Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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V. Abtheilung. 
Von dem Wirkungekreise der Gerichts- 
schreiber und Secretäre, dann von den das 
Tax= und Depositenwesen betreffenden 
Geschäften. 
Artikel 68. 
Bei allen Gerichten haben die Ge- 
richtsschreiber und Seccetäre unter der 
beitung des Gerichtsvorstandes, beziehungs- 
weise des Vorsitzenden, die Sißungsproto- 
kolle aufzunehmen und außerdem alle ihnen 
durch specielle Gesetze oder durch die 
Dienstesinstruction zugewiesenen Geschäfte 
nach Anordnung des Gerichtsvorstandes zu 
besorgen. 
Die Gerichtoschreiber und Secretchre 
haben insbesondere die Canglei-, Expeditions, 
Registratur= und Regiegeschäfte, soweit hie- 
für bei einzelnen Gerichten nicht besondere 
Beamte aufgestellt sind, zu besorgen. 
Auch liegt denselben unter Aufsicht 
der Finanzbehörden die Erhebung und Ab- 
lieserung der bei dem Gerichte anfallenden 
Taren, Geldstrafen und sonstigen dem 
Staate zu verrechnenden Geldbetráge ob, 
insoferne nicht hierüber entweder durch be- 
sondere Gesetze etwas anderes vorgeschrieben 
ist, oder eine anderweitige Anordnung im 
Verordnungswege getroffen wird. 
Die Rückstände überweisen sie an das 
Rentamt zur Zwangsbeitreibung. 
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Artikel 69. 
Die im vorhergehenden Artikel bezeich- 
neten Geschdste werden, wenn der für die- 
selben aufgestellte Beamee durch Krankheit 
oder Abwesenheit verhindert ist, durch einen 
verpflichteten Rechtspraktikanten, und, wenn 
dieses niche thunlich ist, durch einen ver- 
pflichteten Schreiber besorgt. 
Artikel 70. 
Den Rotaren liegt rücksichrlich der 
von ihnen behandelten Geschdste die Er- 
hebung und Ablieferung der für den 
Staat zu verrechnenden Gebühren unter 
Aussicht der Finanzbehörde ob. 
Die Rückstände verweisen sie an das 
Rentame zur Zwangsbeitreibung. 
Artikel 71.“ 
Das Depositenwesen wird sowohl in 
der streitigen als auch in der nichtstreitigen 
Rechtspflege von den Gerichten besorgt. 
Artikel 72. 
Die Anordnungen über die Erhebung 
und Verrechnung der im Arctikel 68 Ab- 
satz 3 und Artikel 70 bezeichneten Gefülle, 
sowie über die Behandlung des Depositen- 
wesens werden im Verordnungswege ge- 
troffen. 
VI. Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 73.7 
Für die Behandlung und Enescheid- 
ung von Handels= und Wechselstreitigkeiten 
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