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hat im letzteren Falle die Legitima-
tion des Vorgeführten zu prüfen und ein-
tretenden Falles über die Größe und die
Annehmbarkeit der zu leistenden Sicherheit
zu entscheiden, sowie je nach den Umstän=
den die Freilassung des Festgenommenen
anzuordnen. Findet er diese nicht für zu-
lassig, so hat er, falls die Sache nach Abs.
1 des gegenwärtigen Artikels zur Zuständig-
keit des Bezirksgerichtes gehört, die Ab-
lieferung des Festgenommenen an den be-
treffenden Untersuchungsrichter oder Staats-
anwalt zu verfügen.
Artikel 34.
Von den in
haltenen Bestimmungen abgesehen, erleiden
die Kompetenzbestimmungen, welche derma-
len bezüglich der in Art. 3 Ziff. 1—6 be-
zeichneten Sachen bestehen, serner die Be-
stimmungen über die Zuständigkeit der Mi-
litärgerichte und Militárbehörden in Straf-
sachen, sowie diesenigen Kompetenzbestimm-
ungen, welche in dem Gesetze vom 30. März
1850, den Staatsgerichtshof und das Ver-
fahren bei Anklagen gegen Minister betr.,
enthalten sind, durch die Vorschriften des.
Art. 31 keine Veränderung.
Artikel 35.
Fällc, welche an dem in Art. 1 be-
jeichneten Tage bereits rechtekräftig vor
das Schwurgericht oder vor das Bezirks-
Art. 32 und 33 ent-
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gericht verwiesen sind, werden von den ge-
nannten Gerichten — und zwar von den
Bezirksgerichten diesseits des Rheins in
der dem Verweisungsbeschlusse entsprechenden
Senatsbesetzung — abgeurtheilt, wenn auch
die Handlung, wegen welcher die Verweis-
ung erfolgt, nach Maßgabe der neuen Ge-
setzbücher blos als Vergehen, beziehungs-
weise blos als Uebertretung zu bestrafen
ist. Die Zuständigkeit der höheren In-
stanzen bemißt sich in diesen Fällen nach
der Qualität des Gerichtes, welches die
erste Instanz bildet.
Die an dem in Art. 1 bezeichneten
Tage in der Pfalz vor das Specialgericht
verwiesenen Fälle sind, falls die Handlung,
wegen welcher die Verweisung erfolgte,
auch nach dem neuen Strafgesetzbuche Ver-
brechen ist, durch das Schwurgericht, an-
dern Falls durch die nach Maßgabe der
neuen Gesehbücher und der Bestimmungen
des Art. 31 zuständigen Gerichte abzuur-
theilen. Der Verweisungssenat des Appel-
lationsgerichtes hat hienach eine neue Ver-
weisung vorzunehmen.
Schwebende Voruntersuchungen über
Handlungen, welche bisher als Verbrechen
oder Vergehen zu beurtheilen waren, nun-
mehr aber die Eigenschaft von Uebertret=
ungen an sich tragen, sind mit Eintritt des
obengenaunten Tages an den Staatsanwalt