Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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privatrechtlicher Verpflichtung geleistet wer- 
den muß oder aus den für Schul- 
zwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, 
dann aus den für diese Zwecke bestimmten 
besonderen Einnahmen gedeckt ist. 
Artikel 2. 
Erreicht die Zahl der Schüler an 
einer deutschen Schule, an welcher sich 
nur eine behrerstelle befindet, nach einem 
fünffährigen Durchschnict fünfzig, so muß 
diese mit einem Schullehrer, andernfalls 
wenigstens mit einem Schulverweser besetzt 
werden. 
Bestehen an einer Schule zwei oder 
drei Lehrerstellen, so darf hievon eine mit 
einem Schulverweser bestellt werden; be- 
stehen an einer Schule mehr als drei 
Lehrerstellen, so sind hievon mindestens zwei 
Dritthetle mic Schullehrern zu besetzen. 
Wenn die Zahl der Schüler unter 
einem Lehrer nach einem fünfféhrigen 
Durchschnitte hundert übersteigt, so kann 
die Gemeinde zur Errichtung einer neuen 
Lehrersteile angehalten werden. Eine Ab- 
hilfe durch Aufstellung von Hilfslehrern 
oder zweckmäßige Zutheilung zu anderen 
Schulsprengeln ist hiedurch nicht ausge- 
schlossen. 
Befinden sich in einer Gemeinde oder 
einer Ortschaft oder in mehreren im Um- 
kreise einer Stunde gelegenen Gemeinden 
300 
oder Ortschaften zusammen nach einem fünf- 
jährigen Durchschnitt fünf und zwanzig 
oder mehr schulpflichtige Kinder, welche 
eine über eine Stunde entfernte Schule 
besuchen müssen, so können die betreffenden 
Gemeinden zur Errichtung einer neuen 
Schule angehalten werden. 
Klosterschulen, desgleichen die soge- 
nannten Schulbrüder oder Schulschwestern 
können in einer Gemeinde ohne Zu, 
stimmung der Gemeinde nicht eingeführt 
werden. 
Artikel 3. 
Der geringste Gehalt eines Schul- 
lehrers wird: 
) bei Gemeinden von mehr als 10,000 
Seelen auf fünfhundert Gulden, 
2) in Gemeinden von 2,500 bis 10,000 
Seelen auf vierhundert fünfzig 
Gulden, 
3) in Gemeinden von einer geringeren 
Einwohnerzahl auf dreihundert fünf- 
zig Gulden 
jährlich festgesetzt. In der Pfalz bleibt es 
für die Gemeinden von 2000 bis 2500 
Seelen bei der bisherigen Congrua von 
400 fl. 
In den unter Ziffer 3 begriffenen 
Gemeinden ist dem Schullehrer in der 
Regel eine für den Bedarf einer Familie 
ausreichende Wohnung nebst den erforder-
	        
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