Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

247 
einhundert fünfzig Gulden und zur dritten 
dreihundert Gulden bei ungleichförmigen, 
und sechshundert Gulden bei gleichförmigen 
Erkenntnissen der Vorinstanzen. 
Die besonderen gesetzlichen Bestimmun= 
gen hinsichtlich der Berufungssumme in 
Defraudattonssachen werden hiedurch nicht 
gedndert. 
In Bergrechtsstreitigkeiren sind die 
Berufungen an das Appellationsgericht als 
zweite, und an das Oberappellationsgericht 
als dritte Instanz bei dem Vorhandensein 
der im Absatz 1 bezeichneten Berufungs- 
summen zuldssig. 
In Streitsachen über Liegenschaften 
und dingliche Rechte ist die Berufung von 
dem Stadt= oder Landgerichte an das Be- 
zirksgericht ohne Rücksicht auf die Summe 
zuldssig. 
248 
Artikel 80. 7 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 
1. Juli 1862 in den Landestheilen dies- 
seits des Rheins gleichzeitig mit dem Ge- 
setze über das Notaritat in Wirksamkeit. 
Mit demselben Tage tritt das Gesetz 
vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen 
über die Gerichtsverfassung und das ge- 
richtliche Verfahren in den Landestheilen 
diesseits des Rheines betreffend, mit Aus- 
nahme der Bestimmungen desselben in Ar- 
tikel 12, 13 Absatz 2 und 3, Artikel 15, 
16 und 17 außer Wirksamkeit. 
Das Gesetz vom 25. Juli 1850, die 
Gerichtsverfassung betreffend, und das Ge- 
setz vom 28. Mai 1852, einige Be- 
stimmungen über die Gerichtsverfassung in 
den Landestheilen diesseits des Rheines be- 
treffend, sind mit dem Tage der Einführung 
des gegenwärtiges Gesetzes aufgehoben. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
Manxx. 
Arhr. v. Ichrenk. v. Zwehl. v. Meumayr. Frhr. v. Malzer. v. Peuser. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Robell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.