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V. Abtheilung.
Von dem Wirkungekreise der Gerichts-
schreiber und Secretäre, dann von den das
Tax= und Depositenwesen betreffenden
Geschäften.
Artikel 68.
Bei allen Gerichten haben die Ge-
richtsschreiber und Seccetäre unter der
beitung des Gerichtsvorstandes, beziehungs-
weise des Vorsitzenden, die Sißungsproto-
kolle aufzunehmen und außerdem alle ihnen
durch specielle Gesetze oder durch die
Dienstesinstruction zugewiesenen Geschäfte
nach Anordnung des Gerichtsvorstandes zu
besorgen.
Die Gerichtoschreiber und Secretchre
haben insbesondere die Canglei-, Expeditions,
Registratur= und Regiegeschäfte, soweit hie-
für bei einzelnen Gerichten nicht besondere
Beamte aufgestellt sind, zu besorgen.
Auch liegt denselben unter Aufsicht
der Finanzbehörden die Erhebung und Ab-
lieserung der bei dem Gerichte anfallenden
Taren, Geldstrafen und sonstigen dem
Staate zu verrechnenden Geldbetráge ob,
insoferne nicht hierüber entweder durch be-
sondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben
ist, oder eine anderweitige Anordnung im
Verordnungswege getroffen wird.
Die Rückstände überweisen sie an das
Rentamt zur Zwangsbeitreibung.
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Artikel 69.
Die im vorhergehenden Artikel bezeich-
neten Geschdste werden, wenn der für die-
selben aufgestellte Beamee durch Krankheit
oder Abwesenheit verhindert ist, durch einen
verpflichteten Rechtspraktikanten, und, wenn
dieses niche thunlich ist, durch einen ver-
pflichteten Schreiber besorgt.
Artikel 70.
Den Rotaren liegt rücksichrlich der
von ihnen behandelten Geschdste die Er-
hebung und Ablieferung der für den
Staat zu verrechnenden Gebühren unter
Aussicht der Finanzbehörde ob.
Die Rückstände verweisen sie an das
Rentame zur Zwangsbeitreibung.
Artikel 71.“
Das Depositenwesen wird sowohl in
der streitigen als auch in der nichtstreitigen
Rechtspflege von den Gerichten besorgt.
Artikel 72.
Die Anordnungen über die Erhebung
und Verrechnung der im Arctikel 68 Ab-
satz 3 und Artikel 70 bezeichneten Gefülle,
sowie über die Behandlung des Depositen-
wesens werden im Verordnungswege ge-
troffen.
VI. Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Artikel 73.7
Für die Behandlung und Enescheid-
ung von Handels= und Wechselstreitigkeiten
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