Gefangenanstalten. Geldstrafe.
Gefangenanstalten, Behandlung der Sträf-
linge bis zu deren Herstellung. S. 341.
Gefängnißstrafe, wann statt der in den äl-
teren Gesetzen angedrohten Gefängnißstrafe
auf Arrest zu erkennen ist. S. 3229. G. wegen
Uebertretung des Art. 96. des in der Pfalz
geltenden Gesetzes vom 21. April 1810 die
Bergwerke betr. 331. wegen Uebertretung der
Jagdverordnung vom 21. September 1815
für die Pfalz S. 333. G. statt des in üälteren,
fortwährend in Geltung bleibenden Gesetzen
angedrohten Arbeitshauses. S. 336. S. 339.
G. statt des Verlustes der staatsbürgerlichen
Rechte. S. 339.
Gefängnißsträflinge,
S. 341—342.
Geistliche, deren Ausschluß vom Geschworenen-
amte. S. 389.
Geldstrafe als Disciplinarstrafe. S. 325.
deren Umwandlung in Arrest. S. 229. S. 384.
deren Zuerkennung an Stelle elner Frelhelts-
strafe für Uebertretungen des Vereinsgesetzes
als Grund der Umwandlung des Charakters
der strafbaren Handlung. S. 330. G. für
Uebertretungen des Art. 39. Abs. 2 des
Preßgesehes. S. 331. für Uebertretungen
des Art. 13. des Gesetzes vom 4. Mai
1851 über Einschreitung der bewaffneten
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord-
nung. S. 331. für Uebertretungen des Art.
7 des Gesetzes vom 1. Juli 1856, die Ab-
gaben von den Bergwerken diesseits des Rheins.
S. 331. für Uebertretungen des Art. 96.
des Gesetzes vom 21. April 1810, die Berg-
werke der Pfalz betr. S. 331. für Postde-
fraudationen in der Pfalz. S. 332. für
Jagdausübung ohne Erlaubnißschein in der
WPfalz. S. 332. für llebertretungen der
pfälzischen Jagdordnung vom 21. September
1815. S. 333. Geldstrafec an Sitelle des
deren Behandlung.
Gemeinde. Gemeindeverwaltung.
Verweises. S. 339. Geldstrase als Unge-
horsamsstrase wegen Nichtbefolgung von Ge-
setzen, in welchen nicht schon eine Strafan-
drohung enthalten ist. S. 342. S. 343.
S. 341. G. für Begünstigug von Zoll--=
defraudationen. S. 347. Haftung der von
dem Verurtheilten behuss Abwendung der
Untersuchungshaft gestellten Sicherheit für die
Geldstrasen. S. 364. Vorzugsrecht der Ent-
schädigungsansprüche des Beschädigten vor
der Geldstrafe. S. 384. Personalhaft als
Erekutionsmittel für die Geldstrafe. S. 384.
Verwendung der Geldstrafe in der Pfalz.
S. 887. Geldstrafe für die ungehorsam aus-
bleibenden Geschworenen. S. 398. G. für
den vor dem Kassationshof ercedirenden Ver-
thbeidlger. S. 412. für den unterliegenden
Kassationskläger. S. 413. S. 420.
Gemeinde, Aufhebung ihrer Verpflichtungen
in Bezug auf die Kantonsgefängnisse. S. 387.
siehe auch: Forstsachen.
Gemeindebevollmächtigte, Unfähigkelt zur
aktiven und passiven Theilnahme an der
Wahl hiezu. S. 336.
Gemeindedienst, dessen Einfluß auf die Statt-
haftigkelt der Untersuchungshaft. G. 352.
Gemeindeedikt revidirtes. S. 336.
Gemeindekasse, deren Rechte auf dir im ad-
ministrativen Zwangsvollzug verhängten Geld-
strafen. S. 342—344.
Gemeinden der Pfalz. Verfassung und Ver-
waltung der. S. 72.
Gemeinderath, Uebernahme des Amtes eines
Geschworenen durch dessen Mitglieder. S. 388.
dessen Theilnahme an Feststellung der Ge-
schworenenliste. S. 390. S. 393. flehe auch:
Gemeindebevollmächtigter.
Gemeindeverwaltung, Androhung von Un-
gehorsamsstrafen durch dieselbe. S. 342.
S. 343. S. 344