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zur Erlassung des Verhafts= beziehungs-
weise Verwahrungsbefehls befugt.
Artikel 42.
In den Fällen der Art. 40 und 41
ist die Verhaftung nur dann anzuordnen,
wenn nicht durch Beschlagnahme von Le-
gitimationsurkunden, besondere Ueberwach-
ung, schleunige abgesonderte Vernehmung
von Mitbbeschuldigten oder Zeugen oder
sonstige gelindere Mittel die Erreichung
desselben Zweckes mit Sicherheit zu er-
warten ist.
Artikel 43.
Jeder zu den in Art. 40 Abs. 1 be-
leichneten Personen nicht Gehörige, der in
eine Gefängnißstrafe von wenigstens zwei
Jahren verurtheilt worden ist, kann schon
vor Eintritt der Rechtskraft des Urtheils
auf Anordnung desjenigen Gerichts, welches
die Verurtheilung ausgesprochen hat, in
Haft genommen werden.
Wer, nachdem er in eine Gefängniß=
strefe verurtheilt worden ist, auf der Flucht
betreten wird, kann ohne Rücksicht auf die
Größe der gegen ihn erkannten Srrafe und
seine sonstigen Verhältnisse, und zwar,
wenn er durch einen Schwurgerichtshof
verurtheilt worden ist, auf Anordnung des
Begzirksgerichts des Ortes, wo das Schwur-
gericht gehalten wurde, andernfalls des Be-
lirksgerichts, das in erster Instanz in der
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Sache erkannt hat, in Haft genommen
werden. Er kann auch ohne richterlichen.
Befehl von Polizeibehörden, Gendarmen.
und anderen Dienern der öffentlichen Ge-
walt festgenommen, muß aber dann unver-
züglich dem zuständigen Gerichte vorgeführt
werden. Ist leßteres weit entfernt, so muß
der Fesigenommene, wenn er es verlangt,
dem nächstgelegenen Bezirksgerichte vorge-
führt werden, das, falls es die Annahme,
daß er auf der Flucht begriffen gewesen
sei, als unrichtig erkennt, seine Freilassung,
andernfalls seine Ablieferung an das zu-
staͤndige Gericht verfuͤgt.
Artikel 44.
Außerdem ist bei allen strafbaren
Handlungen die provisorische Festnahme
derfenigen, welche auf frischer That betre-
ten werden, dann gestattet; wenn sie sich
über ihre Person nicht befriedigend auezu-
weisen vermögen oder die Festnahme noth-
wendig ist, um die Fortsetzung der straf-
baren Handlung zju verhindern. Diese
Festnahme kann auch ohne richterlichen Be-
sehl von Polizeibehörde, Gendarmen und
anderen Dienern der öfentlichen Gewalt
vorgenommen werden. Dieselben müssen
jedoch den Festgenommenen, falls er nicht
von ihnen selbst wegen Wegfalls der Ur-
sachen der Festnahme wieder alsbald frei-
gegeben wird, ohne Verzug dem zuständigen
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