Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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zur Erlassung des Verhafts= beziehungs- 
weise Verwahrungsbefehls befugt. 
Artikel 42. 
In den Fällen der Art. 40 und 41 
ist die Verhaftung nur dann anzuordnen, 
wenn nicht durch Beschlagnahme von Le- 
gitimationsurkunden, besondere Ueberwach- 
ung, schleunige abgesonderte Vernehmung 
von Mitbbeschuldigten oder Zeugen oder 
sonstige gelindere Mittel die Erreichung 
desselben Zweckes mit Sicherheit zu er- 
warten ist. 
Artikel 43. 
Jeder zu den in Art. 40 Abs. 1 be- 
leichneten Personen nicht Gehörige, der in 
eine Gefängnißstrafe von wenigstens zwei 
Jahren verurtheilt worden ist, kann schon 
vor Eintritt der Rechtskraft des Urtheils 
auf Anordnung desjenigen Gerichts, welches 
die Verurtheilung ausgesprochen hat, in 
Haft genommen werden. 
Wer, nachdem er in eine Gefängniß= 
strefe verurtheilt worden ist, auf der Flucht 
betreten wird, kann ohne Rücksicht auf die 
Größe der gegen ihn erkannten Srrafe und 
seine sonstigen Verhältnisse, und zwar, 
wenn er durch einen Schwurgerichtshof 
verurtheilt worden ist, auf Anordnung des 
Begzirksgerichts des Ortes, wo das Schwur- 
gericht gehalten wurde, andernfalls des Be- 
lirksgerichts, das in erster Instanz in der 
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Sache erkannt hat, in Haft genommen 
werden. Er kann auch ohne richterlichen. 
Befehl von Polizeibehörden, Gendarmen. 
und anderen Dienern der öffentlichen Ge- 
walt festgenommen, muß aber dann unver- 
züglich dem zuständigen Gerichte vorgeführt 
werden. Ist leßteres weit entfernt, so muß 
der Fesigenommene, wenn er es verlangt, 
dem nächstgelegenen Bezirksgerichte vorge- 
führt werden, das, falls es die Annahme, 
daß er auf der Flucht begriffen gewesen 
sei, als unrichtig erkennt, seine Freilassung, 
andernfalls seine Ablieferung an das zu- 
staͤndige Gericht verfuͤgt. 
Artikel 44. 
Außerdem ist bei allen strafbaren 
Handlungen die provisorische Festnahme 
derfenigen, welche auf frischer That betre- 
ten werden, dann gestattet; wenn sie sich 
über ihre Person nicht befriedigend auezu- 
weisen vermögen oder die Festnahme noth- 
wendig ist, um die Fortsetzung der straf- 
baren Handlung zju verhindern. Diese 
Festnahme kann auch ohne richterlichen Be- 
sehl von Polizeibehörde, Gendarmen und 
anderen Dienern der öfentlichen Gewalt 
vorgenommen werden. Dieselben müssen 
jedoch den Festgenommenen, falls er nicht 
von ihnen selbst wegen Wegfalls der Ur- 
sachen der Festnahme wieder alsbald frei- 
gegeben wird, ohne Verzug dem zuständigen 
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