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tretungssachen, welche zur Zuständigkeit
des Einzelnrichters gehören, nicht statt.
Die Polizeirichter, sowie die das öffentliche
Ministerium bei dem Polizeigerichte ver-
tretenden Beamten sind jedoch, wenn sle
Aufschlüsse oder Erhebungen für nöthig
erachten, befugt, dieselben von den Polizel-
behörden oder der Gendarmerie zu erholen.
Artikel 83.
Gegen Ureheile, welche in den zur
Zuständigkeit der Einzelnrichter gehörigen
Uebertretungsfällen von den Gerichten erster
Instanz erlassen werden, steht vorbehaltlich
dessen, was in Art. 61 Abs. 6 des gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmt ist, sowohl dem
Verurtheilten als auch dem öffentlichen
Ministerium und der Cioilpartei das
Recht der Berufung unbeschränkt zu.
Artikel 84.
Die Bestimmungen des kaiserlichen
Dekrers vom 17. Mai 1809 über die Ver-
wendung der Geldstrafbetrdge nebst den
hiezu ergangenen Erlduterungen und Voll-
zugsvorschriften sind aufgehoben.
Das Gleiche gilt von den Vorschriften
über die Verpflichrung der Gemeinden zur
Herstellung und Unterhaltung der Cantons-
gefängnisse, zur Besoldung der Cantons=
gesängnißwärter, Beköstigung der Polizei-
sträflinge und Anschaffung der Gefängniß=
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requlsiten, dann zur Herstellung, Unterhalt-
ung, Beheizung und Beleuchtung der
Landgerichtslocale.
VIII. Bildung der Schwurgerichte in
der Pfalz.
Artikel 85.
Zu den Verrichtungen eines Ges
schworenen können, vorbehaltlich der in
Art. 86 festgesetzten Ausnahmen, alle
Staatsbürger berufen werden, welche ent-
weder
1) das Amt eines Bürgermeisters, Ad-
junkten oder Gemeinderaths bekleiden
oder in den lehten zehn Jahren be-
kleidet haben, oder
2) auf einer deutschen Hochschule den
Doktorgrad erlangt haben oder sich
durch ein amtliches Prüfungszeugniß
über ein mit günstigem Erfolge voll-
endetes Universicctsstudium ausweisen
können, oder
3) vollständige Kunststudten an einer
deutschen Akademie der bildenden
Künste gemacht haben und durch
Zeugnisse derselben ihre volle Kunst-
besähigung nachzuwetsen im Stande
sind, oder
4 jährlich an direkten Steuern einen
Gesammtbetrag von wenigstens zwanzig
Gulden entrichten.