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erlassen hat, die Rechtsmittel der Beruf-
ung oder Nichtigkeitsbeschwerde zu, sowie
die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das die
Berufung verwerfende Urtheil. Diese Rechts-
mittel sind binnen vierzehn Tagen bei dem
Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat,
muͤndlich zu Protokoll oder schriftlich an-
zumelden und auszuführen. Ist das Ur-
theil auf den Grund einer Verhandlung,
zu welcher der Betheiligte vorgeladen war,
erlassen worden, so läuft die erwähnte
Feist, gleichgiltig ob der Betheiligte er-
schienen war oder nicht, vom Tage der
Verkündung des Urtheils, in den übrigen
Fllen von dem Tage, an welchem die in
Abs. 1 bezeichnete Verfügung im Kreis“
amtsblaite veröffentlicht oder dem Bethei-
ligten besonders kund gemacht, beziehungs-
weise, wenn es sich um ein auf Berufung
gegen eine solche Verfügung erlassenes Ur-
rtheil handelt, von dem Tage, an welchem
das die Berufung verwerfende Urtheil dem
Betheiligten mitgetheilt wurde.
Artikel 59.
Mie jeder Verurtheilung, welche durch
den Inhalt einer im Auslande erscheinen-
den Zeitung oder Zeitschrift veranlaßt
wurde, kann das aburtheilende Gericht
zugleich das Verbot der Zeitung oder Zeit-
schrift entweder schlechehin oder auf be-
stimmte Zeit, im lehtceren Falle nicht auf
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weniger als ein Jahr aussprechen. Das
Verbok ist von demselben Gerichte wieder
aufzuheben, sobald das Urtheil nach seinem
ganzen Inhalte vollzogen oder Begnadigung
eingetreten ist.
Artikel 60.
Wenn ein im Auslande erschienenes
Preßerzeugniß den Gegenstand eines Unge
horsams- (Kontumazial:) Verfahrens bilder,
so hat sich dieses Verfahren nach den hier-
über bestehenden gesetzlichen Vorschrifter
zu richten, jedoch mit folgenden Modi-
fikationen:
1. bei Verbrechen:
1) in den Landestheilen diesseits des
Rheines hat sowohl bei der Ediktal=
ladung als dem Urtheile der An-
schlag an dem Wohnorte ober
letzten Aufenthaltsorte zu unter!
bleiben;
2) in der Pfalz sind das Verwelsungs=
Urcheil und die in Art. 465 bre
Strasfproceßordnung erwähnte Or-
donnanz, sowie das Kontumazial-
Urtheil am Sitzungssaale des ab-
urthcilenden Gerichts anguhefsten
und außerdem auczugsweise im
Amtsblatte des Kreises und in
einem andern dazu geeigneten 5s#6
fenrlichen Blatte bekannt# zul
machen.