Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Gesetz- 
798 
Blatt 
Königreich Bapern. 
  
München, den 27. December 1861. 
In hal t: 
Geset, dle Aufbringung des Bedarses für die reutschen Schulen betressend. 
## —— ## —NNN " 
(Bellaße X. zum Landtageabschiebe.) 
  
Gesehz, 
dle Auftringung des Verarfes für die reutschen 
Sckulen brireffend. 
Maximiliam IV. 
von Gottes Gnaden #ömg“ von Bayern, 
Vfalzgraf dri Uhein, 
Herzog von Boyern, Franken und in 
Schwaben rc. #c. 
Wir haben nach Vernehmung' Um 
seres St##atsrathes mit Beirath und 
Justimmung“ der Kammet der Reichstäh# 
und der Kammer der Abgeordneten be- 
schlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die deutshen Schulen sind Ge— 
melitde Anstalten und es liegt deshalb die 
Verpflichtung zur Bestreitung des ge- 
sammten Aufwur#des für die Errichrung 
und für den Unterhalt derselben vorbrhalt“ 
lich der Bestimmungen der Artikel 6 und? 
deir polltischen Gemelhden insoweit ob, als 
nichr dieset Aufwand von Driteen vermöge 
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