Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

341 
342 
körperlichen Züchtigung Arrest bis zu 
dreißig Tagen und an die Stelle des Ver- 
weises Geldstrafe bis zu drei Gulden zu 
treten. 
Artikel 26. 
Was in den neuen Strafgesetzbüchern 
über die Behandlung der Zuchthaus-, Ge- 
fängniß und Arreststräflinge bestimmt ist, 
findet auch auf diesenigen Sträflinge An- 
wendung, welche in Folge einer schon vor 
dem in Art. 1 bezeichneten Tage ergangenen 
Verurtheilung wegen Verbrechen, Vergehen 
oder Polizeiübertretung eine Freiheitsstrafe 
zu ersiehen haben. 
Die Vorschriften dee Strafgesetzbuches 
vom Jahre 1813, Theil 1. Art. 12, 13 
Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 bleiben bezug- 
lich dieser Sträflinge in Kraft. 
Artikel 27. 
Bis die bauliche Herstellung der durch 
die neuen Strafgesetzbucher gebotenen Straf- 
Anstalten vollendet sein wird, bleibt der 
Staatsregierung die Befugniß vorbehalten, 
nöthigenfalls verschiedene Kategorien von 
Strafgefangenen in einer und derselben 
Anstalt unterzubringen, wobei jedoch die 
einzelnen Kategorien innerhalb der Anstalt 
sorgfaltig von einander getrennt zu halten 
sind. 
Bis zu diesem Zeitpunkte ist es auch 
gestattet, auf den Grund eines mit der 
Gemeinde getroffenen Uebereinkommens die 
dermalen bestehenden gemeindlichen Arrest- 
lokale zum Volzuge ven Arreststrafen und 
die in einigen Städten bestehenden Zwangs- 
beschäftigungsanstalten zur Unterbringung 
derjenigen, deren Verwahrung in einer 
Polizeianstalt angeordnet worden ist, zu 
verwenden. « 
Artikel 28. 
Die Polizeibehorden sind befugt, Ver—- 
fuͤgungen, die sie innerhalb ihrer Zustaͤndig- 
keit zum Volzuge von Gesetzen, deren 
Uebertretung nicht mit Strafe bedroht ist, 
an bestimmte Personen erlassen und diesen 
eröffnet haben, durch Anwendung gesehzlicher 
Zwangemittel zur Ausführung zu bringen. 
Zu diesem Zwecke sind die Polizeibe= 
hörden inobesondere berechtige, die Nichtbe- 
folgung einer Verfugung der in Abs. 1 
bezeichneten Art mur Ungehorsamsstrafen zu 
bedrohen und diese im Falle des Ungehor- 
sams füur verwirkt zu erklären, und zwar 
die Gemeindeverwaltungen in den Landge- 
meinden dieoseito des Nheins und die 
Bürgermeister der Landgemeinden in der 
Pfalz bis zu drei Gulden, die Magistrate 
der einem Landgerichte untergeordneten 
Städte und Märkte in den Kreisen dies- 
seito des Rheineé und die Bürgermeister 
der Städte in der Pfalz bis zu fünf Gul- 
den, die ubrigen Polizeibehörden bis zu 
fünf und zwanzig Gulden. 
a6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.