Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

239 
ten Weisungen über die Art der Behand= 
lung dieser Gegenstände zu geben, sondern 
haben von den wahrgenommenen Gebrechen 
lediglich dem vorgesehten Gerichte behufs 
der competenzmäßigen Einschreitung Anzeige 
zu machen. 
Erlangen sie Kenntniß von Thatsachen, 
welche eine disciplindre Einschreitung gegen 
Richter, gerichtliche Beamte oder Diener 
ihres Amtssprengels zu veranlassen geeignet 
sind, so haben sie diese Thatsachen den be- 
treffenden Amtovorständen oder Collegial= 
gerichten, welchen die Handhabung der 
Disciplin in erster Instan; zustehr, unter 
Mittheilung der ihnen zu Handen ge- 
kommenen Beweismittel zur Anzeige zu 
bringen. 
Der Wirkungskreis der bei den Stadt- 
und Landgerichten aufgestellten Staatsan- 
wälte wird durch das Gesetz vom 10. No- 
vember 1861, die Einführung des Straf- 
gesetzbuches und Polizeistrafgesetzbuches für 
das Königreich Bayern betreffend, be- 
stimmt. 
Artikel 64. 
Die Staatsanwälte können die Gen- 
darmerie und nöthigenfalls auch die übrige 
bewaffnete Machr zum Vollzuge der Gesetze 
auffordern. 
Artikel 65. 7 
Bei Verhinderung der Staatsanwalte 
an den Collegialgerichten haben die Gerichts- 
240 
mitglieder, welche der Gerichtsvorsland da- 
zu bezeichnet, die Aushilfe zu leisten. 
Im Falle länger dauernden Bedürf 
nisses geschieht die Aufstellung der erforder: 
lichen Aushilfsbeamten durch den Staats- 
minister der Justiz. 
Artikel 66. 
Bei Verhinderung des ordentlichen 
Vertreters der Staatsanwaltschaft bei den 
Sradt= und Landgerichten hat der Staats- 
anwalt des einschlägigen Bezirksgerichtes 
einen Substituten auszustellen. 
Bei plötzich eintrerender Verhinderung 
des ordentlichen Vertreters der Staatsan" 
waltschaft an den Stadt= und kandgerichten 
hat der Gerichtsvorstand den Stellvertreter 
desselben für besonders dringende Füälle zu 
bestellen, hievon aber ungesäumt dem Staats- 
anwalte am Bezirksgerichte Anzeige zu er- 
statten. 
Iy. Abtheilun.g. 
Von dem Notariate. 
Artikel 67. 
Zur Vornahme von Geschäften der 
nichtstreitigen Rechtspflege, insoweit dieselben 
nicht den Gerichten vorbehalten sind (Ar- 
tikel 18), wird die erforderliche Anzahl 
von Notaren angestellt. Die näheren Be- 
stimmungen über den Wirkungskreis und 
die Gescháäftsführung der Notare bleiben 
einem besonderen Gesetze vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.