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ten Weisungen über die Art der Behand=
lung dieser Gegenstände zu geben, sondern
haben von den wahrgenommenen Gebrechen
lediglich dem vorgesehten Gerichte behufs
der competenzmäßigen Einschreitung Anzeige
zu machen.
Erlangen sie Kenntniß von Thatsachen,
welche eine disciplindre Einschreitung gegen
Richter, gerichtliche Beamte oder Diener
ihres Amtssprengels zu veranlassen geeignet
sind, so haben sie diese Thatsachen den be-
treffenden Amtovorständen oder Collegial=
gerichten, welchen die Handhabung der
Disciplin in erster Instan; zustehr, unter
Mittheilung der ihnen zu Handen ge-
kommenen Beweismittel zur Anzeige zu
bringen.
Der Wirkungskreis der bei den Stadt-
und Landgerichten aufgestellten Staatsan-
wälte wird durch das Gesetz vom 10. No-
vember 1861, die Einführung des Straf-
gesetzbuches und Polizeistrafgesetzbuches für
das Königreich Bayern betreffend, be-
stimmt.
Artikel 64.
Die Staatsanwälte können die Gen-
darmerie und nöthigenfalls auch die übrige
bewaffnete Machr zum Vollzuge der Gesetze
auffordern.
Artikel 65. 7
Bei Verhinderung der Staatsanwalte
an den Collegialgerichten haben die Gerichts-
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mitglieder, welche der Gerichtsvorsland da-
zu bezeichnet, die Aushilfe zu leisten.
Im Falle länger dauernden Bedürf
nisses geschieht die Aufstellung der erforder:
lichen Aushilfsbeamten durch den Staats-
minister der Justiz.
Artikel 66.
Bei Verhinderung des ordentlichen
Vertreters der Staatsanwaltschaft bei den
Sradt= und Landgerichten hat der Staats-
anwalt des einschlägigen Bezirksgerichtes
einen Substituten auszustellen.
Bei plötzich eintrerender Verhinderung
des ordentlichen Vertreters der Staatsan"
waltschaft an den Stadt= und kandgerichten
hat der Gerichtsvorstand den Stellvertreter
desselben für besonders dringende Füälle zu
bestellen, hievon aber ungesäumt dem Staats-
anwalte am Bezirksgerichte Anzeige zu er-
statten.
Iy. Abtheilun.g.
Von dem Notariate.
Artikel 67.
Zur Vornahme von Geschäften der
nichtstreitigen Rechtspflege, insoweit dieselben
nicht den Gerichten vorbehalten sind (Ar-
tikel 18), wird die erforderliche Anzahl
von Notaren angestellt. Die näheren Be-
stimmungen über den Wirkungskreis und
die Gescháäftsführung der Notare bleiben
einem besonderen Gesetze vorbehalten.