Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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tretungssachen, welche zur Zuständigkeit 
des Einzelnrichters gehören, nicht statt. 
Die Polizeirichter, sowie die das öffentliche 
Ministerium bei dem Polizeigerichte ver- 
tretenden Beamten sind jedoch, wenn sle 
Aufschlüsse oder Erhebungen für nöthig 
erachten, befugt, dieselben von den Polizel- 
behörden oder der Gendarmerie zu erholen. 
Artikel 83. 
Gegen Ureheile, welche in den zur 
Zuständigkeit der Einzelnrichter gehörigen 
Uebertretungsfällen von den Gerichten erster 
Instanz erlassen werden, steht vorbehaltlich 
dessen, was in Art. 61 Abs. 6 des gegen- 
wärtigen Gesetzes bestimmt ist, sowohl dem 
Verurtheilten als auch dem öffentlichen 
Ministerium und der Cioilpartei das 
Recht der Berufung unbeschränkt zu. 
Artikel 84. 
Die Bestimmungen des kaiserlichen 
Dekrers vom 17. Mai 1809 über die Ver- 
wendung der Geldstrafbetrdge nebst den 
hiezu ergangenen Erlduterungen und Voll- 
zugsvorschriften sind aufgehoben. 
Das Gleiche gilt von den Vorschriften 
über die Verpflichrung der Gemeinden zur 
Herstellung und Unterhaltung der Cantons- 
gefängnisse, zur Besoldung der Cantons= 
gesängnißwärter, Beköstigung der Polizei- 
sträflinge und Anschaffung der Gefängniß= 
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– 
requlsiten, dann zur Herstellung, Unterhalt- 
ung, Beheizung und Beleuchtung der 
Landgerichtslocale. 
VIII. Bildung der Schwurgerichte in 
der Pfalz. 
Artikel 85. 
Zu den Verrichtungen eines Ges 
schworenen können, vorbehaltlich der in 
Art. 86 festgesetzten Ausnahmen, alle 
Staatsbürger berufen werden, welche ent- 
weder 
1) das Amt eines Bürgermeisters, Ad- 
junkten oder Gemeinderaths bekleiden 
oder in den lehten zehn Jahren be- 
kleidet haben, oder 
2) auf einer deutschen Hochschule den 
Doktorgrad erlangt haben oder sich 
durch ein amtliches Prüfungszeugniß 
über ein mit günstigem Erfolge voll- 
endetes Universicctsstudium ausweisen 
können, oder 
3) vollständige Kunststudten an einer 
deutschen Akademie der bildenden 
Künste gemacht haben und durch 
Zeugnisse derselben ihre volle Kunst- 
besähigung nachzuwetsen im Stande 
sind, oder 
4 jährlich an direkten Steuern einen 
Gesammtbetrag von wenigstens zwanzig 
Gulden entrichten.
	        
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