Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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der bisherigen Gesetzgebung zustehenden 
Klagen angestellt werden. 
vi. Verfahren in Uebertretungssachen 
in den Landestheilen diesseits des 
Rheines. 
Artikel 66. 
Bis zum Erscheinen eines allgemeinen 
Gesetzbuches über das Strasoerfahren hat 
sich in den Landestheilen diesseits des 
Nhelnes das Verfahren in den zur Zu- 
ständigkeit der Einzelnrichter gehörigen 
Uebertretungssachen, soweit für dieselben 
nicht durch Spezialgesetze besondere Eigen- 
thümlichkeiten vorgeschrieben sind und vor- 
behaltlich der im gegenwärtigen Geseh, 
namentlich in den Art. 67—78 enthaltenen 
besonderen Bestimmungen im Allgemeinen 
nach deu für das Verfahren in Vergehens- 
sachen, welche. nicht zur schwurgerichtlichen 
Zusiandigkeit gehören, vorgezeichneten Grund- 
schben zu richten. 
Artikel 67. 
Eine Voruntersuchung findet bei den 
ein Art. 66 bezeichneten Uebertretungen 
nicht statt. Ist eine Uebertretung ange- 
zeigt, so hat der Staatsanwalt die an ihn 
gekommene oder von ihm kurz aufge- 
nommene und nöthigenfalls durch weitere 
Erkundigung vervollständigte Anzeige dem 
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Richter mit dem schriftlichen oder muͤnd- 
lichen Ancrage auf Festsetzung der Haupt- 
verhandlung zu übergeben. Sowohl dem 
Richrer als dem Staatsanwalte stehr die 
Befugniß zu, wenn sie Aufschlüsse oder 
Erhebungen für nöthig erachten, dieselben 
von den Polizeibehörden oder der Gen- 
darmerte zu erholen. 
Artikel 68. 
Ist der Beschuldigte verhaftet, so# 
muß der in Art. 67 bezeichnete Antrag 
längstens binnen vier und zwanzig Stunden 
gestellt und falls nicht besondere Hinder" 
ungsursachen entgegenstehen, sogleich zur 
Hauptverhandlung geschritten werden, zu 
welcher der Beschuldigte ohne weitere Bor- 
ladung vorgeführe wird. Ist er der That 
geständig oder sind die Schuld= und Ver- 
theidigungsbeweiemittel sogleich zur Hand, 
so soll in der Regel auf der Stelle die 
Hauptverhandlung vollständig gepflogen 
und das Urtheil gefällt werden. Wenn 
dieß nicht thunlich ist, so soll jedenfalls der 
verhastete Beschuldigte sogleich über die 
Anschuldigung und über seine allenfallsigen 
Vertheldigungsbeweismittel vernommen und 
hienach zur Fortsehzung der Hauptverhand- 
lung ein möglichst naher Termin anbe- 
raumt werden. 
Artikel 69. 
Nicht verhaftete Beschuldigte sind
	        
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