Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Bestimmungen enthält, bleibt es bei den 
Vorschriften der dermalen in den verschie- 
denen Landestheilen über das Verfahren 
in Strafsachen geltenden Gesetze. 
Artikel 32. 
Uebertretungen der das Postregal be- 
treffenden Strafbestimmungen werden nach 
Maßgabe der Bestimmungen des vorher- 
gehenden Artikels durch die Gerichte abge- 
urtheilt. 
Artikel 33. 
Die Aburtheilung der Zuwiderhand- 
lungen gegen das Zollstrafgesetz vom 17. 
November 1837 findet, unbeschader der 
durch H. 33 dieses Gesetzes begründeren 
Zuständigkeit der Zollbehörden, durch die 
Gerichte statt, und zwar sind bezüglich der 
in den 99. 1, 2, 3 und 17 aufgezählten 
Ueberererungen, soferne die Geldbuße, welche 
gegen den Angeschuldigten, oder, wenn 
deren mehrere sind, gegen einen derselben 
erkannt werden kann, den Betrag von 
hundert Gulden nicht übersteigt, die in 
Act. 31 Abs. 3, bezüglich aller übrigen 
Uebertretungen die in Art. 31 Abs. 4 be- 
zeichneten Gerichte zuständig. Außerdem 
ist Nichrigkeitsbeschwerde (Kassationsrekurs) 
au den Kassationshof unter den allgemeinen 
gesetzlichen Voraussetzungen gestattet. 
Die Strafbarkeit der Theilnehmer an 
einer Kontrebande oder Jolldefraudation ist 
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nach den allgemeinen Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches zu beurtheilen. Wer sich 
in Bezug auf eine solche Handlung der 
Begünstigung schuldig machr, ist an Geld 
bis zu fünf und zwanzig Gulden zu 
strafen. 
Vor Verhandlung der Sache sind die 
Akten zur Einsicht und Stellung erwaiger 
Anträge der betreffenden Zollverwaltungs- 
stelle mitzutheilen. Außerdem können so- 
wohl in erster und zweiter Instanz als auch 
bei dem Kassationshofe die von der betref- 
senden Zollverwaltungsstelle damit beauf- 
tragten Zollbeamten der gerichtlichen Ver- 
handlung beiwohnen, im Namen der ZJoll- 
verwaltung die geeigneten Anträge stellen 
und nöthigenfalls dir vom Gerichte ver- 
langten Erläuterungen über die Natur und 
Eigenthümlichkeiten der in Frage stehenden 
Uebertretung ertheilen. 
Die im F. J## des Zollgesetzes vom 
17. NRovember 1837 vorgesehene Haus- 
suchung kann von dem Einzelurichter, in 
dessen Bezirke sie stattsinden soll, angeord- 
net und geleitet werden, wenn es sich auch 
um eine zur Zuständigkeit des Bezirksge- 
richtes gehörige Uebertretung handelt. 
In den Fällen des F. 39 des Zollge- 
setzes und des F. 28 Abs. 2 des Zollstras- 
gesetzes hat die Vorführung vor den ncch- 
sten Einzelnrichter zu geschehen. Dieser
	        
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