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der bisherigen Gesetzgebung zustehenden
Klagen angestellt werden.
vi. Verfahren in Uebertretungssachen
in den Landestheilen diesseits des
Rheines.
Artikel 66.
Bis zum Erscheinen eines allgemeinen
Gesetzbuches über das Strasoerfahren hat
sich in den Landestheilen diesseits des
Nhelnes das Verfahren in den zur Zu-
ständigkeit der Einzelnrichter gehörigen
Uebertretungssachen, soweit für dieselben
nicht durch Spezialgesetze besondere Eigen-
thümlichkeiten vorgeschrieben sind und vor-
behaltlich der im gegenwärtigen Geseh,
namentlich in den Art. 67—78 enthaltenen
besonderen Bestimmungen im Allgemeinen
nach deu für das Verfahren in Vergehens-
sachen, welche. nicht zur schwurgerichtlichen
Zusiandigkeit gehören, vorgezeichneten Grund-
schben zu richten.
Artikel 67.
Eine Voruntersuchung findet bei den
ein Art. 66 bezeichneten Uebertretungen
nicht statt. Ist eine Uebertretung ange-
zeigt, so hat der Staatsanwalt die an ihn
gekommene oder von ihm kurz aufge-
nommene und nöthigenfalls durch weitere
Erkundigung vervollständigte Anzeige dem
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Richter mit dem schriftlichen oder muͤnd-
lichen Ancrage auf Festsetzung der Haupt-
verhandlung zu übergeben. Sowohl dem
Richrer als dem Staatsanwalte stehr die
Befugniß zu, wenn sie Aufschlüsse oder
Erhebungen für nöthig erachten, dieselben
von den Polizeibehörden oder der Gen-
darmerte zu erholen.
Artikel 68.
Ist der Beschuldigte verhaftet, so#
muß der in Art. 67 bezeichnete Antrag
längstens binnen vier und zwanzig Stunden
gestellt und falls nicht besondere Hinder"
ungsursachen entgegenstehen, sogleich zur
Hauptverhandlung geschritten werden, zu
welcher der Beschuldigte ohne weitere Bor-
ladung vorgeführe wird. Ist er der That
geständig oder sind die Schuld= und Ver-
theidigungsbeweiemittel sogleich zur Hand,
so soll in der Regel auf der Stelle die
Hauptverhandlung vollständig gepflogen
und das Urtheil gefällt werden. Wenn
dieß nicht thunlich ist, so soll jedenfalls der
verhastete Beschuldigte sogleich über die
Anschuldigung und über seine allenfallsigen
Vertheldigungsbeweismittel vernommen und
hienach zur Fortsehzung der Hauptverhand-
lung ein möglichst naher Termin anbe-
raumt werden.
Artikel 69.
Nicht verhaftete Beschuldigte sind