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Artikel 6.
Wo in einem der neuen Strafgesetz-
bücher, im gegenwärtigen Gesetze oder in
einem neben den genannten Strafgesetz-
buchern in Wirksamkeit verbleibenden Special=
gesehe der Ausdruck Monat gebraucht ist,
sind darunter dreißig Tage zu verstehen.
Artikel 7.
Handlungen, welche bisher nach einem
der durch Art. 3 oder durch den Inhalt
der neuen Strafgesehbücher als fortbe-
stehend bezeichneten Gesetze die Eigenschaft
von Uebertretungen an sich trugen, behal-
ten, insoferne das gegenwärtige Gesetz
nicht anders bestimmt, auch künftig diese
Eigenschaft, wenn gleich die hiefür in dem
einschlägigen Gesetze angedrohte Strafe das
höchste Strafmaß übersteigt, welches in den
neuen Strafgesetzbüchern für Uebertretungs-
sälle bestimmt ist. Statt der etwa ange-
drohren Gesängnißstrase ist jedoch auf
Arreststrafe von gleicher Dauer zu er-
kennen.
Soweit nicht in dem betreffenden
Specialgesetze ein Anderes bestimmt ist
oder nicht die sonstigen Bestimmungen des-
selben ein Anderes nöthig machen, finden
auf diese Handlungen die allgemeinen Be-
stimmungen der in Art. 1 genannten Ge-
sehbücher, und zwar je nach der Natur
der Handlung jene des Strafgesetzbuches
oder jene des Dolizeistrafgesetzbuches An-
wendung.
Die Vorschrift, daß bei Uebertretungen
die an die Stelle einer uneinbringlichen
Geldstrase tretende Arreststrafe die Dauer
von zwei und vierzig Tagen nicht über-
schreiten dürfe, findet auf Uebertretungen,
die mit einer hundert und fünfzig Gulden
überstelgenden Geldstrafe bedrohr sind, keine
Anwendung. Doch soll die Arreststrafe
nicht über drei Monate erstreckt werden,
soferne nicht das betreffende Spectalgesetz
ausdrücklich etwas Anderes hierüber be-
stimmt.
Artikel 8.
Die in den 96. 55 und 68 des Heer-
erganzungsgesetzes vom 25. August 1828
vorgesehenen Handlungen sind Polizeiüber=
tretungen, die in 9. 69—72 sowie die in
. 77 vorgesehenen sind Vergehen. Be-
züglich der Desertion bleibt es bei den be-
stehenden Bestimmungen.
Artikel 9.
Die in Art. VI. und VIII. des Ge-
sehes vom 15. April 1840 über den Schutz
des Eigenthums an Estzeugnissen der
Literatur und Kunst vorgesehenen Hand-
lungen sind in Zukunft Vergehen.
Artikel 10.
Die in Art. 20 des Gesetzes vom
26. Februar 1850 über die Versammlungen