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körperlichen Züchtigung Arrest bis zu
dreißig Tagen und an die Stelle des Ver-
weises Geldstrafe bis zu drei Gulden zu
treten.
Artikel 26.
Was in den neuen Strafgesetzbüchern
über die Behandlung der Zuchthaus-, Ge-
fängniß und Arreststräflinge bestimmt ist,
findet auch auf diesenigen Sträflinge An-
wendung, welche in Folge einer schon vor
dem in Art. 1 bezeichneten Tage ergangenen
Verurtheilung wegen Verbrechen, Vergehen
oder Polizeiübertretung eine Freiheitsstrafe
zu ersiehen haben.
Die Vorschriften dee Strafgesetzbuches
vom Jahre 1813, Theil 1. Art. 12, 13
Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 bleiben bezug-
lich dieser Sträflinge in Kraft.
Artikel 27.
Bis die bauliche Herstellung der durch
die neuen Strafgesetzbucher gebotenen Straf-
Anstalten vollendet sein wird, bleibt der
Staatsregierung die Befugniß vorbehalten,
nöthigenfalls verschiedene Kategorien von
Strafgefangenen in einer und derselben
Anstalt unterzubringen, wobei jedoch die
einzelnen Kategorien innerhalb der Anstalt
sorgfaltig von einander getrennt zu halten
sind.
Bis zu diesem Zeitpunkte ist es auch
gestattet, auf den Grund eines mit der
Gemeinde getroffenen Uebereinkommens die
dermalen bestehenden gemeindlichen Arrest-
lokale zum Volzuge ven Arreststrafen und
die in einigen Städten bestehenden Zwangs-
beschäftigungsanstalten zur Unterbringung
derjenigen, deren Verwahrung in einer
Polizeianstalt angeordnet worden ist, zu
verwenden. «
Artikel 28.
Die Polizeibehorden sind befugt, Ver—-
fuͤgungen, die sie innerhalb ihrer Zustaͤndig-
keit zum Volzuge von Gesetzen, deren
Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist,
an bestimmte Personen erlassen und diesen
eröffnet haben, durch Anwendung gesehzlicher
Zwangemittel zur Ausführung zu bringen.
Zu diesem Zwecke sind die Polizeibe=
hörden inobesondere berechtige, die Nichtbe-
folgung einer Verfugung der in Abs. 1
bezeichneten Art mur Ungehorsamsstrafen zu
bedrohen und diese im Falle des Ungehor-
sams füur verwirkt zu erklären, und zwar
die Gemeindeverwaltungen in den Landge-
meinden dieoseito des Nheins und die
Bürgermeister der Landgemeinden in der
Pfalz bis zu drei Gulden, die Magistrate
der einem Landgerichte untergeordneten
Städte und Märkte in den Kreisen dies-
seito des Rheineé und die Bürgermeister
der Städte in der Pfalz bis zu fünf Gul-
den, die ubrigen Polizeibehörden bis zu
fünf und zwanzig Gulden.
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