben durch die einschlägi- 
gen Staatsministerien andere geeignete 
Beamte oder Bedienstete beauftragt. Es 
können diese Geschäfte auch an Functiondre 
übertragen werden. 
Die Verwendung von Gemeindebe- 
diensteten kann nur unter Zustimmung der 
gesetzlichen Vertreter der Gemeinde statt- 
finden. 
Artikel 61.7 
Der Generalstaatsanwalt am Ober- 
appellationsgerichte und die Oberstaatsanwälte 
an den Afppellationsgerichten stehen un- 
mittelbar unter dem Staateminister der 
Justiz, die Staatsanwälte an den Bezirks- 
gerichten unter dem Oberstaatsanwalte an 
dem einschlägigen Avplrlationsgerichte, 
dann die Staatsanwälte an den Stadt- 
und Landgerichten unter den Staatsan= 
wälten an den Bezirksgerichten. 
Die mit dem staatsanwaltschaftlichen 
Dienste bei den Stadt= und andgerichten 
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— — Ô “ 
beauftragten Beamten oder Bediensteten 
aus anderen Dienstzweigen stehen in Be- 
zug auf den staatsanwaltschaftlichen Dienst 
unter Aufsicht und Leitung der an den be- 
treffenden Bezirks= und höheren Gerichten 
aufgestellten Staatsanwälte. 
Sämmtliche Beamte des staatsan-: 
waltschaftlichen Dienstes sind verpflichtet, 
den von ihren Oberen erhaltenen Weisungen 
zu gehorchen. 
Artikel 62. 
Dem ersten staatsanwaltschaftlichen 
Beamten an jedem Gerichte steht die Ver- 
theilung der in den Bereich der Staats- 
anwaltschaft gehbrenden Geschadfte zu. Er 
wird im Verhinderungsfalle durch den im 
Diensie ältesten Substituten vertreten. 
Artikel 63. 
Die Staatsanwälte an den Collegial= 
gerichten haben die durch das Gesetz vom 
10. November 1848, die Abänderungen 
des II. Theils des Strafgesetzbuches vom 
Jahre 1813 betreffend, und durch das Ge- 
setz vom 10. November 1861, das No- 
tariat betreffend, sowie durch sonstige Ge- 
setze ihnen übertragenen Geschäfte zu be- 
sorgen. 
Außerdem haben sie die Stadt= und 
kondgerichte in den ihnen durch Artikel 18 
zugewiesenen Gegenständen der nicht streiti- 
gen Rechtspflege zu überwachen, sie sind 
aber nicht befug t, den betreffenden Beam-
	        
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