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verbrecherische Unternehmung an Um-
fang oder Hartnäckigkeit so weit ge-
diehen ist, daß die Ruhe nur durch
außerordentliche Gewalt wieder her-
zestellt werden kann;
die Gesehe:
vom 25. August 1828 über die
Ergänzung des stehenden Heeres;
vom 15. April 1840 über den
Schutz des Eigenthums an Er-
zeugnissen der Literatur und Kunst;
vom 4. Juni 1848 über die
Verantwortlichkeit der Minister;
vom 26. Februar 1850 über
die Versammlungen und Vereine;
vom 4. Mai 1851 über das
Einschreiten der bewaffneten Macht
zur Erhaltung der gesehlichen
Ordnung;
von dem Gesetze zum Schutze gegen
den Mißbrauch der Presse die Art. 1,
3, 8, 9, 37—48 und 51—55, wo-
bei die in den Art. 46 und 52 ge-
nannten Gesetzes enthaltene Allegation
der Art. 4 und 27 nunmehr auf
die Art. 84 und 150 des Strasgeset
buches zu beziehen ist und die Be-
stimmungen des Art. 48 des genann-
ten Gesehzes auf alle Fdlle Anwend-
ung zu finden haben, in welchen ge-
gen den Herausgeber oder Verleger
einer Zeitung oder periodischen Schrift
wegen einer durch die Presse verübten
strafbaren Handlung eine Verur-
theilung erfolgt.
Artikel 4.
Sctatt der in den Art. 68, 156, 157,
192 und 193 des in der DPfalz geltenden
Civilgesehbuches dem betceffenden Ciovil-
standsbeamten angedrohten Strafen ist in
den dort vorgesehenen Fdllen auf die in
Art. 391 des Sctrafgesetzbuches bestimmee
Strafe zu erkennen, vorbehaltlich der Ver-
bindlichkeit des schuldigen Beamten zum
Ersahe des Schadens und Gewinnentganges,
wo das Ciwvilgesetzbuch eine solche Verbind"
lichkeit festsetzt.
Die Strafbestimmungen, welche in
einigen der oben angeführten Artikel des
Civilgesetzbuches gegen die Kontcahenten
oder die Personen, unter deren Gewalt
dieselben gehandelt haben, vorgeschrieben
sind, treten außer Geltung.
Artikel 5.
Wo das gegenwärtige Gesetz den Aus-
druck Uebertretungen gebraucht, sind
darunter, falls nicht in dem betreffenden
Falle etwas Anderes bestimmt ist, sowohl
die nach den Grundsähen des Strafsgesetz-
buches zu beurtheilenden Uebertretungen,
als auch die Polizeiübertretungen zu ver-
stehen.