369
370
nach Maßgabe der bestehenden Strafproceß=
gesehe einzutreten hat. Von den unter
Ziff. 1—3 bezeichneten Aktenstücken ist in
den Landestheilen diesseits des Rheines
durch den. Gerichtsvorsitzenden sowohl dem
Staatsanwalte, als dem allenfallsigen Civil-
kläger, wo das Auftreten eines solchen
statthaft ist, alsbald Miteheilung ju
machen.
1
Gehört die Sache zur Zuständigkett
des Bezirksgerichis, so müussen in dem in
Abst 3 angegebenen Falle die zu beweisen-
den Tharsachen und die hiefür sprechenden
Beweismittel durch den Beschuldigten vor
dem Schlusse der öffentlichen Verhandlung
angegeben werden. Dem Gecichte steht,
falls es die angegebenen Thatsachen und
bezeichneten Beweismittel für erheblich
hält und letztere nicht sofort zur Hand sind,
frei, die Sache entweder zur Vorbringung
der Beweiemittel in eine andere Sitzung
zu hertagen oder zur Einleltung einer Vor-
untersuchung an den Untersuchungsrichter
zu verweisen.
Artikel 57.
Die Art. 11 und 12 des Gesetzes
vom 18. November 1849, das Verfahren
bei Preßvergehen in der falz betreffend,
sind aufgehoben.
IV. Einige Bestimmungen in Betreff
de5 Verfahrens in Preßstrafsachen.
Artikel 58.
Die in Art. 35 des Steafgesehbuches
bezeichnete Verfügung kann wegen des ge-
setzwidrigen Inhalts eines Preßerzeugnisses
auch in den Fällen eintreten, wenn eine
Verurtheilung nicht erfolge oder eine Per-
son, gegen welche eine Anklage gerichtet
werden könnte, nicht gegeben ist.
Letzteres darf nur dann angenommen
werden, wenn derjenige, welcher nach dem
Gesetze strafrechtlich haftbar wére, dem
Gerichte unbekannt geblieben ist oder sich
dem Bereiche der Wirksamkeit der bayeri-
schen Strafgesetze entzogen hat oder wegen
eines in Mitte liegenden, die Strafbarkeit
oder die Strafperfolgung ausschließenden
Grundes (VI. und VIII. Hauptstück des
Strasgesehbuches) nicht strafrechtlich ver-
folgt werden kann.
Die in Abs. 1 bezeichnete Verfügung
ist in dem ersteren der dort angeführten
Falle durch den Schwurgerichtshof, be-
ziehungsweise das mit der Aburtheilung
besaßte Gericht, im letzteren durch das"
jenige Gericht zu erlassen, welches über
die Verweisung zu entscheiden hat. Dem
Betheiligten stehen gegen diese Verfügung
je nach der Eigenschaft des Gerichtes, das sle
38.