Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Allenfallsige Ansprüche auf Entschädig= 
ung wegen Düngung, Aussaat, Erndee, 
Verbesserungen oder anderer geseßlicher 
oder vertragsmäßiger Titel bleiben vorbe- 
halten. 
Artikel 9. 
Ein Umtausch von Grundstücken der 
in Art. 1, 2 oder 6 bezeichneten Art ist 
als Besitzveränderung im Sinne des Art. 
15 des Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 
184 8 nicht zu erachten, und es sindet da- 
her eine Röthigung zur Ablösung und zur 
Entrichtung der Besitzverdnderungs Abgabe 
— des Aequivalents für das Obereigen- 
thum — aus diesem Anlasse überhaupt 
nicht start. 
Es sind jedoch, soferne dies nicht be- 
reits geschehen ist, die Aequivalente jeden- 
falls noch vor dem Vollzuge des Umtausches 
zu berechnen und definitiv festzustellen. 
Artikel 10. 
Fischerei: Weide= und Servitutberech- 
tigten steht ein Widersoruchsrecht gegen 
Tauschunternehmungen (Art. 1, 2 oder 6) 
nicht zu, ihre Rechte bleiben nach Maß- 
gabe der einschlägigen Gesetzesbestimm- 
ungen unverändert auf dem bieherigen 
Grundbesitz. 
Dienstbarkeiten, welche in Folge der 
Zusammenlegung entbehrlich werden, er- 
löschen ohne Enrschädigung. 
i. Abschnitt. 
Zustaͤndigkeit und Verfahren. 
Artikel 11. 
Wenn die Anwendung der Art. 1 bis 
5 in Frage kommt, so hat darüber die 
Districtsverwalt de, in deren Be- 
zirk die Grundstacke liegen, in erster — 
und die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer 
des Innern, auf eingelegte, an eine 30taͤgige 
Nothfrist gebundene Berufung nach colle- 
gialer Berathung in zweiter und lehzter 
Instanz zu entscheiden. 
Zu diesem Behufe ist von denjenigen 
Grundeigenthümern, welche den Umtausch 
betreiben, ein von einem geprüften und 
verpflichteten Geometer entworfener oder 
revidirter Plan, sowie ein Verzeichniß der- 
zenigen Grundstücke, bezüglich welcher der 
Tausch betrieben werden will, bei der 
Districtsverwaltungsbehörde zu übergeben, 
und Antrag dahin zu stellen, daß der Um- 
tausch auch ohne Zustimmung der Wilder- 
sprechenden vollstreckbar erklärt werde. 
Das Verzeichniß muß diejenigen 
Grundstücke, bezüglich welcher dieser An- 
trag gestellt wird, sowie jene, welche an 
deren Srelle treten sollen, genau bezeichnen 
und die Hausnummer, den Namen des 
Eigenthümers, Kataster-Plannummer, den 
Flächeninhalt, die Bonitkätsclasse und die 
Khehten
	        
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