Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Ueber die Annehmbarkeit der Sicherheits- 
leislung entscheidet das betreffende Gericht 
und es finden hiegegen keine Rechtsmittel 
statt. 
Dem Bürgen steht weder die Rechts- 
wohlthat der Vorausklagung noch beim 
Vorhandensein mehrerer Bürgen die Rechts- 
wohlthat der Theilung zu. 
Die Freilassung gegen Sicherheit hin- 
dert eine spätere nochmalige Verhaftung 
nicht, wenn verdnderte Verhältnisse eine 
solche nothwendig oder angemessen er- 
scheinen lassen. Insbesondere bildet sie in 
den in Art. 43 aufgezählten Fällen kein 
Hinderniß, die Verhaftung anzuordnen. 
Ist jedoch im betreffenden Falle die Ver- 
hastung der in Art. 40 Abs. 1 bezeichneten 
Personen unzulássig, so kann auch eine 
sonstige Person nicht verhaftet werden, 
wenn sie bereits früher eine der ihr zur 
bast liegenden That entsprechende Sicher- 
heit geleister hat. 
Die in Gemäßhheit der Abs. 3 und 
4 stattfindenden Verhandlungen fiund tarx- 
und stempelfrei, die zur Stellung der 
Sicherheit erforderlichen Verhandlungen 
aber find tar; und stempelpflichtig. 
Artikel 47. 
Der Untersuchungsrichter ist, wenn 
er eine von ihm angeordnete Untersuchungs- 
hafe nach der Lage der Untersuchung oder 
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den Resultaten, welche dieselbe ergeben 
hat, für nicht mehr gerechrfertigt haͤlt, be- 
fugt, den Verhafts= oder Verwahrungsbe= 
fehl zurückzunehmen. iD8 
Außerdem ist das Bezirksgericht be- 
sugt, die von dem Untersuchungerichter an- 
geordnete Untersuchungshaft nach vorheriger 
schristlicher oder mündlicher Vernehmung 
des Staarsanwalts von Amtswegen dann 
aufzuheben, wenn es dieselbe nach den in: 
den vorhergehenden Arrikeln enthaltenen- 
Bestimmungen oder den Resultaten, welche- 
die Untersuchung ergeben hae, nicht für- 
gerechtfertigt hält. 
Gleiche Befugniß steht dem Vir- 
weisungssenate des Appellationsgerichtes 
zu. Auch kann derselbe in solchen Fällen, 
in welchen nach Maßgabe des gegenwärti= 
gen Gesetzes Untersuchungshaft eintreten 
muß, die einstweilige Aufhebung derselben 
nach schriftlicher oder mündlicher Vernehm- 
ung des Oberstaatsanwalts dann verfügen 
wenn der körperliche oder geistige Zustand 
des Verhafteten dieses unabweislich noth- 
wendig macht. 
Der Kassationshof kann, wenn er 
ein Verweisungserkenntniß vernichtet und 
zugleich selbst die geeignere Verfügung oder 
Verweisung ausspricht, sowie dann, wenn 
er ein Strafurtheil vernichtet, zugleich die 
Haft des Angeschuldigten von Amtswegen
	        
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