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Uktbeiiesind mit urzen Gründen über
die That- und Rechtsfrage in fortlaufende
Register niederzuschreiben und in der
Sitzung zu verkünden. Die Verkundung
erfolgt in der Regel unmittelbar nach der
Verhandlung. Nur ausnahmsweise kann
sie auf einen der nächsten Tage verschoben
werden, in welchem Falle am Schlusse der
Verhandlung dem Beschuldigten oder seinem
Wertreter die Zeit, wann die Urtheilsver-
kündung startfinden wird, genau angegeben
werden muß.
Artikel 74.
Wenn der Beschuldigte ungeachtet
richtig geschehener Ladung weder in Person
noch durch einen bevollmächtigten Vertreter
erscheint, so kommen die für das Ungehor--
samsverfahren in Vergehenssachen geltenden
Vorschriften zur analogen Anwendung, je-
doch mit der Ausnahme, daß es dem Be-
schuldigten freisteht, statt des ihm zustehen-
den Einspruchs sogleich die Berufung zu
ergreifen.
Artikel 75.
In allen Fdllen, in welchen der Be-
schuldigte nicht verhaftet ist, kann der
Nichter, wenn er die Uebertretung für ge,
nügend bescheiniger erachtet, auf staatsan-
waltschaftlichen Antrag sofort ohne vor-
gängige Vernehmung des Beschuldigten
die entsprechende Strafoerfügung erlassen.
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Dieselbe ist dem Beschuldigten schrifelich
zugustellen, wenn sie aber in Haupt, oder
Nebensache einen anderen als den vom
Staatsanwalte beantragten Ausspruch ent-
halc, so soll sie zundchst dem Staatsan-
walte mitgetheilt und dem Beschuldigten erst
dann gugestellt werden, wenn der Staatsanwalt
seine Beruhigung hiebei erklärt oder binnen
drei Tagen vom Tage der geschehenen Mie-
theilung an gerechnet, einen Antrag auf
Einleitung der Hauptverhandlung nicht ge-
stellt har.
Artikel 76.
Die in Art. 75 erwähnte Sprafoer-
fügung hat zu enthalten:
1) die deutliche Bezeichnung des den
Gegenstand der Bestrafung bildenden
Uebertretungsfalles;
die Festsetzung der Strafe, der et-
waigen Straffolgen und des Kosten-
punktes mit kurzer Angabe der Be-
weisgründe und der gesetzlichen Vor-
scheisten, worauf sich der Ausspruch
zründet; ·-
die Eröffnung, daß der Beschuldigte,
wenn er sich durch die Verfüguug
beschwert erachte, innerhalb der auf
den Tag der Zustellung zunachst
folgenden acht Tage bei Vermeidung
des Eintritts der Rechtskraft der
Verfügung seinen Einspruch gegen
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