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können nur dann in ein Zellengefängniß
verbracht werden, wenn die noch zu erstehende
Strafjeit mindestens zwei Monate betraͤgt.
Artikel 14.
Auch in den nicht als Zellengefäng-
nisse eingerichteren Strafanstalten ist je
nach Thunlichkeit und Bedürfniß für die
Herstellung einer enesprechenden Anzahl von
Einzelnhaft-Localen Sorge zu tragen.
In diesen Hasftlocalen
Strasgesangenen ohne Unterschied des Ge-
schlechres bei ihrem „Eintritte in die Anstalt
einer Einzelnhaft bis zur Dauer von seche
Monaten unterworfen werden, wenn die
Behörde der betreffenden Anstalt solches
für dienlich erachter, und der körperliche
und geistige Zustand des Sträflinge hiezu
geeignet erscheint.
Unter gleicher Voraussetzung kann
diese Einzelnhaft auch auf längere Dauer
und selbst auf die ganze Straßzeit erstreckt
werden, wenn und so lange der Sträfling
selbst sich hiemit einverstanden erklärt.
können die
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Eine solche Einzelahaft schlieht die
Vereinigung der Sirdflinge bei der Be-
wegung im Freien nicht aue.
Die im Arrtikel 12 bezeichnete Ab-
kürzung der Straszeit ist mir ihr nicht ver-
bunden.
Im Uebrigen richte' sich die Be-
handlung solcher Sträflinge nach den Be,
stimmungen des gegenwärtigen Gesehzes.
Artikel 15.
Der Zeitpunkt, mit welchem die in
den Artikeln 1—13 des gegenwärtigen, für
den ganzen Umfang des Koönigreiches gilt.
igen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen
in Anwendung zu treten haben, wird durch
Anordnung dee Staatsministeriums der
Justiz bestimmt.
Die im Artikel 14 enthaltene Vor-
schrift tritt mit dem Tage der Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes durch das
Gesetzblatt, beziehungsweise durch das Amts-
blatt der Pfalz in Wirksamkeit.
Gegeben Berchtes gaden den 10. Rovember 13861.
Max.
Krhr. v. Fchrenk. v. Zwehl. v. Menmayr. Frhr. v. Alulzer, n. Pfeufer. v. Inpies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der General-Secretär des Staatsratbs.
Trb. v. Kobel.