Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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verbrecherische Unternehmung an Um- 
fang oder Hartnäckigkeit so weit ge- 
diehen ist, daß die Ruhe nur durch 
außerordentliche Gewalt wieder her- 
zestellt werden kann; 
die Gesehe: 
vom 25. August 1828 über die 
Ergänzung des stehenden Heeres; 
vom 15. April 1840 über den 
Schutz des Eigenthums an Er- 
zeugnissen der Literatur und Kunst; 
vom 4. Juni 1848 über die 
Verantwortlichkeit der Minister; 
vom 26. Februar 1850 über 
die Versammlungen und Vereine; 
vom 4. Mai 1851 über das 
Einschreiten der bewaffneten Macht 
zur Erhaltung der gesehlichen 
Ordnung; 
von dem Gesetze zum Schutze gegen 
den Mißbrauch der Presse die Art. 1, 
3, 8, 9, 37—48 und 51—55, wo- 
bei die in den Art. 46 und 52 ge- 
nannten Gesetzes enthaltene Allegation 
der Art. 4 und 27 nunmehr auf 
die Art. 84 und 150 des Strasgeset 
buches zu beziehen ist und die Be- 
stimmungen des Art. 48 des genann- 
ten Gesehzes auf alle Fdlle Anwend- 
ung zu finden haben, in welchen ge- 
gen den Herausgeber oder Verleger 
einer Zeitung oder periodischen Schrift 
wegen einer durch die Presse verübten 
strafbaren Handlung eine Verur- 
theilung erfolgt. 
Artikel 4. 
Sctatt der in den Art. 68, 156, 157, 
192 und 193 des in der DPfalz geltenden 
Civilgesehbuches dem betceffenden Ciovil- 
standsbeamten angedrohten Strafen ist in 
den dort vorgesehenen Fdllen auf die in 
Art. 391 des Sctrafgesetzbuches bestimmee 
Strafe zu erkennen, vorbehaltlich der Ver- 
bindlichkeit des schuldigen Beamten zum 
Ersahe des Schadens und Gewinnentganges, 
wo das Ciwvilgesetzbuch eine solche Verbind" 
lichkeit festsetzt. 
Die Strafbestimmungen, welche in 
einigen der oben angeführten Artikel des 
Civilgesetzbuches gegen die Kontcahenten 
oder die Personen, unter deren Gewalt 
dieselben gehandelt haben, vorgeschrieben 
sind, treten außer Geltung. 
Artikel 5. 
Wo das gegenwärtige Gesetz den Aus- 
druck Uebertretungen gebraucht, sind 
darunter, falls nicht in dem betreffenden 
Falle etwas Anderes bestimmt ist, sowohl 
die nach den Grundsähen des Strafsgesetz- 
buches zu beurtheilenden Uebertretungen, 
als auch die Polizeiübertretungen zu ver- 
stehen.
	        
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