Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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hat im letzteren Falle die Legitima- 
tion des Vorgeführten zu prüfen und ein- 
tretenden Falles über die Größe und die 
Annehmbarkeit der zu leistenden Sicherheit 
zu entscheiden, sowie je nach den Umstän= 
den die Freilassung des Festgenommenen 
anzuordnen. Findet er diese nicht für zu- 
lassig, so hat er, falls die Sache nach Abs. 
1 des gegenwärtigen Artikels zur Zuständig- 
keit des Bezirksgerichtes gehört, die Ab- 
lieferung des Festgenommenen an den be- 
treffenden Untersuchungsrichter oder Staats- 
anwalt zu verfügen. 
Artikel 34. 
Von den in 
haltenen Bestimmungen abgesehen, erleiden 
die Kompetenzbestimmungen, welche derma- 
len bezüglich der in Art. 3 Ziff. 1—6 be- 
zeichneten Sachen bestehen, serner die Be- 
stimmungen über die Zuständigkeit der Mi- 
litärgerichte und Militárbehörden in Straf- 
sachen, sowie diesenigen Kompetenzbestimm- 
ungen, welche in dem Gesetze vom 30. März 
1850, den Staatsgerichtshof und das Ver- 
fahren bei Anklagen gegen Minister betr., 
enthalten sind, durch die Vorschriften des. 
Art. 31 keine Veränderung. 
Artikel 35. 
Fällc, welche an dem in Art. 1 be- 
jeichneten Tage bereits rechtekräftig vor 
das Schwurgericht oder vor das Bezirks- 
Art. 32 und 33 ent- 
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gericht verwiesen sind, werden von den ge- 
nannten Gerichten — und zwar von den 
Bezirksgerichten diesseits des Rheins in 
der dem Verweisungsbeschlusse entsprechenden 
Senatsbesetzung — abgeurtheilt, wenn auch 
die Handlung, wegen welcher die Verweis- 
ung erfolgt, nach Maßgabe der neuen Ge- 
setzbücher blos als Vergehen, beziehungs- 
weise blos als Uebertretung zu bestrafen 
ist. Die Zuständigkeit der höheren In- 
stanzen bemißt sich in diesen Fällen nach 
der Qualität des Gerichtes, welches die 
erste Instanz bildet. 
Die an dem in Art. 1 bezeichneten 
Tage in der Pfalz vor das Specialgericht 
verwiesenen Fälle sind, falls die Handlung, 
wegen welcher die Verweisung erfolgte, 
auch nach dem neuen Strafgesetzbuche Ver- 
brechen ist, durch das Schwurgericht, an- 
dern Falls durch die nach Maßgabe der 
neuen Gesehbücher und der Bestimmungen 
des Art. 31 zuständigen Gerichte abzuur- 
theilen. Der Verweisungssenat des Appel- 
lationsgerichtes hat hienach eine neue Ver- 
weisung vorzunehmen. 
Schwebende Voruntersuchungen über 
Handlungen, welche bisher als Verbrechen 
oder Vergehen zu beurtheilen waren, nun- 
mehr aber die Eigenschaft von Uebertret= 
ungen an sich tragen, sind mit Eintritt des 
obengenaunten Tages an den Staatsanwalt
	        
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