Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 6. 
Wo in einem der neuen Strafgesetz- 
bücher, im gegenwärtigen Gesetze oder in 
einem neben den genannten Strafgesetz- 
buchern in Wirksamkeit verbleibenden Special= 
gesehe der Ausdruck Monat gebraucht ist, 
sind darunter dreißig Tage zu verstehen. 
Artikel 7. 
Handlungen, welche bisher nach einem 
der durch Art. 3 oder durch den Inhalt 
der neuen Strafgesehbücher als fortbe- 
stehend bezeichneten Gesetze die Eigenschaft 
von Uebertretungen an sich trugen, behal- 
ten, insoferne das gegenwärtige Gesetz 
nicht anders bestimmt, auch künftig diese 
Eigenschaft, wenn gleich die hiefür in dem 
einschlägigen Gesetze angedrohte Strafe das 
höchste Strafmaß übersteigt, welches in den 
neuen Strafgesetzbüchern für Uebertretungs- 
sälle bestimmt ist. Statt der etwa ange- 
drohren Gesängnißstrase ist jedoch auf 
Arreststrafe von gleicher Dauer zu er- 
kennen. 
Soweit nicht in dem betreffenden 
Specialgesetze ein Anderes bestimmt ist 
oder nicht die sonstigen Bestimmungen des- 
selben ein Anderes nöthig machen, finden 
auf diese Handlungen die allgemeinen Be- 
stimmungen der in Art. 1 genannten Ge- 
sehbücher, und zwar je nach der Natur 
der Handlung jene des Strafgesetzbuches 
oder jene des Dolizeistrafgesetzbuches An- 
wendung. 
Die Vorschrift, daß bei Uebertretungen 
die an die Stelle einer uneinbringlichen 
Geldstrase tretende Arreststrafe die Dauer 
von zwei und vierzig Tagen nicht über- 
schreiten dürfe, findet auf Uebertretungen, 
die mit einer hundert und fünfzig Gulden 
überstelgenden Geldstrafe bedrohr sind, keine 
Anwendung. Doch soll die Arreststrafe 
nicht über drei Monate erstreckt werden, 
soferne nicht das betreffende Spectalgesetz 
ausdrücklich etwas Anderes hierüber be- 
stimmt. 
Artikel 8. 
Die in den 96. 55 und 68 des Heer- 
erganzungsgesetzes vom 25. August 1828 
vorgesehenen Handlungen sind Polizeiüber= 
tretungen, die in 9. 69—72 sowie die in 
. 77 vorgesehenen sind Vergehen. Be- 
züglich der Desertion bleibt es bei den be- 
stehenden Bestimmungen. 
Artikel 9. 
Die in Art. VI. und VIII. des Ge- 
sehes vom 15. April 1840 über den Schutz 
des Eigenthums an Estzeugnissen der 
Literatur und Kunst vorgesehenen Hand- 
lungen sind in Zukunft Vergehen. 
Artikel 10. 
Die in Art. 20 des Gesetzes vom 
26. Februar 1850 über die Versammlungen
	        
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