361
Ueber die Annehmbarkeit der Sicherheits-
leislung entscheidet das betreffende Gericht
und es finden hiegegen keine Rechtsmittel
statt.
Dem Bürgen steht weder die Rechts-
wohlthat der Vorausklagung noch beim
Vorhandensein mehrerer Bürgen die Rechts-
wohlthat der Theilung zu.
Die Freilassung gegen Sicherheit hin-
dert eine spätere nochmalige Verhaftung
nicht, wenn verdnderte Verhältnisse eine
solche nothwendig oder angemessen er-
scheinen lassen. Insbesondere bildet sie in
den in Art. 43 aufgezählten Fällen kein
Hinderniß, die Verhaftung anzuordnen.
Ist jedoch im betreffenden Falle die Ver-
hastung der in Art. 40 Abs. 1 bezeichneten
Personen unzulássig, so kann auch eine
sonstige Person nicht verhaftet werden,
wenn sie bereits früher eine der ihr zur
bast liegenden That entsprechende Sicher-
heit geleister hat.
Die in Gemäßhheit der Abs. 3 und
4 stattfindenden Verhandlungen fiund tarx-
und stempelfrei, die zur Stellung der
Sicherheit erforderlichen Verhandlungen
aber find tar; und stempelpflichtig.
Artikel 47.
Der Untersuchungsrichter ist, wenn
er eine von ihm angeordnete Untersuchungs-
hafe nach der Lage der Untersuchung oder
362
den Resultaten, welche dieselbe ergeben
hat, für nicht mehr gerechrfertigt haͤlt, be-
fugt, den Verhafts= oder Verwahrungsbe=
fehl zurückzunehmen. iD8
Außerdem ist das Bezirksgericht be-
sugt, die von dem Untersuchungerichter an-
geordnete Untersuchungshaft nach vorheriger
schristlicher oder mündlicher Vernehmung
des Staarsanwalts von Amtswegen dann
aufzuheben, wenn es dieselbe nach den in:
den vorhergehenden Arrikeln enthaltenen-
Bestimmungen oder den Resultaten, welche-
die Untersuchung ergeben hae, nicht für-
gerechtfertigt hält.
Gleiche Befugniß steht dem Vir-
weisungssenate des Appellationsgerichtes
zu. Auch kann derselbe in solchen Fällen,
in welchen nach Maßgabe des gegenwärti=
gen Gesetzes Untersuchungshaft eintreten
muß, die einstweilige Aufhebung derselben
nach schriftlicher oder mündlicher Vernehm-
ung des Oberstaatsanwalts dann verfügen
wenn der körperliche oder geistige Zustand
des Verhafteten dieses unabweislich noth-
wendig macht.
Der Kassationshof kann, wenn er
ein Verweisungserkenntniß vernichtet und
zugleich selbst die geeignere Verfügung oder
Verweisung ausspricht, sowie dann, wenn
er ein Strafurtheil vernichtet, zugleich die
Haft des Angeschuldigten von Amtswegen