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1) wenigstens 10 Grundeigenthümer
hlebei betheiligt und 8 Fihntheile
derselben über die Art und Weise
des Umrtausches unter sich einig
sind;
diese Mehrzahl zugleich im Besitze
von wenigstens 4 Fönstheilen des
Flächen-Inhaltes der zusammenzu-
tauschenden Grundstücke sich befindet,
und wenigstens 4 Fünftheile der be-
züglichen Grundsteuer auf diese Mehr-
heit fallen;
3) der Umtausch zur Erzlelung einer für
die Bewirthschaftung günstigeren
bage der Grundstücke stattfindet, und
dieser Zweck ohne Beiziehung der
Grundstücke der Minderheit der
Grundeigenthümer scch nicht erreichen
läßt;
jedem Eigenthümer, der mit dem
Umtausche nicht einverstanden ist, cin
vollständiger Ersaß für den abzu-
tauschenden Grundbesitz durch An-
weisung eincs seinen bieherigen wirth-
schaftlichen Verhältnissen entsprechen-
den, wirthschasftlich gut gelegenen
und mit zweckmäßigen Zugängen ver-
sehenen Grundbesitzes von meöglichst
gleicher Bodengüte und Fläche, so
wie durch Vergütung eines vorüber-
geh nden Mehrwerthes in Gelo ge-
leistet wird.
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Artikel 2.
Die Bestlmmungen des Areikel #1
kommen unter den daselbst angegebenen
Voraussetzungen auch dann zur Anwendung,
wenn ein Umtausch:
1) der sämmrlichen Aecker oder Wiesen
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einer Ortsflur, oder
einer zusammenhängenden, wenigstens
den dritten Theil einer Ortsstur be-
tragenden Grundfläche derselben, oder
einer zusammenhängenden, wenigstens
den dritten Theil der Aecker oder
der Wiesen einer Ortsflur betragen-
den Acker= beziehungsweise Wiesen-
stäche vorgenommen werden will.
Artikel 3.
Bei Berechnung der in Artikel 1 und
Artikel 2 Ziffer 2 bezeichneten Grundflächen
werden nur die in der Ortsflur liegenden
Aecker und Wiesen, sodann Oedungen, die
nicht Bestandtheile einer Waldung sind,
in Betracht gezogen.
Artikel 4.
Dem in Art. 1 und 2 bezeichneten
Zwange können nicht unterworfen werden:
1) Grundstucke, welche ihrer Lage nach
als Bauplätze zu betrachten sind;
2) die mit den Gebäuden eines Eigen-
thümers zusammenhängenden Grund-
stücke desselben;
3) Gärten, Obstbaumpflanzungen, Wein-
berge, zur Wiederanlage bestimmte