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einhundert fünfzig Gulden und zur dritten
dreihundert Gulden bei ungleichförmigen,
und sechshundert Gulden bei gleichförmigen
Erkenntnissen der Vorinstanzen.
Die besonderen gesetzlichen Bestimmun=
gen hinsichtlich der Berufungssumme in
Defraudattonssachen werden hiedurch nicht
gedndert.
In Bergrechtsstreitigkeiren sind die
Berufungen an das Appellationsgericht als
zweite, und an das Oberappellationsgericht
als dritte Instanz bei dem Vorhandensein
der im Absatz 1 bezeichneten Berufungs-
summen zuldssig.
In Streitsachen über Liegenschaften
und dingliche Rechte ist die Berufung von
dem Stadt= oder Landgerichte an das Be-
zirksgericht ohne Rücksicht auf die Summe
zuldssig.
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Artikel 80. 7
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem
1. Juli 1862 in den Landestheilen dies-
seits des Rheins gleichzeitig mit dem Ge-
setze über das Notaritat in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage tritt das Gesetz
vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen
über die Gerichtsverfassung und das ge-
richtliche Verfahren in den Landestheilen
diesseits des Rheines betreffend, mit Aus-
nahme der Bestimmungen desselben in Ar-
tikel 12, 13 Absatz 2 und 3, Artikel 15,
16 und 17 außer Wirksamkeit.
Das Gesetz vom 25. Juli 1850, die
Gerichtsverfassung betreffend, und das Ge-
setz vom 28. Mai 1852, einige Be-
stimmungen über die Gerichtsverfassung in
den Landestheilen diesseits des Rheines be-
treffend, sind mit dem Tage der Einführung
des gegenwärtiges Gesetzes aufgehoben.
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861.
Manxx.
Arhr. v. Ichrenk. v. Zwehl. v. Meumayr. Frhr. v. Malzer. v. Peuser. v. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. Robell.