Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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das Vermoͤgen des Verurtheilten nicht 
aus reicht, diesen sämmtlichen Leistungen zu 
genügen, so haben die beiden erstgenannten 
Hosten dem Anspruche des Beschädigten 
nachzustehen. · 
Verurtheilungen zu Wiedererstattungen, 
zum Ersatz des Schadens und entbehrten 
Gewinnes und zu den Kosten können, 
wenn dieselben zu Gunsten einer Civil= 
partei ergangen sind, mittels persönlichen 
Arrestes vollstreckt werden. 
Sind solche Verurtheilungen zu 
Gunsten des Staates ergangen, so ist die 
Vollstreckung derselben mittels persönlichen 
Aerestes ausgeschlossen. 
Desgleichen können Verurtheilungen 
zu Geldstrafen, Enrschédigungen und Ge- 
richtskosten, welche in Forstsachen zu 
Gunsten des Staates oder einer Gemeinde 
ergangen sind, nicht mittels persönlichen 
Arrestes vollstreckt werden und es treten 
die betreffenden Bestimmungen des Forst- 
strafgesetzes für die Pfalz, insbesondere die 
Art. 82—84, außer Kraft und werden durch 
nachstehende Bestimmungen erseht: 
Die wegen Forstfrevel erkannte Geld- 
strafe wird in Arreststrase umgewandelt, 
wenn durch ein Zeugniß des Erhebungs= 
beamten festgestellt ist, daß sie weder von 
dem Verurtheilten, noch von den als civil- 
verantwortlich erklaͤrten Personen beige- 
trieben werden kann. 
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Diese Umwandlüng findet ohne wei— 
teren Urtheilsspruch nach folgendem Maß= 
stabe statt: 
1) an die Stelle von Geldstrafe bis zu 
einem Gulden tritt vierundzwanzig- 
stündiger Arrest; 
2) bei höheren Geldstrafen trite 
a) an die Stelle der ersien zehn 
Gulden ein Tag Arrest für 
jeden Gulden, 
b) an die Stelle des weiteren Be- 
b ttrages ein Tag Arrest für je 
zwei Gulden. 
Die in den Faällen der Ziffer 2 sich 
ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben 
außer Ansatz. 
Der Arrest, welcher an die Stelle 
der wegen eines oder wegen mehrerer Frevel 
in einem Urtheile erkannten Geldstrafe tritt, 
darf nicht über einen Monat dauern. 
Hiebei kömmt jedoch die bei einer Mehr- 
heit von Freveln in Verbindung mi einer 
Geldstrase erkannte Arreststrafe nicht in 
Berechnung. · 
Dem Gefangenen bleibt jederzeit die 
Befugniß, sich durch Erlegung des Straf- 
betrages, soweit derselbe durch die erstandene 
Freiheitsstrase noch nicht getilgt ist, von 
der letzteren frei zu machen. 
Artikel 82. 
Voruntersuchungen finden in Ueber- 
39
	        
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