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privatrechtlicher Verpflichtung geleistet wer-
den muß oder aus den für Schul-
zwecke bestehenden örtlichen Stiftungen,
dann aus den für diese Zwecke bestimmten
besonderen Einnahmen gedeckt ist.
Artikel 2.
Erreicht die Zahl der Schüler an
einer deutschen Schule, an welcher sich
nur eine behrerstelle befindet, nach einem
fünffährigen Durchschnict fünfzig, so muß
diese mit einem Schullehrer, andernfalls
wenigstens mit einem Schulverweser besetzt
werden.
Bestehen an einer Schule zwei oder
drei Lehrerstellen, so darf hievon eine mit
einem Schulverweser bestellt werden; be-
stehen an einer Schule mehr als drei
Lehrerstellen, so sind hievon mindestens zwei
Dritthetle mic Schullehrern zu besetzen.
Wenn die Zahl der Schüler unter
einem Lehrer nach einem fünfféhrigen
Durchschnitte hundert übersteigt, so kann
die Gemeinde zur Errichtung einer neuen
Lehrersteile angehalten werden. Eine Ab-
hilfe durch Aufstellung von Hilfslehrern
oder zweckmäßige Zutheilung zu anderen
Schulsprengeln ist hiedurch nicht ausge-
schlossen.
Befinden sich in einer Gemeinde oder
einer Ortschaft oder in mehreren im Um-
kreise einer Stunde gelegenen Gemeinden
300
oder Ortschaften zusammen nach einem fünf-
jährigen Durchschnitt fünf und zwanzig
oder mehr schulpflichtige Kinder, welche
eine über eine Stunde entfernte Schule
besuchen müssen, so können die betreffenden
Gemeinden zur Errichtung einer neuen
Schule angehalten werden.
Klosterschulen, desgleichen die soge-
nannten Schulbrüder oder Schulschwestern
können in einer Gemeinde ohne Zu,
stimmung der Gemeinde nicht eingeführt
werden.
Artikel 3.
Der geringste Gehalt eines Schul-
lehrers wird:
) bei Gemeinden von mehr als 10,000
Seelen auf fünfhundert Gulden,
2) in Gemeinden von 2,500 bis 10,000
Seelen auf vierhundert fünfzig
Gulden,
3) in Gemeinden von einer geringeren
Einwohnerzahl auf dreihundert fünf-
zig Gulden
jährlich festgesetzt. In der Pfalz bleibt es
für die Gemeinden von 2000 bis 2500
Seelen bei der bisherigen Congrua von
400 fl.
In den unter Ziffer 3 begriffenen
Gemeinden ist dem Schullehrer in der
Regel eine für den Bedarf einer Familie
ausreichende Wohnung nebst den erforder-