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Allenfallsige Ansprüche auf Entschädig=
ung wegen Düngung, Aussaat, Erndee,
Verbesserungen oder anderer geseßlicher
oder vertragsmäßiger Titel bleiben vorbe-
halten.
Artikel 9.
Ein Umtausch von Grundstücken der
in Art. 1, 2 oder 6 bezeichneten Art ist
als Besitzveränderung im Sinne des Art.
15 des Ablösungsgesetzes vom 4. Juni
184 8 nicht zu erachten, und es sindet da-
her eine Röthigung zur Ablösung und zur
Entrichtung der Besitzverdnderungs Abgabe
— des Aequivalents für das Obereigen-
thum — aus diesem Anlasse überhaupt
nicht start.
Es sind jedoch, soferne dies nicht be-
reits geschehen ist, die Aequivalente jeden-
falls noch vor dem Vollzuge des Umtausches
zu berechnen und definitiv festzustellen.
Artikel 10.
Fischerei: Weide= und Servitutberech-
tigten steht ein Widersoruchsrecht gegen
Tauschunternehmungen (Art. 1, 2 oder 6)
nicht zu, ihre Rechte bleiben nach Maß-
gabe der einschlägigen Gesetzesbestimm-
ungen unverändert auf dem bieherigen
Grundbesitz.
Dienstbarkeiten, welche in Folge der
Zusammenlegung entbehrlich werden, er-
löschen ohne Enrschädigung.
i. Abschnitt.
Zustaͤndigkeit und Verfahren.
Artikel 11.
Wenn die Anwendung der Art. 1 bis
5 in Frage kommt, so hat darüber die
Districtsverwalt de, in deren Be-
zirk die Grundstacke liegen, in erster —
und die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer
des Innern, auf eingelegte, an eine 30taͤgige
Nothfrist gebundene Berufung nach colle-
gialer Berathung in zweiter und lehzter
Instanz zu entscheiden.
Zu diesem Behufe ist von denjenigen
Grundeigenthümern, welche den Umtausch
betreiben, ein von einem geprüften und
verpflichteten Geometer entworfener oder
revidirter Plan, sowie ein Verzeichniß der-
zenigen Grundstücke, bezüglich welcher der
Tausch betrieben werden will, bei der
Districtsverwaltungsbehörde zu übergeben,
und Antrag dahin zu stellen, daß der Um-
tausch auch ohne Zustimmung der Wilder-
sprechenden vollstreckbar erklärt werde.
Das Verzeichniß muß diejenigen
Grundstücke, bezüglich welcher dieser An-
trag gestellt wird, sowie jene, welche an
deren Srelle treten sollen, genau bezeichnen
und die Hausnummer, den Namen des
Eigenthümers, Kataster-Plannummer, den
Flächeninhalt, die Bonitkätsclasse und die
Khehten