Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

2#r7# 
können nur dann in ein Zellengefängniß 
verbracht werden, wenn die noch zu erstehende 
Strafjeit mindestens zwei Monate betraͤgt. 
Artikel 14. 
Auch in den nicht als Zellengefäng- 
nisse eingerichteren Strafanstalten ist je 
nach Thunlichkeit und Bedürfniß für die 
Herstellung einer enesprechenden Anzahl von 
Einzelnhaft-Localen Sorge zu tragen. 
In diesen Hasftlocalen 
Strasgesangenen ohne Unterschied des Ge- 
schlechres bei ihrem „Eintritte in die Anstalt 
einer Einzelnhaft bis zur Dauer von seche 
Monaten unterworfen werden, wenn die 
Behörde der betreffenden Anstalt solches 
für dienlich erachter, und der körperliche 
und geistige Zustand des Sträflinge hiezu 
geeignet erscheint. 
Unter gleicher Voraussetzung kann 
diese Einzelnhaft auch auf längere Dauer 
und selbst auf die ganze Straßzeit erstreckt 
werden, wenn und so lange der Sträfling 
selbst sich hiemit einverstanden erklärt. 
können die 
280 
Eine solche Einzelahaft schlieht die 
Vereinigung der Sirdflinge bei der Be- 
wegung im Freien nicht aue. 
Die im Arrtikel 12 bezeichnete Ab- 
kürzung der Straszeit ist mir ihr nicht ver- 
bunden. 
Im Uebrigen richte' sich die Be- 
handlung solcher Sträflinge nach den Be, 
stimmungen des gegenwärtigen Gesehzes. 
Artikel 15. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die in 
den Artikeln 1—13 des gegenwärtigen, für 
den ganzen Umfang des Koönigreiches gilt. 
igen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen 
in Anwendung zu treten haben, wird durch 
Anordnung dee Staatsministeriums der 
Justiz bestimmt. 
Die im Artikel 14 enthaltene Vor- 
schrift tritt mit dem Tage der Verkündung 
des gegenwärtigen Gesetzes durch das 
Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amts- 
blatt der Pfalz in Wirksamkeit. 
Gegeben Berchtes gaden den 10. Rovember 13861. 
Max. 
Krhr. v. Fchrenk. v. Zwehl. v. Menmayr. Frhr. v. Alulzer, n. Pfeufer. v. Inpies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der General-Secretär des Staatsratbs. 
Trb. v. Kobel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.