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Unterläßt Jemand innerhalb der da-
für besiimmten Frist dasjenige zu thun,
was ihm durch eine Verfügung der in
Abs. 1 bezeichneten Art durch die Polizei-
behörde auferlegt ist, so ist letztere befugt,
diese Handlung auf Kosten des Ungehorsamen
vornehmen zu lassen und den von ihr fest-
gestellten Kostenaufvand vorbehaltlich der
Verpflichtung zum Schadensersatze nach den
gesetzlichen Bestimmungen über Beitreibung
von Untersuchungskesten, in der Pfalz auf
dem Wege des administrativen Zwangsvoll-
zugo zu erheben.
Gegen die Androhung oder Vorkehr-=
ung der nach Maßgabe des gegenwärtigen
Artikels zuléssigen Vollzugsmaßregeln ist
Beschwerde an die höheren Stellen zulässig.
In dringenden Fällen haben solche Be-
schwerden keine aufschiebende Wirkung.
Die von einer Gemeindebehörde in
ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde ver-
hängten Ungehorsamestrasen fließen in die
Kasse der betreffenden Gemeinde.
Arctikel 29.
Für die Anwendung des Art. 28 find
den Gesetzen nicht allein die zur Zeit be-
siehenden giltigen Verordnungen, sondern
auch diesenigen Verordnungen gleichgestellt,
welche kunstig zu einem Gesetze auf den
Grund eines in diesem enthaltenen Vorbe-
haltes erlassen werden.
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Dasselbe gilt von Verordnungen,
welche künftig zum Zwecke der Revision
einer dermalen bestehenden giletgen Ber-
ordnung erlassen werden, insoweit diese
lehtere nicht unter Zustimmung des Land-
tages zu Stande gekommen ist oder sonst
die Natur eines Gesetzes an sich trägt.
Die Bestimmungen der Art. 36 und
39 des Polizeistrafgesetzbuches finden auch
auf gegenwärtigen Artikel Anwendung.
Arrikel 30.
Enthälr ein Specialgesetz eine Mehr-
heit von Anordnungen und itt in demselben
nur die Uebertretung eines Theiles der ge-
troffenen Anordnungen unter Strafe ge-
stellt, so sinder Art. 28 auf die Uebertret“
ung der nicht mit Strafe bedrohten An-
ordnungen dieses Gesetzes Anwendung.
Enthält dagegen in Fäallen, wo das
Pelizeistrafgesetzbuch auf Verordnungen Be-
zug nimmt, eine Berordnung eine Mehr-
heit von Anordnungen und ist in der be-
treffenden Verordnung nur die Uebertret=
ung eines Theiles der getroffenen Anord-
nungen unter Strafe gestellt, so finder
Art. 28 auf die Uebertretung der nicht
unter Strafe gestellten Anordnungen dieser
Verordnung so wenig als auf die übrigen
in derselben enthaltenen Anordnungen An-
wendung.