Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Geseh-Mlatt 
Königreich Bapvern. 
  
—..—..— 
I7. 
AMünchen, den 23. Becember 1861. 
  
Inbalt: 
Geses, den Volliug der Freiheitsstrafen durch Einzelnhaft beim. (Beilage VlI. jum Landtagsabschiede.) 
  
. 
den VPollzug ker Freiheitsstrafen durch GEinzeluhbaft 
betreffend. 
Maximilian II. 
mon Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalsgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben rc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres- 
Staatsrarhes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reicheräthe und der 
Kammer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
An Mannspversonen, welche zu einer 
die Dauer von zwei Monaten, aber nicht 
die von fünf Jahren übersteigenden Ge- 
sängnißstrafe verurtheilt sind, ist diese 
Strafe mittelst Einzelnhaft in den zu diesem 
Behufe herzustellenden Zellengefängnissen, 
soweit es der Raum derselben gestatte 
und keiner der im Artikel 2 bezeichneten 
Hinderungsgründe entgegensteht, nach Maß. 
gabe des gegenwärrigen Gesetzes zu vollziehen. 
Artikel ?2?. 
Richt geeignet zur Aufnahme in die 
Zellengesängnisse sind Strflinge, welche 
das sechzigste Lebenssahr bereits zuruckge- 
legt haben oder während der Erstehung der 
gegen sic erkannten Gefängnißstrafe zurück: 
legen würden, desgleichen diejenigen, welche 
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