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Artikel 9.
Muß aus Rücksicht auf den körper.
lichen oder geistigen Gesundheitszustand
eines Seraflings die Einzelnhaft nach ärzt=
lichem Gutrachten für eine Zeit lang unter,
drochen werden, so finden für diese Zeit die
Worcchriften des Arrikels 3 auf denfelben
keine Anwendung. Er ist in das für solche
Falle bestimmtt gemeinsame Hase“ oder
Krankenlocal zu verdringen und dort bis
zu seiner Wiederherstellung oder definitiven
Entsernung aus der Anstalr (Artikel 11)
in gerignete Behandlung zu nehmen.
Artikel to.
Soweit in den Artikeln 3—9 nicht
besondere Bestimmungen gegeben ünd,
richter üch die Behandlung der Steflinge
nach den Beslimmungen des Stracsgesetz
buches und der durch das Regierungsblatt,
beziehunge'weise in dem Amtsöblarte der
Pfalz, zu veröffentlichenden Hausordnung.
Artikel 11.
Ergibe sich während des Strafooll-
luges, daß ein Sträfling aus Rücksicht
auf seine Körpers oder Geistesbeschaffenheit
sich zur Erstehung der Einzelnhaft nicht
mehr eigne, so ist derselbe, wenn nicht seine
Verbringung in eine Heilanstalt gedoten
erscheint, sosort zur Erstehung des Restes
seiner Straszeit in eine für gemeinsame
Haft eingerichtete Gefangenanstalt abzu-
liesern.
Die hierauf bezugliche Anordnung
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wird auf Bericht des Worftandes des
Zellengesngnisses und nach erholtem ärzt
lichen Gutachren durch das Staats,
ministerium der Justiz erlassen, vorbehalt
lich der Befugnih des genannten Vorstan-
des, die im Artikel 9 dezeichneten Maß-
regeln einstweilen vorzukehren.
Artikel 12.
Die in Einzelnhaft erstandene Straf-
zeit ist dem Seräfling an der ihm jzuer-
kannten Strase in dem Verhültnisse an-
jzurechnen, daß zwei Tage Einzelnhaft drei
Tagen gewöhnlicher Straszeit gleichgeachter
werden. Doch findet dieß keine Anwend-
ung auf die ersten sechs Monate der Einzeln-
hase, welche dem Stirdflinge lediglich so#
angerechnet werden, als hätte er sie in ge
wöhnlicher Strafhaft erstanden.
Die Zeie, während welcher ein Stras-
ling in Folge der Bestimmung des Ar-
tikels 5 zu gemeinsamer Arbeit verwendet
wird, oder der im Artikel 9 vorgeschriebenen
Behandlung unterllege, wird als in Einzeln-
haft erstanden betrachtet.
Artikel 13.
Die Auswahl der in die Zellenge-
füngnisse abzuliesernden Sträflinge aus der
Zahl der hiezu geeigneten Personen (Ar-
tikel 1 und 2) hat nach Maßgabe der
vom Staatsministerium der Justiz hierüber
zu erlassenden Vorschriften zu geschehen.
Strflinge, die bereits einen Theil
ihrer Strafe anderweitig erstanden haben
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