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Die übrigen in den Art. 463,
446 und 472 der Serafproceß=
Ordnung vorgeschriebrnen Förmlich-
keiten haben zu unterbleiben.
II. bei Vergehen:
1) die Zustellung der ersten Vorlad-
ung und des Kontumazialurtheils
geschiehr durch Anhestung am
Site des berreffenden. Gerichtes
und durch auszugsweise Bekannt-
machung im Amtsblatte des Krei-
ses und in einem anderen dazu ge-
eigneten oͤffentlichen Blatte;
2) die sonstigen Zustellungen geschehen
durch bloße Anhefrung am Sitze
des Gerichtes. Auf diese Be-
stimmung ist bei der ersten Vor-
ladung ausdrücklich aufmerksam
zu machen;
3) zwischen der Justellung der Vor-
ladung und der Verhandlung mus-
sen wenigsteus dreißig Tage in
Mitte liegen;
4) die Frist, binnen welcher der Ber-
unrtheilte gegen das Kontumazial=
Urtheil Einspruch erheben kann, wird
für diesen Fall gleichfalls auf
dreißig Tage festgesetzt.
1 - .
—.
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V. Strafverfolgung wegen Ehren-
kränkungen.
Artikel 61.
Wegen Ehrenbr#nkungen mit Aus-
nahme derjenigen, bei welchen die Straf-
verfolgung gemaß Art. 264 des Straf-
gesehbuches ohne Antrag des Betheiligten
einzusrceten har, findet eine gerichtliche
Einschreitung nur dann statt, wenn der
Beleidigte oder dessen gesetzlicher Vertreter
#eeer die in Art. 265 des Strafgesehzbuches
genannten Personen bei dem Strafgerichte
Klage erheben und die erforderlichen Be-
weismittel beibringen beziehungsweise an-
zeigen.
In den Landestheilen diessei's des
Rheines har das Gericht die vom Fläger
oder vom Berlagten benaunten Zeugen
vorladen zu wern ise detressende
Parrei dien ind 5 n sonr
wohl für die Vorladn#nn al- die
Entschäbigung der Zeugen baae erlegt.
Ist der Kläger ein Ausländer, welcher
in Bayern Kegende Güter nicht besitzt, so“
kann auf Antrag des Staatsanwalts oder
des Beklagten die gerichtliche Einschreitung
so lange ausgesetzt werden, bis der Kläger
für die ihn nach Art. 62 allenfalls rrefsen-
den Kosten eine entsprechende Kaution, deren
Betrag vom Richter festzusetzem ist, geleistet hat-
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