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das Vermoͤgen des Verurtheilten nicht
aus reicht, diesen sämmtlichen Leistungen zu
genügen, so haben die beiden erstgenannten
Hosten dem Anspruche des Beschädigten
nachzustehen. ·
Verurtheilungen zu Wiedererstattungen,
zum Ersatz des Schadens und entbehrten
Gewinnes und zu den Kosten können,
wenn dieselben zu Gunsten einer Civil=
partei ergangen sind, mittels persönlichen
Arrestes vollstreckt werden.
Sind solche Verurtheilungen zu
Gunsten des Staates ergangen, so ist die
Vollstreckung derselben mittels persönlichen
Aerestes ausgeschlossen.
Desgleichen können Verurtheilungen
zu Geldstrafen, Enrschédigungen und Ge-
richtskosten, welche in Forstsachen zu
Gunsten des Staates oder einer Gemeinde
ergangen sind, nicht mittels persönlichen
Arrestes vollstreckt werden und es treten
die betreffenden Bestimmungen des Forst-
strafgesetzes für die Pfalz, insbesondere die
Art. 82—84, außer Kraft und werden durch
nachstehende Bestimmungen erseht:
Die wegen Forstfrevel erkannte Geld-
strafe wird in Arreststrase umgewandelt,
wenn durch ein Zeugniß des Erhebungs=
beamten festgestellt ist, daß sie weder von
dem Verurtheilten, noch von den als civil-
verantwortlich erklaͤrten Personen beige-
trieben werden kann.
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Diese Umwandlüng findet ohne wei—
teren Urtheilsspruch nach folgendem Maß=
stabe statt:
1) an die Stelle von Geldstrafe bis zu
einem Gulden tritt vierundzwanzig-
stündiger Arrest;
2) bei höheren Geldstrafen trite
a) an die Stelle der ersien zehn
Gulden ein Tag Arrest für
jeden Gulden,
b) an die Stelle des weiteren Be-
b ttrages ein Tag Arrest für je
zwei Gulden.
Die in den Faällen der Ziffer 2 sich
ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben
außer Ansatz.
Der Arrest, welcher an die Stelle
der wegen eines oder wegen mehrerer Frevel
in einem Urtheile erkannten Geldstrafe tritt,
darf nicht über einen Monat dauern.
Hiebei kömmt jedoch die bei einer Mehr-
heit von Freveln in Verbindung mi einer
Geldstrase erkannte Arreststrafe nicht in
Berechnung. ·
Dem Gefangenen bleibt jederzeit die
Befugniß, sich durch Erlegung des Straf-
betrages, soweit derselbe durch die erstandene
Freiheitsstrase noch nicht getilgt ist, von
der letzteren frei zu machen.
Artikel 82.
Voruntersuchungen finden in Ueber-
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