Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Uktbeiiesind mit urzen Gründen über 
die That- und Rechtsfrage in fortlaufende 
Register niederzuschreiben und in der 
Sitzung zu verkünden. Die Verkundung 
erfolgt in der Regel unmittelbar nach der 
Verhandlung. Nur ausnahmsweise kann 
sie auf einen der nächsten Tage verschoben 
werden, in welchem Falle am Schlusse der 
Verhandlung dem Beschuldigten oder seinem 
Wertreter die Zeit, wann die Urtheilsver- 
kündung startfinden wird, genau angegeben 
werden muß. 
Artikel 74. 
Wenn der Beschuldigte ungeachtet 
richtig geschehener Ladung weder in Person 
noch durch einen bevollmächtigten Vertreter 
erscheint, so kommen die für das Ungehor-- 
samsverfahren in Vergehenssachen geltenden 
Vorschriften zur analogen Anwendung, je- 
doch mit der Ausnahme, daß es dem Be- 
schuldigten freisteht, statt des ihm zustehen- 
den Einspruchs sogleich die Berufung zu 
ergreifen. 
Artikel 75. 
In allen Fdllen, in welchen der Be- 
schuldigte nicht verhaftet ist, kann der 
Nichter, wenn er die Uebertretung für ge, 
nügend bescheiniger erachtet, auf staatsan- 
waltschaftlichen Antrag sofort ohne vor- 
gängige Vernehmung des Beschuldigten 
die entsprechende Strafoerfügung erlassen. 
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Dieselbe ist dem Beschuldigten schrifelich 
zugustellen, wenn sie aber in Haupt, oder 
Nebensache einen anderen als den vom 
Staatsanwalte beantragten Ausspruch ent- 
halc, so soll sie zundchst dem Staatsan- 
walte mitgetheilt und dem Beschuldigten erst 
dann gugestellt werden, wenn der Staatsanwalt 
seine Beruhigung hiebei erklärt oder binnen 
drei Tagen vom Tage der geschehenen Mie- 
theilung an gerechnet, einen Antrag auf 
Einleitung der Hauptverhandlung nicht ge- 
stellt har. 
Artikel 76. 
Die in Art. 75 erwähnte Sprafoer- 
fügung hat zu enthalten: 
1) die deutliche Bezeichnung des den 
Gegenstand der Bestrafung bildenden 
Uebertretungsfalles; 
die Festsetzung der Strafe, der et- 
waigen Straffolgen und des Kosten- 
punktes mit kurzer Angabe der Be- 
weisgründe und der gesetzlichen Vor- 
scheisten, worauf sich der Ausspruch 
zründet; ·- 
die Eröffnung, daß der Beschuldigte, 
wenn er sich durch die Verfüguug 
beschwert erachte, innerhalb der auf 
den Tag der Zustellung zunachst 
folgenden acht Tage bei Vermeidung 
des Eintritts der Rechtskraft der 
Verfügung seinen Einspruch gegen 
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