Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

L 
75 zur Hauptverhandlung durch schriftlichen 
Befehl vorzuladen, welcher die deutliche 
Bezeichnung des den Gegenstand der An- 
schuldigung bildenden Uebertretungsfalles 
mit dem Beifügen zu enthalten hat: 
1) daß es dem Beschuldigten freistehe, 
seine allenfallsgen Vertheidigungs- 
beweismittel mitzubringen oder solche 
dem Gerichte so zeitig anzuzeigen, 
daß sie noch zur Verhandlung bei- 
geschafft werden können; 
daß im Falle des Ausbleibens des 
Beschuldigten die Verhandlung und 
Aburtheilung dennoch stattfinden 
werde. 
Erlassung von Steckbriefen oder Ediktal- 
ladungen findet nicht statt. 
2) 
Artikel 70. 
Der Beschuldigte kann sich bei der 
Hauptverhandlung durch einen Bewvoll= 
mächrigten vertreten lassen. Die in Gegen- 
wart eines solchen Vertreters gepflogene 
Verhandlung hat gleiche Wirkung mit der 
in Gegenwart des Beschuldigten gepflogenen. 
Zur begitimation des Bevollmachtigten ge- 
nugt eine vom Gemeindevorsiande be- 
glaubigte Privatvollmacht. 
Auch kann sich der erschienene Be- 
schuldigte durch einen Rechtskundigen ver- 
beistanden lassen. 
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Artikel 71. 
Zeugen und Sachverständige sind auf 
Handgelsbniß an Eidesstatt, Beamte und 
eidlich verpflichtete öffentliche Diener, wenn 
sie über eine von ihnen bei Ausübung 
ihres Amtes oder Dienstes wahrgenommene 
Thatsache aussagen, unter Erinnerung an 
ihren Diensteid zu vernehmen. eetzteres 
hat auch bei jenen Sachverständigen zu 
geschehen, die ein für allemal als solche 
beeidigt sind. 
Ob und welche Aktenstücke bei der 
Hauptverhandlung zu verlesen seien, bleibt 
dem Ermessen des Nichters anheimgestellt. 
Artikel 72. 
Ungehorsam der Zeugen und Sach- 
verständigen sowie ungebührliches Benehmen 
derselben oder des Beschuldigten vor Ger 
richt kann mit Arrest bis zu drei Tagen 
oder an Geld bis zu zehn Gulden, — 
ungebührliches Benehmen des Vertreters 
oder Vertheidigers mit Verweis oder Geld, 
strafe bis zu zehn Gulden von dem Ein- 
zelnrichter beahndet werden. 
Artikel 73. 
Ueber die Hauptverhandlung führt 
der Protokollführer ein von ihm und dem 
Richter zu unterzeichnendes Sitzungsprotot 
koll, in welchem der wesentliche Inhalt der 
Verhandlung kurz vorgemerkt wird. Die
	        
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