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Geseh-Mlatt
Königreich Bapvern.
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I7.
AMünchen, den 23. Becember 1861.
Inbalt:
Geses, den Volliug der Freiheitsstrafen durch Einzelnhaft beim. (Beilage VlI. jum Landtagsabschiede.)
.
den VPollzug ker Freiheitsstrafen durch GEinzeluhbaft
betreffend.
Maximilian II.
mon Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalsgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Ichwaben rc. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres-
Staatsrarhes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reicheräthe und der
Kammer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, was folgt:
Artikel 1.
An Mannspversonen, welche zu einer
die Dauer von zwei Monaten, aber nicht
die von fünf Jahren übersteigenden Ge-
sängnißstrafe verurtheilt sind, ist diese
Strafe mittelst Einzelnhaft in den zu diesem
Behufe herzustellenden Zellengefängnissen,
soweit es der Raum derselben gestatte
und keiner der im Artikel 2 bezeichneten
Hinderungsgründe entgegensteht, nach Maß.
gabe des gegenwärrigen Gesetzes zu vollziehen.
Artikel ?2?.
Richt geeignet zur Aufnahme in die
Zellengesängnisse sind Strflinge, welche
das sechzigste Lebenssahr bereits zuruckge-
legt haben oder während der Erstehung der
gegen sic erkannten Gefängnißstrafe zurück:
legen würden, desgleichen diejenigen, welche
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