Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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erlassen hat, die Rechtsmittel der Beruf- 
ung oder Nichtigkeitsbeschwerde zu, sowie 
die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das die 
Berufung verwerfende Urtheil. Diese Rechts- 
mittel sind binnen vierzehn Tagen bei dem 
Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, 
muͤndlich zu Protokoll oder schriftlich an- 
zumelden und auszuführen. Ist das Ur- 
theil auf den Grund einer Verhandlung, 
zu welcher der Betheiligte vorgeladen war, 
erlassen worden, so läuft die erwähnte 
Feist, gleichgiltig ob der Betheiligte er- 
schienen war oder nicht, vom Tage der 
Verkündung des Urtheils, in den übrigen 
Fllen von dem Tage, an welchem die in 
Abs. 1 bezeichnete Verfügung im Kreis“ 
amtsblaite veröffentlicht oder dem Bethei- 
ligten besonders kund gemacht, beziehungs- 
weise, wenn es sich um ein auf Berufung 
gegen eine solche Verfügung erlassenes Ur- 
rtheil handelt, von dem Tage, an welchem 
das die Berufung verwerfende Urtheil dem 
Betheiligten mitgetheilt wurde. 
Artikel 59. 
Mie jeder Verurtheilung, welche durch 
den Inhalt einer im Auslande erscheinen- 
den Zeitung oder Zeitschrift veranlaßt 
wurde, kann das aburtheilende Gericht 
zugleich das Verbot der Zeitung oder Zeit- 
schrift entweder schlechehin oder auf be- 
stimmte Zeit, im lehtceren Falle nicht auf 
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weniger als ein Jahr aussprechen. Das 
Verbok ist von demselben Gerichte wieder 
aufzuheben, sobald das Urtheil nach seinem 
ganzen Inhalte vollzogen oder Begnadigung 
eingetreten ist. 
Artikel 60. 
Wenn ein im Auslande erschienenes 
Preßerzeugniß den Gegenstand eines Unge 
horsams- (Kontumazial:) Verfahrens bilder, 
so hat sich dieses Verfahren nach den hier- 
über bestehenden gesetzlichen Vorschrifter 
zu richten, jedoch mit folgenden Modi- 
fikationen: 
1. bei Verbrechen: 
1) in den Landestheilen diesseits des 
Rheines hat sowohl bei der Ediktal= 
ladung als dem Urtheile der An- 
schlag an dem Wohnorte ober 
letzten Aufenthaltsorte zu unter! 
bleiben; 
2) in der Pfalz sind das Verwelsungs= 
Urcheil und die in Art. 465 bre 
Strasfproceßordnung erwähnte Or- 
donnanz, sowie das Kontumazial- 
Urtheil am Sitzungssaale des ab- 
urthcilenden Gerichts anguhefsten 
und außerdem auczugsweise im 
Amtsblatte des Kreises und in 
einem andern dazu geeigneten 5s#6 
fenrlichen Blatte bekannt# zul 
machen.
	        
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