347
Bestimmungen enthält, bleibt es bei den
Vorschriften der dermalen in den verschie-
denen Landestheilen über das Verfahren
in Strafsachen geltenden Gesetze.
Artikel 32.
Uebertretungen der das Postregal be-
treffenden Strafbestimmungen werden nach
Maßgabe der Bestimmungen des vorher-
gehenden Artikels durch die Gerichte abge-
urtheilt.
Artikel 33.
Die Aburtheilung der Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollstrafgesetz vom 17.
November 1837 findet, unbeschader der
durch H. 33 dieses Gesetzes begründeren
Zuständigkeit der Zollbehörden, durch die
Gerichte statt, und zwar sind bezüglich der
in den 99. 1, 2, 3 und 17 aufgezählten
Ueberererungen, soferne die Geldbuße, welche
gegen den Angeschuldigten, oder, wenn
deren mehrere sind, gegen einen derselben
erkannt werden kann, den Betrag von
hundert Gulden nicht übersteigt, die in
Act. 31 Abs. 3, bezüglich aller übrigen
Uebertretungen die in Art. 31 Abs. 4 be-
zeichneten Gerichte zuständig. Außerdem
ist Nichrigkeitsbeschwerde (Kassationsrekurs)
au den Kassationshof unter den allgemeinen
gesetzlichen Voraussetzungen gestattet.
Die Strafbarkeit der Theilnehmer an
einer Kontrebande oder Jolldefraudation ist
348
nach den allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zu beurtheilen. Wer sich
in Bezug auf eine solche Handlung der
Begünstigung schuldig machr, ist an Geld
bis zu fünf und zwanzig Gulden zu
strafen.
Vor Verhandlung der Sache sind die
Akten zur Einsicht und Stellung erwaiger
Anträge der betreffenden Zollverwaltungs-
stelle mitzutheilen. Außerdem können so-
wohl in erster und zweiter Instanz als auch
bei dem Kassationshofe die von der betref-
senden Zollverwaltungsstelle damit beauf-
tragten Zollbeamten der gerichtlichen Ver-
handlung beiwohnen, im Namen der ZJoll-
verwaltung die geeigneten Anträge stellen
und nöthigenfalls dir vom Gerichte ver-
langten Erläuterungen über die Natur und
Eigenthümlichkeiten der in Frage stehenden
Uebertretung ertheilen.
Die im F. J## des Zollgesetzes vom
17. NRovember 1837 vorgesehene Haus-
suchung kann von dem Einzelurichter, in
dessen Bezirke sie stattsinden soll, angeord-
net und geleitet werden, wenn es sich auch
um eine zur Zuständigkeit des Bezirksge-
richtes gehörige Uebertretung handelt.
In den Fällen des F. 39 des Zollge-
setzes und des F. 28 Abs. 2 des Zollstras-
gesetzes hat die Vorführung vor den ncch-
sten Einzelnrichter zu geschehen. Dieser