Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

251 
1) wenigstens 10 Grundeigenthümer 
hlebei betheiligt und 8 Fihntheile 
derselben über die Art und Weise 
des Umrtausches unter sich einig 
sind; 
diese Mehrzahl zugleich im Besitze 
von wenigstens 4 Fönstheilen des 
Flächen-Inhaltes der zusammenzu- 
tauschenden Grundstücke sich befindet, 
und wenigstens 4 Fünftheile der be- 
züglichen Grundsteuer auf diese Mehr- 
heit fallen; 
3) der Umtausch zur Erzlelung einer für 
die Bewirthschaftung günstigeren 
bage der Grundstücke stattfindet, und 
dieser Zweck ohne Beiziehung der 
Grundstücke der Minderheit der 
Grundeigenthümer scch nicht erreichen 
läßt; 
jedem Eigenthümer, der mit dem 
Umtausche nicht einverstanden ist, cin 
vollständiger Ersaß für den abzu- 
tauschenden Grundbesitz durch An- 
weisung eincs seinen bieherigen wirth- 
schaftlichen Verhältnissen entsprechen- 
den, wirthschasftlich gut gelegenen 
und mit zweckmäßigen Zugängen ver- 
sehenen Grundbesitzes von meöglichst 
gleicher Bodengüte und Fläche, so 
wie durch Vergütung eines vorüber- 
geh nden Mehrwerthes in Gelo ge- 
leistet wird. 
2 
4 
252 
Artikel 2. 
Die Bestlmmungen des Areikel #1 
kommen unter den daselbst angegebenen 
Voraussetzungen auch dann zur Anwendung, 
wenn ein Umtausch: 
1) der sämmrlichen Aecker oder Wiesen 
2 
3 
# 
einer Ortsflur, oder 
einer zusammenhängenden, wenigstens 
den dritten Theil einer Ortsstur be- 
tragenden Grundfläche derselben, oder 
einer zusammenhängenden, wenigstens 
den dritten Theil der Aecker oder 
der Wiesen einer Ortsflur betragen- 
den Acker= beziehungsweise Wiesen- 
stäche vorgenommen werden will. 
Artikel 3. 
Bei Berechnung der in Artikel 1 und 
Artikel 2 Ziffer 2 bezeichneten Grundflächen 
werden nur die in der Ortsflur liegenden 
Aecker und Wiesen, sodann Oedungen, die 
nicht Bestandtheile einer Waldung sind, 
in Betracht gezogen. 
Artikel 4. 
Dem in Art. 1 und 2 bezeichneten 
Zwange können nicht unterworfen werden: 
1) Grundstucke, welche ihrer Lage nach 
als Bauplätze zu betrachten sind; 
2) die mit den Gebäuden eines Eigen- 
thümers zusammenhängenden Grund- 
stücke desselben; 
3) Gärten, Obstbaumpflanzungen, Wein- 
berge, zur Wiederanlage bestimmte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.