Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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nach Maßgabe der bestehenden Strafproceß= 
gesehe einzutreten hat. Von den unter 
Ziff. 1—3 bezeichneten Aktenstücken ist in 
den Landestheilen diesseits des Rheines 
durch den. Gerichtsvorsitzenden sowohl dem 
Staatsanwalte, als dem allenfallsigen Civil- 
kläger, wo das Auftreten eines solchen 
statthaft ist, alsbald Miteheilung ju 
machen. 
1 
Gehört die Sache zur Zuständigkett 
des Bezirksgerichis, so müussen in dem in 
Abst 3 angegebenen Falle die zu beweisen- 
den Tharsachen und die hiefür sprechenden 
Beweismittel durch den Beschuldigten vor 
dem Schlusse der öffentlichen Verhandlung 
angegeben werden. Dem Gecichte steht, 
falls es die angegebenen Thatsachen und 
bezeichneten Beweismittel für erheblich 
hält und letztere nicht sofort zur Hand sind, 
frei, die Sache entweder zur Vorbringung 
der Beweiemittel in eine andere Sitzung 
zu hertagen oder zur Einleltung einer Vor- 
untersuchung an den Untersuchungsrichter 
zu verweisen. 
Artikel 57. 
Die Art. 11 und 12 des Gesetzes 
vom 18. November 1849, das Verfahren 
bei Preßvergehen in der falz betreffend, 
sind aufgehoben. 
IV. Einige Bestimmungen in Betreff 
de5 Verfahrens in Preßstrafsachen. 
Artikel 58. 
Die in Art. 35 des Steafgesehbuches 
bezeichnete Verfügung kann wegen des ge- 
setzwidrigen Inhalts eines Preßerzeugnisses 
auch in den Fällen eintreten, wenn eine 
Verurtheilung nicht erfolge oder eine Per- 
son, gegen welche eine Anklage gerichtet 
werden könnte, nicht gegeben ist. 
Letzteres darf nur dann angenommen 
werden, wenn derjenige, welcher nach dem 
Gesetze strafrechtlich haftbar wére, dem 
Gerichte unbekannt geblieben ist oder sich 
dem Bereiche der Wirksamkeit der bayeri- 
schen Strafgesetze entzogen hat oder wegen 
eines in Mitte liegenden, die Strafbarkeit 
oder die Strafperfolgung ausschließenden 
Grundes (VI. und VIII. Hauptstück des 
Strasgesehbuches) nicht strafrechtlich ver- 
folgt werden kann. 
Die in Abs. 1 bezeichnete Verfügung 
ist in dem ersteren der dort angeführten 
Falle durch den Schwurgerichtshof, be- 
ziehungsweise das mit der Aburtheilung 
besaßte Gericht, im letzteren durch das" 
jenige Gericht zu erlassen, welches über 
die Verweisung zu entscheiden hat. Dem 
Betheiligten stehen gegen diese Verfügung 
je nach der Eigenschaft des Gerichtes, das sle 
38.
	        
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